Rat vom Experten
Kündigung Betriebsvereinbarung und einvernehmliche Änderung
Die Kündigung der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit ist die Voraussetzung dafür, dass die Verhandlungen über eine neue Vereinbarung mit dem entsprechenden Nachdruck – also bis hin zur Einigungsstelle – geführt werden können. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die nicht begründet werden muss. Sie wird wirksam mit dem Zugang beim Arbeitgeber bzw. beim Betriebsrat und beendet die Betriebsvereinbarung zum Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist. Gesetzlich vorgesehen sind hierfür drei Monate, es kann aber in der alten Betriebsvereinbarung etwas anderes vereinbart worden sein.
Die Wirkung besteht darin, dass nach dem Ablauf der Frist die Vereinbarung in der Einigungsstelle neu verhandelt werden kann. Sie wirkt dann zwar noch nach, soweit die Themen der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, sperrt aber nicht mehr die neuen Verhandlungen.
Denkbar ist auch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Frist. Das kommt aber nur in Betracht, wenn eine erhebliche längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart wurde und es nicht zumutbar ist, deren Ablauf abzuwarten. Bei der gesetzlichen Frist lohnt es nicht, über eine außerordentliche Kündigung nachzudenken, weil auch hier zunächst eine Nachwirkung einsetzt und kaum eine Situation vorstellbar ist, bei der im Konflikt eine Neuregelung der Arbeitszeit vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist zustande kommt. Das Abwarten auf deren Ablauf ist daher immer zumutbar.
Statt einer Kündigung können sich Betriebsrat und Arbeitgeber auch auf eine einvernehmliche Aufhebung der alten Betriebsvereinbarung einigen, damit der Weg in die Einigungsstelle frei ist, falls die Verhandlungen nicht zum Ergebnis führen.