Rat vom Experten
Regelung der Arbeitszeit im Betrieb (individuelle Wirkungen)
Die betriebliche Regelung der Arbeitszeit ist dann verbindlich, wenn sie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurde. Haben die sich darauf geeinigt, dass nur in der Zeit von 7 bis 19 Uhr gearbeitet werden soll, dann ist jede Überschreitung dieser Grenzen unzulässig, so lange der Betriebsrat ihr nicht zugestimmt hat.
Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschäftigten freiwillig länger arbeiten. Allerdings sind viele Vereinbarungen in dieser Frage nicht so präzise, dass die Grenzen unbedingt verlässlich sind. Häufig werden Ausnahmen vorgesehen, die den Ausgang eines Streits um die zusätzlich zeitliche Belastung unkalkulierbar machen.
Deutlicher sind in der Regel Dienst- und Schichtpläne. Die geben Beginn und Ende der Arbeitszeit konkret vor und treffen zusätzlich noch Festlegungen darüber, wer in welchen Schichten zu arbeiten hat.
Vor einer Auseinandersetzung darüber, ob eine Verpflichtung zu zusätzlicher Arbeitsleistung besteht muss also immer geprüft werden, welche Vereinbarung über die Arbeitszeit es mit dem Betriebsrat gibt und wie klar diese das Ende der Arbeitszeit beschreibt. Gibt es keine solche Vereinbarung oder besteht gar kein Betriebsrat sind die Möglichkeiten minimal, sich gegen eine zu hohe Belastung zu wehren. Dann kann meist allenfalls noch das ArbZG helfen, das aber sehr weite Spielräume enthält.