Rat vom Experten

Regelung der Arbeitszeit im Betrieb (kollektivrechtliche Wirkung)

Die Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schafft eine verbindliche und durchsetzbare Rechtsposition. Das bedeutet, dass Beschäftigte nur in dem Rahmen arbeiten müssen, wie ihn die Betriebsvereinbarung vorsieht. Daneben gibt es kein Recht des Arbeitgebers, Arbeitsleistung zu verlangen oder auch anzunehmen. Passiert das doch, könnten die hiervon Betroffenen die Leistung der zusätzlichen Arbeit verweigern, ohne für sie nachteilige Folgen befürchten zu müssen.

Der Betriebsrat wiederum kann die Einhaltung der vereinbarten Regularien durchsetzen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Arbeitsleistung anordnet oder nur als freiwilliges Entgegenkommen der ArbeitnehmerInnen hinnimmt.

Sieht eine Betriebsvereinbarung etwa eine Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag vor, dann ist die Arbeit am Samstag so lange nicht zulässig, wie der Betriebsrat ihr nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Allerdings muss diese Grenze aus der Betriebsvereinbarung eindeutig hervorgehen. Wird dort etwa die Arbeit am Samstag doch wieder erlaubt für den Fall, dass die Arbeitsleistung freiwillig oder gar nur betrieblich erforderlich ist, weiß niemand mehr, ob der Arbeitgeber im Einzelfall berechtigt ist, am Samstag arbeiten zu lassen.

Die Durchsetzung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat passiert in letzter Konsequenz durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, die von ihm dort beantragt werden muss.

© arbeitsrecht.de - (ih)

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