Rat vom Experten
Auch Arbeitnehmer haben Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1
BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber
eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Konkrete Überprüfungskriterien
und -methoden für die Durchführung können Sie jedoch nicht vorgeben, da
die gesetzlichen Vorgaben einen Spielraum zur Umsetzung eröffnen.
Der Betriebsrat hat bei der Ausfüllung des
Beurteilungsspielraums durch den Arbeitgeber nach § 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG mitzubestimmen. Dadurch soll im Interesse der betroffenen
Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen
Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Der Arbeitnehmer kann bei
nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nur
verlangen, dass der Arbeitgeber sein Initiativrecht ausübt, um mit dem
Betriebsrat die erforderliche Einigung über die Art und Weise der
Durchführung des Gesundheitsschutzes zu erzielen, nicht wie genau seine
Vorschläge lauten sollen.
[BAG, Urt. v. 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06 - Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11. 2006 - 6 Sa 339/05 Hinweis: zur Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG siehe auch Beschl. v. 08.06.2004 - 1 ABR 4/03]
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Michael Fleischmann aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.
