Rat vom Experten
Ende des Konsultationsverfahrens nach Art 2 EGRL 59/98 bei Massenentlassungen nicht erst mit Unterschrift unter Interessenausgleich und/oder Sozialplan
Bei einer Massenentlassung nach § 17 f KSchG ist vor Ausspruch der Kündigung das Ende des Konsultationsverfahrens abzuwarten. Die formale Einigung über einen Interessenausgleich und Sozialplan kann gegebenenfalls später erfolgen.
Aus der Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist keine
Pflicht zur Verständigung über den Umfang und die Folgen der
Massenentlassung abzuleiten. Der Betriebsrat muss unterrichtet und es
muss mit ihm beraten worden sein, dagegen muss eine Einigung vor
Durchführung der Massenentlassung mit ihm nicht erzielt werden.
[BAG, Urt. v. 21.05.2008 - 8 AZR 84/07]
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Michael Fleischmann aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.
