Rat vom Experten

Anhörung des Betriebsrats

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet ist, kann eine Kündigung nur wirksam ausgesprochen werden, wenn der Betriebsrat vorher angehört wurde. Er muss über die Kündigung und ihre Gründe ausführlich informiert werden und hat dann eine Woche (bei außerordentlichen Kündigungen nur drei Tage) Zeit, Stellung zu nehmen.

Auch wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, kann der Arbeitgeber sie aussprechen. Vorteil eines Widerspruchs für die/den Gekündigten ist aber, dass ihr/ihm dann ein Weiterbeschäftigungsanspruch zusteht.

Hier ist das taktische Vorgehen des Betriebsrats ausgesprochen wichtig, dadurch können die Erfolgsaussichten der/des Arbeitnehmer/s/in im Kündigungsschutzprozess entscheidend verbessert werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn der Betriebsrat vorher ordnungsgemäß angehört wurde. Das bedeutet, ihm müssen die korrekten Sozialdaten und die Gründe für die Kündigung mitgeteilt werden. Dieses Unterrichtung muss auch erfolgen, wenn der/die zu Kündigende gar keinen Kündigungsschutz hat, weil das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht. Vergisst der Arbeitgeber hier etwas, informiert falsch oder nicht ausführlich genug, dann ist die Betriebsratsanhörung und damit auch die Kündigung unwirksam.

Der Betriebsrat sollte also – wenn er den Eindruck hat, die Anhörung ist fehlerhaft oder nicht ausführlich genug – auf keinen Fall beim Arbeitgeber nachfragen oder um weitere Informationen bitten: dadurch würde er die Fehler in der Anhörung des Arbeitgebers heilen und die Aussichten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess verschlechtern.

Dazu auch unter: Widerspruch des Betriebsrats

© arbeitsrecht.de - (hs)

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