Rat vom Experten
Grenzen der Mitbestimmung
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Regelung der Arbeitszeit stößt an zwei gesetzliche Grenzen: Einerseits genießen gem. § 77 Abs. 3 BetrVG tarifliche Bestimmungen den absoluten Vorrang. Das, was der Tarifvertrag regelt – etwa die Definition dessen, was zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist – kann in einer Betriebsvereinbarung nicht geändert werden. Das gilt selbst dann, wenn die Regelung nur üblicherweise in der Branche existiert, der Betrieb aber gar nicht an den Tarifvertrag gebunden ist. Absolut ist der Vorrang, weil weder eine Verschlechterung, noch eine Verbesserung möglich ist.
Wenn der Betriebsrat dennoch als Gegenleistung für einen Verzicht auf die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten eine Erhöhung der Zuschläge verhandelt, muss wissen, dass im Streitfall diese Erhöhung unwirksam ist, sich also niemand darauf berufen kann. Ob diese Unwirksamkeit dann auch die Beschränkung der Mitbestimmung trifft, ist dabei nur schwer absehbar.
Die zweite Grenze findet sich im Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG. Dort wird die Mitbestimmung des Betriebsrats ausgeschlossen, wenn eine gesetzliche oder tarifliche Regelung zum selben Sachverhalt besteht. Die Rechtsprechung ergänzt das durch die Anforderung, dass die Vorschrift den Sachverhalt selber abschließend regeln muss.
Abschließend geregelt ist ein Sachverhalt dann, wenn dem Arbeitgeber keine Handlungsalternativen mehr bleiben. Nur innerhalb solcher Alternativen – die dem Arbeitgeber ohne Existenz eines Betriebsrats ein Direktionsrecht eröffnen würden – besteht die Mitbestimmung. Will etwa der Arbeitgeber den Samstag zum Arbeitstag machen und legt der Tarifvertrag dazu fest, dass der Samstag bei betrieblichem Bedarf in die Regelarbeitszeit einbezogen werden kann, dann ist diese Regelung nicht abschließend. Sie überlässt es weiterhin der betrieblichen Entscheidung, ob überhaupt an dem konkreten Tag und zu welcher Zeit gearbeitet werden soll und wer zur Arbeit kommen muss.
Beide Regelungen zur Begrenzung der Mitbestimmung sind nur scheinbar identisch: In § 77 Abs. 3 BetrVG wird geregelt, welche Wirkung eine Betriebsvereinbarung haben kann. In § 87 Abs. 1 dagegen geht es darum, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht besteht. Da der Abschluss von Betriebsvereinbarungen unabhängig davon ist, ob zu dem Thema auch ein Mitbestimmungsrecht besteht, hat die Unterscheidung im Gesetz durchaus ihren Sinn. Sie führt auch dazu, dass die Rechtsprechung Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten zulässt, die zwar üblicherweise tariflich geregelt sind, nicht aber im eigenen Betrieb und für die ein Mitbestimmungsrecht besteht.