Rat vom Experten
Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden – Einsetzung Einigungsstelle
Im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren ist der im Antrag benannte Vorsitzende einzusetzen, sofern nicht der Antragsgegner nachvollziehbare, stichhaltige Einwendungen erhebt.
Die Einsetzung einer Einigungsstelle ist im Verfahren nach § 98 ArbGG nur dann abzulehnen, wenn bei summarischer Prüfung sofort erkennbar ist, dass diese unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zuständig ist. Im Zweifel ist der Einigungsstelle selbst diese Prüfung zu überlassen. [LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.08.2008 – 14 TaBV 1212/08]
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Andreas Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.
