Rat vom Experten

Änderung der bestehenden Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit

Eine bestehende Regelung der Arbeitszeit kann jederzeit – auch ohne Kündigung der Betriebsvereinbarung – gemeinsam von Betriebsrat und Arbeitgeber geändert werden. So lange sich beide einig darüber sind, dass die Änderung erforderlich ist und wie sie aussehen soll, löst jede neue Vereinbarung die ältere zum selben Thema ab. Allerdings ermöglicht nur die Kündigung der Betriebsvereinbarung, die jeweils andere Seite auch an den Verhandlungstisch zu zwingen und ggf. eine Neuregelung mittels Einigungsstelle durchzusetzen.

Solange die Betriebsvereinbarung nicht gekündigt ist, regelt sie die Arbeitszeit im Betrieb. Aus der Sicht des Betriebsrats ist damit das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausgeübt. Der Arbeitgeber hat daher keine rechtliche Veranlassung, sich auf die Wünsche des Betriebsrats einzulassen, auch wenn er selber gleichfalls einen Änderungsbedarf sieht.

Nur eine Kündigung beseitigt diese Wirkung der Betriebsvereinbarung, nach Ablauf der Kündigungsfrist kann er sich dem Verlangen des Betriebsrats nach Änderung der Regularien zur Arbeitszeit nicht mehr einfach entziehen, sondern muss, falls der Konflikt nicht anders zu lösen ist, sich auf das Verfahren vor der Einigungsstelle einlassen.

Umgekehrt gilt natürlich das Selbe: Auch der Arbeitgeber kann die bestehende Regelung nur dann gegen den Willen des Betriebsrats angreifen, wenn er vorher durch Kündigung die Wirkung der alten Betriebsvereinbarung beseitigt.

Auch wenn Einigkeit über den Änderungsbedarf der bisherigen Betriebsvereinbarung besteht, nicht aber über die Inhalte der Änderung, sollte daher immer die bestehende Vereinbarung gekündigt werden. Andernfalls lässt sich nicht mit dem nötigen Nachdruck verhandeln, die Seite, die sich nicht auf die Vorstellungen des Verhandlungspartners einlassen will, kann die Sache aussitzen.

© arbeitsrecht.de - (ih)

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