Rat vom Experten
Verhinderung bei Beschlussfassung über Eingruppierung von Vergleichsperson
Bei der Beschlussfassung über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers, der als sog. Vergleichsperson für die Vergütung eines Arbeitnehmers dient, darf das ggf. begünstigte Betriebsratsmitglied zumindest dann nicht teilnehmen, wenn sich die Entscheidung direkt auf das eigene Entgelt auswirkt. Ein nichtiger Beschluss nach § 99 BetrVG kann nach Ablauf der Wochenfrist nicht mehr geheilt werden. [LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.06.2008 – 4 TaBV 1/08]
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Andreas Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.
