Rat vom Experten
Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung bei Elternzeit
Beschäftigte in Elternzeit können auf eigenen Wunsch mit reduzierter Arbeitszeit weiter beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf maximal den Umfang von 30 Stunden pro Woche haben. Der Arbeitgeber muss die Reduzierung der Arbeitszeit akzeptieren, wenn der/die Betroffene bei dem Wunsch nach Reduzierung die in § 15 Abs. 7 des "Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit" (BEEG) beschriebenen Bedingungen einhalten.
Diese Bedingungen sind:
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Im Unternehmen sind mindestens 15 ArbeitnehmerInnen beschäftigt. Auszubildende zählen hierbei nicht mit.
- Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
- Der Antrag wird schriftlich spätestens sieben Wochen vor dem Datum gestellt, zu dem die Reduzierung erfolgen soll.
- Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, ab wann die Reduzierung gelten, welchen Umfang sie haben und wie die Arbeitszeit danach verteilt werden soll.
- Der Reduzierung stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
Will der Arbeitgeber die Beschäftigung in reduziertem Umfang verhindern, muss er dem Anspruch innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung widersprechen. Der Anspruch kann dann vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden, wenn es die behaupteten dringenden betrieblichen Gründe nicht gibt.