Voraussetzung des Betriebsübergangs
Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils / Übergang erfolgt auf einen anderen Inhaber/ Rechtsgeschäft als Grundlage des Übergangs [mehr]
Im heutigen Wirtschaftsleben gehört die Veräußerung von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen zur Tagesordnung. Stets gehen Betriebe, Betriebsteile oder Abteilungen, Funktionen oder Dienstleistungen, vom einen Inhaber auf einen anderen über. Für alle Betroffenen – insbesondere für Arbeitnehmer und den ggf. vorhandenen Betriebsrat – stellt sich dabei die Frage, welche Folgen ein solcher Vorgang auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse und das betriebliche Wirtschaftsleben aus arbeitsrechtlicher Sicht hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen stellen der Verkauf oder der Kauf eines Betriebes aus arbeitsrechtlicher Sicht einen so genannten Betriebsübergang dar. Seine Voraussetzungen und die Rechtsfolgen regelt § 613 a BGB. Zweck dieses Paragraphen ist, den einzelnen Arbeitnehmer von den Nachteilen, die durch den Betriebsübergang entstehen können, zu schützen ¹. Sein Arbeitsplatz soll ihm also erhalten bleiben.
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber (Käufer) kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Im Ergebnis kann man vereinfacht sagen: nach dem Betriebsübergang steht dem Arbeitnehmer zwar ein neuer Arbeitgeber gegenüber, am Inhalt seines Arbeitsverhältnisses ändert sich dadurch aber nichts.
Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB werden im Weiteren genauer dargestellt.
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Gesetzliche Entwicklung / Entwicklung der Rechtsprechung [mehr]
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber / Unterrichtungspflicht über den Betriebsübergang / Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer / Haftung des bisherigen und des neuen Arbeitgebers für Verbindlichkeiten dem Arbeitnehmer gegenüber / Verbot von Kündigungen, die wegen des Betriebsübergangs erklärt werden sollen / Weitergeltung kollektivrechtlicher Normen (tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen) [mehr]
¹ BAG, Urteil vom 12.05.1992 – 3 AZR 247/91; Urteil vom 26.02.1987 – 2 AZR 768/85.