Rat vom Experten
Grenzen der Mitbestimmung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Beschreibung
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind nach der Vorschrift im Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen, wenn die fragliche Angelegenheit bereits durch ein Gesetz geregelt ist. Hier spielt vor allem das ArbZG eine wichtige Rolle. Es verbietet etwa die Arbeit am Sonntag, die Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden täglich oder eine Verkürzung der Pause auf kleinere Abschnitte als 15 Minuten – allerdings immer mit der Einschränkung, dass dies unter bestimmten Ausnahmen doch möglich ist.
Solange das Verbot der Arbeit am Sonntag besteht, gibt es auch keine Mitbestimmung – schließlich gibt es auch keinen Spielraum für eine andere Entscheidung als die, nicht zu arbeiten. Wenn allerdings eine solche Ausnahme greift, ist das Verbot aufgehoben und die Mitbestimmung setzt wieder ein.
Eine solche Ausnahme sieht § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG etwa dann vor, wenn die Arbeit an Sonntagen "zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen" erforderlich ist. Das wäre etwa die Installation neuer Software-Module, die mit einem Stillstand der EDV und damit einer Einstellung der Betriebstätigkeit verbunden ist. Dass dies in einer Zeit der Betriebsruhe, also in der Regel am Sonntag, passieren muss, versteht sich von selber. Das ArbZG erlaubt also in diesem Fall, trotz des allgemeinen Sonntagsarbeitsverbot zu arbeiten.
Damit setzt dann allerdings auch wieder die Mitbestimmung in vollem Umfang ein, der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2/3 BetrVG bei der Festlegung, ob überhaupt gearbeitet wird, wie lange und wer eingesetzt werden soll. Es also nicht so, dass die Mitbestimmung hier überflüssig wäre, weil das Gesetz die Arbeit am Sonntag bereits erlaubt hat. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade deshalb besteht das Mitbestimmungsrecht.
Sollen aber an dem fraglichen Sonntag gleich auch ein paar andere Arbeiten an der EDV vorgenommen werden, weil sie während der Woche liegen geblieben sind, so ist das nach der oben zitierten Vorschrift nicht erlaubt – die Arbeit ist nicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit zwingend am Sonntag erforderlich. Weil das Gesetz diesen Arbeitseinsatz verbietet, besteht hierbei wieder keine Mitbestimmung. Die Frage danach, ob diese Arbeit am Sonntag verrichtet werden soll, ist bereits durch das ArbZG abschließend verneint worden.