Rat vom Experten
Grenzen der Mitbestimmung im Tarifvertrag
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind nach der Vorschrift im Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen, wenn die fragliche Angelegenheit durch einen Tarifvertrag geregelt ist. Die dahinter stehende Logik ist eine einfache: Wenn ein Tarifvertrag etwa verbietet, dass am Samstag gearbeitet wird, dann kann ein solches Verbot auch nicht unter Beteiligung des Betriebsrats umgangen werden. Der Tarifvertrag bestimmt selber, was am Samstag passieren darf: Nämlich nichts.
In der Regel enthalten Tarifverträge zum Thema "Arbeitszeit" aber keine derart bindenden Bestimmungen. Der Ausschluss des Samstags als Regelarbeitstag etwa wird praktisch immer durch vielfältige Ausnahmen aufgeweicht, was dann doch wieder eine mitbestimmte Entscheidung darüber im Betrieb erforderlich macht.
Dagegen sind Bestimmungen im Tarifvertrag, die abweichende Betriebsvereinbarungen gem. § 77 Abs. 3 BetrVG unmöglich machen, häufig. Die Ursache hierfür ist, dass die entsprechenden Bestimmungen eigentlich immer das Entgelt regeln, nicht aber die tatsächlich zu arbeitende Zeit.
Wird im Tarifvertrag etwa die Regelarbeitszeit auf 38,5 Stunden festgelegt und gleichzeitig erlaubt, diese Regelarbeitszeit auch im Durchschnitt eines längeren Zeitraums zu erreichen, dann sagt das lediglich, dass die in einer Woche zu arbeitende Zeit ohne Zuschläge über oder unter 38,5 Stunden liegen kann. Anders ausgedrückt: Egal, ob die tatsächliche Arbeitszeit der einzelnen Arbeitwoche 38,5 Stunden oder länger oder kürzer dauert, am Arbeitsentgelt ändert sich dadurch nichts.
Selbst wenn es für jede Überschreitung der 38,5 Stunden noch Überstundenzuschläge gibt (solche Tarifverträge sind selten geworden) ergibt sich daraus noch keine Begrenzung für die Mitbestimmung: Es kann auch dann mehr als 38,5 Stunden gearbeitet werden, kostet aber mehr. Da es nicht verboten ist länger zu arbeiten, bleibt Entscheidungsspielraum auf betrieblicher Ebene für die Frage, wie lang die konkrete Arbeitszeit in einer bestimmten Woche sein soll.
Anders sieht es aber mit dem Verhältnis von Zeit und Vergütung aus: Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in § 87 BetrVG für dessen Regelung im Betrieb gibt es ohnehin nicht, deshalb erübrigt sich auch die Frage danach, ob diese Mitbestimmungsrecht durch diese tarifliche Regelung ausgeschlossen ist. Allerdings ist durch die zweite Grenze in § 77 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, dieses Verhältnis in einer Betriebsvereinbarung zu verändern, etwa durch eine Verschiebung der Grenze, ab wann Zuschläge zu zahlen sind.
Sieht der Tarifvertrag – wie im zweiten Beispiel – vor, dass die Zuschlagsgrenze immer bei 38,5 Stunden in der Woche ist, also jenseits dessen die Arbeitszeit teuerer wird, dann können die Betriebsparteien dies auch nicht durch die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos verändern, in das diese Stunden zunächst einmal zuschlagsfrei eingebucht werden.