Rat vom Experten
Kann der Arbeitgeber wegen Lohnwucher belangt werden?
Liegt das Arbeitsentgelt um mehr als 20 Prozent unter der üblichen
Vergütung wie sie etwa in der entsprechenden Branche und in dem
entsprechenden Gebiet tariflich vorgesehen ist, so kann nach mehreren
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG, Urteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen: 5 AZR 436/08)
davon ausgegangen werden, dass eine solche Vergütungsvereinbarung wegen
Lohnwuchers unwirksam ist und der Arbeitgeber stattdessen die übliche
Vergütung zahlen muss.
Bei noch auffälligerem Missverhältnis (66 Prozent des Tariflohns) kann der Arbeitgeber strafrechtlich belangt werden.
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Dieter Lenz aus der Rechtsanwaltskanzlei "schwegler rechtsanwälte" in Köln zur Verfügung gestellt.
