Rat vom Experten

Reichweite der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

Im Grunde unterliebt bei der Gestaltung der Arbeitszeit fast alles der erzwingbaren Mitbestimmung – solange es sich um die organisatorischen Fragestellung dreht, wann gearbeitet und wann Pause gemacht werden soll. Anders ist es mit dem Verhältnis zwischen Zeit und Geld, also die Entscheidung, wie viele Stunden für die Monatsvergütung gearbeitet werden muss. Das Thema ist der Mitbestimmung entzogen, die Regelungen hierzu werden im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag getroffen. Der Betriebsrat hat hier allenfalls eine unterstützende Aufgabe.

Ebenfalls ein Vergütungsthema ist die Behandlung zusätzlicher Arbeitszeit als zuschlagspflichtige Mehrarbeit bzw. Überstunde oder als zuschlagsfreie Schwankung, die im Arbeitszeitkonto verwaltet wird. Auch dies wird eher im Tarifvertrag geregelt, die Tarifverträge haben aber den Betriebsparteien hierzu vielfältigen Einfluss eingeräumt, der dann wiederum im Rahmen der Mitbestimmungsrechte auszuüben ist. Das betrifft etwa die Möglichkeit, Arbeitszeit zuschlagsfrei schwanken zu lassen, allerdings nur dann, wenn der tarifvertraglich vorgegebene Ausgleichszeitraum eingehalten wird.

Geht die Vereinbarung darüber hinaus, etwa indem sie den Ausgleichszeitraum verlängert, ganz abschafft oder auch echte zuschlagspflichtige Mehrarbeit für zuschlagsfrei erklärt, ist die Kompetenz der Betriebsparteien überschritten, zum einen, weil es hierfür kein Mitbestimmungsrecht gibt, zum anderen, weil eine vorrangige tarifliche Regelung missachtet wird.

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