Rat vom Experten

Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung

Eine Reduzierung der Arbeitszeit – und damit des Einkommens – ist immer möglich, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Der Arbeitsvertrag wird dann entsprechend geändert. Lässt sich der Arbeitgeber nicht freiwillig auf die Verringerung der Arbeitszeit ein, gibt es die Möglichkeit, diesen Wunsch in einem durch das "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) vorgesehenen Verfahren durchzusetzen.

Nach dessen § 8 muss der Arbeitgeber die Verringerung unter bestimmten Bedingungen akzeptieren.

Die Bedingungen sind:

  1. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  2. Im Unternehmen sind mindestens 15 ArbeitnehmerInnen beschäftigt. Auszubildende zählen hierbei nicht mit.
  3. Der Antrag wird schriftlich spätestens drei Monate vor dem Datum gestellt, zu dem die Reduzierung erfolgen soll.
  4. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, welchen Umfang die Reduzierung haben und wie die Arbeitszeit danach verteilt werden soll.
  5. Der Reduzierung stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.


Ob der Arbeitgeber die Reduzierung unter Berufung auf betriebliche Gründe verweigern kann, entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht, wenn der/die Beschäftigte eine entsprechende Klage einreicht. Der Arbeitgeber muss die Weigerung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin der Reduzierung schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt die Zustimmung hierzu als erteilt, wenn die genannten Bedingungen Nr. 1 - 4 erfüllt sind.

© arbeitsrecht.de - (ih)

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