Rat vom Experten
Streit um die Arbeitszeit vor der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist dafür zuständig, Regelungen zur Arbeitszeit zu finden, die dann in Form einer Vereinbarung rechtlich verbindlich werden. Das kann die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit sein, Art und Umfang flexibler Instrumente wie Gleitzeit, die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf oder sechs Tage pro Woche usw.
Wirklich entscheiden hierüber kann die Einigungsstelle aber nur, wenn die jeweilige Fragestellung der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt und der rechtliche Handlungsrahmen klar ist. Daher kann die Einigungsstelle auch nur in Betrieben angerufen werden, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde und auch nur durch den Betriebsrat oder den Arbeitgeber. Sie ist also keine allgemeine Schlichtungsstelle für Auseinandersetzungen zum Thema "Arbeitszeit".
Der Mitbestimmung unterliegt die Gestaltung der Arbeitszeit, wenn einer der Sachverhalte, die in § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG genannt sind, zu regeln sind, also Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, deren Verteilung über die Wochen und Monate, die Lage von Pausen und die Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat z.B. über ein Arbeitszeitkonto verhandeln, mit dem Arbeitsstunden oberhalb der Regelarbeitszeit zuschlagsfrei ohne Begrenzung verwaltet werden können. Damit sollen die Beschäftigten dem Arbeitgeber einen Kredit einräumen. Der Katalog in der genannten Vorschrift sieht hierfür kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht vor. Folglich kann auch die Einigungsstelle hierzu nichts entscheiden.
Anders wäre das mit der Fragestellung, ob eine bestimmte Zahl von Überstunden jederzeit am Samstag gemacht werden können. Diese Fragestellung unterliegt gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG als Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit in vollem Umfang der Mitbestimmung, folglich kann auch die Einigungsstelle hierüber entscheiden.
Auch wenn die zu regelnde Sachfrage der Mitbestimmung unterliegt, kann die Einigungsstelle dennoch unzuständig sein, wenn der gewünschte Inhalt unzulässig ist. Die Festlegung von Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegt ohne Weiteres der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Wenn der Arbeitgeber aber das Ziel hat, Anfang und Ende so festzulegen, dass daraus eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden resultiert, dann verstößt das gegen ein Gesetz, nämlich das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Über diese Hürde kommt die Einigungsstelle auch dann nicht, wenn sie nach BetrVG für eine Entscheidung zuständig ist. Die Betriebsparteien kommen dann also mit ihrem Anliegen in die Einigungsstelle hinein, aber niemals mit dem angestrebten Ergebnis heraus.
Einen Streit darüber, ob die Einigungsstelle zuständig ist und ob die Regeln, die sie aufgestellt hat, gesetzlich zulässig sind und die Interessen von Arbeitgeber und Beschäftigten hinreichend berücksichtigt haben, entscheidet das Arbeitsgericht.