Rat vom Experten
Anrechnung auf das Arbeitslosengeld
Bei Abfindungen, die im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen ausgehandelt werden, erfolgt keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld.
Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags erhalten Sie eine Sperrzeit von drei Monaten.
Wird die Kündigungsfrist, die für Sie gelten würde, durch den Aufhebungsvertrag abgekürzt, erfolgt für diese Zeit eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Sie sollten also bei Beendigungsvereinbarungen darauf achten, dass der Beendigungszeitpunkt nicht vor dem Ablauf der für Sie geltenden Kündigungsfrist liegt.