Die psychische Gefährdungsbeurteilung (16/11)
Einleitung
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Damit sollen menschengerechte Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Dazu gehört auch die Ermittlung der psychischen Belastungen. Während Lärm, Temperaturen, Gase und Licht messbar und damit kontrollierbar sind, stellt es sich bei den psychischen Komponenten komplizierter dar. Es gibt keine Grenzwerte, kein Gerät, dass anzeigt, ob ein Kollege kurz vor dem Burn-out steht. Wie geht man an eine psychische Gefährdungsbeurteilung heran?
Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes
Zentraler Ausgangespunkt für jede am Gesetz orientierte Gefährdungsbeurteilung ist § 5 ArbSchG und die europaweit gültige Norm DIN EN ISO 10075, die verbindlich definiert, was unter psychischen Arbeitsbelastungen zu verstehen ist.
Definition: psychische Belastungen
Unter psychischen Belastungen sind alle Einflüsse zu verstehen, die von außen auf den arbeitenden Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Psychische Beanspruchungen - als Folge dieser Einwirkung – beinhalten informative, kognitive und emotionale Vorgänge im Menschen, die miteinander in Beziehung stehen und nicht getrennt behandelt werden können.
Als Einflussfaktoren gelten:
1. Anforderungen seitens der Aufgabe, zum Beispiel Daueraufmerksamkeit, Schichtarbeit
2. Soziale und organisatorische Faktoren, zum Beispiel das Betriebklima und die Führungsstrukturen
3. Physikalische Bedingungen wie Lärm und Kälte
4. Gesellschaftliche Faktoren, zum Beispiel die wirtschaftliche Lage
Psychische Beanspruchungen – DIN EN ISO 10075
Wenn es zu negativen Folgen durch die einwirkenden psychischen Belastungen kommt, unterscheiden die Arbeitswissenschaften vor allem drei Bereiche unmittelbarer psychischer Belastung:
1. Stresszustände
2. psychische Ermüdung
3. ermüdungsähnliche Zustände, wie Monotoniezustände, herabgesetzte Wachsamkeit oder psychische Sättigung
Die Ursachen für diese Beanspruchungen sind damit auch Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen.
Vor der Gefährdungsbeurteilung
Bevor ein Unternehmen
oder die Interessenvertretung mit der Ermittlung der psychischen
Belastungen beginnt, sind vorab einige Fragen zu klären und gewisse
Grundvoraussetzungen zu schaffen. Die Thematik der psychischen
Belastungen ist ein schwieriges und komplexes Thema, in dass sich die
Interessenvertretung oder ein anderer Verantwortlicher erst einmal
einarbeiten muss. Hier ergeben sich Schnittstellen zu anderen Bereichen
der Arbeitsorganisation – Arbeitszeit, Arbeitsabläufe,
Produktionsverfahren und Qualifikation. Dies erfordert Zeit und
Engagement.
Wenn der Verantwortliche oder die
Mitarbeitervertretung sich ausgiebig mit dem Thema befasst hat, sollte
er oder sie immer auch die Belegschaft informieren und beteiligen.
Gleichzeitig sollte das Vorgehen auch immer mit dem Arbeitgeber
abgeklärt werden, um einen größtmöglichen Konsens zu schaffen. Wenn
möglich, ist ein innerbetriebliches Team zu gründen, das bereit ist,
sich entsprechend weiterzubilden. Dafür sollten natürlich auch die
notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden.
Abgesehen davon gibt es erprobte und anerkannte Methoden, mit denen psychische Belastungen ermittelt werden können. Dazu zählen:
1. Schriftliche Befragungen der Beschäftigten mittels eines anonymen Fragebogens
2. Mündliche Befragungen im Rahmen von Gesundheitsgruppen
3. Fremdeinschätzung und Arbeitsplatzbeobachtung, zum Beispiel mit Hilfe von Checklisten
4. Ergänzende Auswertung aller bereits vorliegenden betrieblichen Daten, zum Beispiel Unfallanzeigen, Krankenstand
Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung
Der
Betriebsrat kann die Durchführung einer psychischen
Gefährdungsbeurteilung verlangen. Er hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
ein Initiativrecht (BAG, Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 4/03). Auch
der Arbeitnehmer kann eine solche Beurteilung fordern. Gemäß § 5 Abs. 1
ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat er einen Anspruch darauf, dass
der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Konkrete
Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung kann er jedoch
nicht vorgeben, da die gesetzlichen Vorgaben dem Arbeitgeber einen
Spielraum bezüglich der Umsetzung eröffnen (BAG, Urteil vom 12.08.2008 –
9 AZR 1117/06).
Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
Die
psychische Gefährdungsbeurteilung läuft trotz fehlender messbarer
Faktoren in den gleichen Stufen ab wie die technische
Gefährdungsbeurteilung. Auch hier sind erst einmal die Belastungen zu
ermitteln, die Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Das Verfahren ist zu dokumentieren und auf seine
Wirksamkeit zu kontrollieren.
