Rat vom Experten

Grenzen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das ArbZG setzt mehrere Grenzen für die Arbeitszeitgestaltung:

  • Eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden.
  • Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden.
  • Eine Mindestruhezeit von 11 Stunden pro Tag.
  • Die Mindestdauer von Erholungspausen, die bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden 30 und darüber 45 Minuten beträgt.
  • Ein allgemeines Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen.


Alle diese Regelungen sind allerdings durch vielfältige Ausnahmen aufgeweicht. Teils bedarf es dafür einer tarifvertraglichen Regelung, etwa wenn die Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst auf über 10 Stunden ausgedehnt werden soll, teils reicht es aber auch aus, dass besondere Umstände die Überschreitung der Grenzen erforderlich machen.

Über die Einhaltung des ArbZG muss die staatliche Behörde wachen, die für den Arbeitsschutz zuständig ist, also je nach Bundesland das Amt für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht. Für den Betriebsrat ist es der Rahmen, innerhalb dessen die Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung der Arbeitszeit wahrgenommen werden können. Er hat aber kein eigenes Recht, die in dem Gesetz gezogenen Grenzen durchzusetzen. Erlaubt eine Betriebsvereinbarung die Festlegung der Arbeitszeit innerhalb eines täglichen Rahmens von 7 bis 20 Uhr ohne weitere Einschränkungen, kann der Betriebsrat nicht verhindern, dass dabei auch Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden täglich heraus kommen.

Beschäftigte können sich auf die Grenzen des ArbZG gegenüber ihrem Arbeitgeber berufen, müssen aber damit rechnen, dass diese im Einzelfall durch eine der Ausnahmebestimmungen wieder außer Kraft gesetzt werden. Daher ist es riskant, unter Berufung auf das ArbZG einfach die Arbeitsleistung zu verweigern. Das kann Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.

© arbeitsrecht.de - (ih)

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