Rat vom Experten
Was kann der Betriebsrat erreichen?
Der
Betriebsrat hat über die betriebliche Lohngestaltung gleichberechtigt
mitzubestimmen. Kommt eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht zustande,
so entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist zu gleichen
Teilen mit Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und
zusätzlich einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt. Der Arbeitgeber
kann deshalb überstimmt werden.
Ist die Lohngestaltung allerdings
in einem Tarifvertrag geregelt, so entfällt das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats, es sei denn, dass der Tarifvertrag selbst
Gestaltungsspielräume für Betriebsrat und Arbeitgeber offen lässt (so
genannte Öffnungsklausel).
Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich
auf alle Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Das
sind auch die außertariflichen Angestellten, nicht aber die leitenden
Angestellten.
Beim Zeitlohn ist der Betriebsrat aufgrund seines
Mitbestimmungsrechts in der Lage Lohngerechtigkeit und Lohntransparenz
herzustellen. Er kann über die Systematik, also etwa die Einführung
betrieblicher Lohngruppen mitbestimmen, nicht jedoch über die Höhe des
Arbeitsentgelts.
Lohn ist in einem weiten Sinne zu verstehen und
beschränkt sich nicht auf das ausgewiesene Bruttoarbeitsentgelt. In
Betracht kommen auch andere geldwerte Leistungen, insbesondere Zulagen,
sämtliche betriebliche Sozialleistungen - hier ganz besonders Leistungen
der betrieblichen Altersversorgungen, ferner alle Zusatzleistungen wie
Freiflüge für Vielflieger, verbilligte Arbeitgeberdarlehen,
Essenszuschüsse, Erstattung der Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung
und Arbeitsplatz.
Da auch die private Nutzung eines Dienstwagens
ein geldwerter Vorteil ist, bestimmt der Betriebsrat darüber mit, welche
Arbeitnehmer nach welchen Kriterien welche Dienstwagenklasse fahren.
Aktienoptionen
unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats ebenso wie jede Form von
Einmalzahlungen, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgelder.
Ist
das Arbeitsentgelt leistungsbezogen, hat der Betriebsrat auch über den
Geldfaktor mitzubestimmen. Denn hier bedarf es eines besonderen Schutzes
der betroffenen Arbeitnehmer, da Leistungsentgelte mit besonderen
Belastungen für sie verbunden sind. Als leistungsorientierte Vergütungen
ist insbesondere der Akkordlohn zu nennen, in dem das Arbeitsentgelt
nach der Arbeitsmenge bemessen wird.
Weiterhin hat der
Betriebsrat mitzubestimmen bei allen Prämien, Boni und ähnlichem, mit
denen eine schnellere oder bessere Arbeit belohnt werden soll oder die
bessere Nutzung der vorhandenen Ressourcen.
Liegt einer solchen
leistungsbezogenen Vergütung eine Zielvereinbarung zugrunde, so sollte
der Betriebsrat stets die Einrichtung einer paritätischen Kommission
anstreben, die über eine solche Zielvereinbarung entscheidet, wenn
zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und mit dem zuständigen
Vorgesetzten kein Einvernehmen erzielt werden kann.
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Dieter Lenz aus der Rechtsanwaltskanzlei "schwegler rechtsanwälte" in Köln zur Verfügung gestellt.