Wurde eine Gefährdungsbeurteilung
erstellt, so ist eine entsprechende Unterweisung der Arbeitnehmer
erforderlich. Gemäß § 12 ArbSchG ist sie bei der Einstellung, einer
Versetzung, der Veränderung des Aufgabenbereiches, bei der Einführung
neuer Arbeitsmittel und neuer Technologien vorzunehmen. Die Unterweisung
ist auch immer an die aktuelle Gefährdungsentwicklung anzupassen und
daher auf den Stand neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse
abzustellen. Die einzelnen Schritte können im Newsletter 13/11 "Die Gefährdungsbeurteilung - das unbekannte Wesen?" nachgelesen werden.
Anonymer Fragebogen
Zur
Ermittlung der Belastungen ist ein anonymer Fragebogen unerlässlich.
Das Arbeitsschutzgesetz fordert eine Beurteilung aller Arbeitsplätze.
Eine Erfassung nur durch Begehungen und einzelne Befragungen ist
zeitlich oft nicht zu leisten.
Standardisierte Fragebögen, die im
Internet angeboten werden, sollten aber nicht direkt übernommen werden.
Als Denkanstoß sind sie hilfreich, um einen eigenen auf den jeweiligen
Betrieb angepassten Fragebogen zu entwickeln. Fragebögen gelten im
modernen Arbeitsschutz als wertvolle Hilfe bei der
Gefährdungsbeurteilung und haben sich auch als Instrumente in der
empirischen Sozialforschung bewährt.
Trotz der Anonymität der
Befragung ermöglicht der Fragebogen eine weitgehende Annäherung an
einzelne Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Er ist für die
Beschäftigten nachvollziehbar und erlaubt ihre unmittelbare
Beteiligung.
Was ist, wenn keiner mitmacht?
Bei
keinem anderen Thema wird so deutlich, wie sehr es auf die Mitarbeit der
Kollegen ankommt. Wenn aus Angst vor dem Arbeitsplatzverlust, falsch
verstandener Professionalität oder aus Angst davor, sich die eigenen
Grenzen einzugestehen, keine ehrlichen Antworten gegeben werden, kann es
dem/den Verantwortlichen nicht gelingen, inhaltlich etwas zu bewegen.
Deshalb
sollte eine Gefährdungsanalyse und insbesondere eine Befragung nur nach
einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit vorgenommen werden. Den
Mitarbeitern muss deutlich gemacht werden, dass es hierbei zentral um
die Frage geht, wie sie mit ihrer Arbeitsplatzsituation zurechtkommen
und wie lange sie das durchhalten können.
Sollte sich trotz
eingehender Vorbereitung zeigen, dass die Mitarbeiter nicht gewillt
sind, bei der Beurteilung ihrer Arbeitsbedingungen mitzuwirken, so
bleibt dem/den Verantwortlichen nur der Abbruch der Erhebung übrig, um
sich nicht selbst daran aufzureiben.
Wo gibt es Hilfe?
Mittlerweile
sind zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen eine ganze
Reihe unterschiedlicher Verfahren entwickelt worden. Eine Übersicht
dokumentiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BAuA) in einer Toolbox. Die Toolbox-Statistik gibt einen Überblick über
die Anzahl der vorhandenen Verfahren in verschiedenen Kategorien, zum
Beispiel Branche oder Tätigkeitsklasse. Es wird sich nicht für jeden
Betrieb ein hundert Prozent passendes Verfahren finden lassen. Es
empfiehlt sich daher, nach Instrumenten zu suchen, mit denen annähernd
auf die Probleme im Betrieb eingegangen werden kann.
Aber auch
hier gilt Vorsicht! Teilweise arbeiten diese Verfahren mit Fragebögen,
die zwischen 100 und 300 Fragen vorsehen und in der Praxis nicht ohne
externe Experten zu bewältigen sind.
Spezielle Informationen zu einzelnen Bereichen bietet das BAuA unter anderem in seinen Broschüren:
BASA
ist ein Screeningverfahren. Es eignet sich dazu, Arbeitsplatzinhaber zu
den Arbeitsbedingungen an ihren Arbeitsplätzen zu befragen. Das Ziel
von BASA besteht darin, förderliche und beeinträchtigende Bedingungen
der Arbeit zu ermitteln. So werden in BASA Gestaltungserfordernisse, die
Durchführung von Expertenanalysen und ein möglicher
Qualifizierungsbedarf der Führungskräfte und Mitarbeiter angezeigt.
Weiterhin
erhält man Informationen bei den jeweiligen Landesämtern für Arbeits-
und Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi), bei den
Unfallkassen, bei sozialen Netzwerken und diversen Stiftungen, zum
Beispiel der Hans-Böckler-Stiftung.
Der Newsletter "Die psychische Gefährdungsbeurteilung" schließt sich thematisch an die Ausgaben 08/11 "Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" und 13/11 "Die Gefährdungsbeurteilung - ein unbekanntes Wesen?" an.
© arbeitsrecht.de - (akr)
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