Streikrecht kirchlicher Mitarbeiter (15/2010)

Was war geschehen?

Die Gewerkschaft ver.di forderte im August 2008 einen Verband kirchlicher Arbeitgeber zu Tarifverhandlungen auf, die dieser ablehnte. Daraufhin rief ver.di die Mitarbeiter in den Einrichtungen des Verbandes zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Frühjahr 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt. Nach Abschluss dieser Aktionswoche forderte die Gewerkschaft die Einrichtungen des Verbandes erneut auf, in Verhandlung über den Abschluss von Tarifverträgen einzutreten. Teilweise wurden die Einrichtungen zu Verhandlung über den Abschluss von Haustarifverträgen unter Ankündigung von weiteren Streikmaßnahmen aufgefordert. Die Einrichtungen und der Verband der Einrichtungen klagten beim Arbeitsgericht mit dem Ziel, dass die Gewerkschaft es unterlässt, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen.  
 
Streitgegenstand

Die Parteien stritten insbesondere über die Frage, ob es mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vereinbar sei, den Abschluss bzw. die Verhandlung von Tarifverträgen mit arbeitsrechtlichen Streikmaßnahmen durchzusetzen. Problematisch bei einer solchen zwanghaften Durchsetzung in kirchlichen Einrichtungen soll dabei auch sein, dass die Vorgaben aus Regelungen kirchlicher Arbeitgeber und Diakoniegesetzen nicht mehr eingehalten würden.


Ein weiterer Streitpunkt war die Frage der Rechtswidrigkeit von Streikmaßnahmen. Sie verstießen gegen eine anzuerkennende übergeordnete Friedenspflicht, meinte der Arbeitgeberverband.


Das Gericht hatte sich darüber hinaus damit auseinanderzusetzen, ob das Gebot der Arbeitskampfparität verletzt ist. Anders als Unternehmen hätten kirchliche Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, einem Streik mit dem Arbeitskampfmittel der Aussperrung zu begegnen. Dabei werden die Arbeitnehmer im Arbeitskampf von ihrer Arbeitspflicht freigestellt und die Arbeitgeber im Gegenzug von ihrer Lohnzahlungspflicht entbunden. Die Aussperrung ist kirchenrechtlich und satzungsrechtlich verboten und verstößt zudem gegen die Grundsätze der christlichen Glaubens- und Sittenlehre. Dieses Verbot würde nach Meinung der kirchlichen Arbeitgeber zu einem Ungleichgewicht führen; es herrsche keine "Waffengleichheit". Die Arbeitgeber hätten im Arbeitskampf keine Möglichkeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Es bliebe ihnen lediglich die Möglichkeit, die ihren Grundsätzen eigentlich widersprechenden Aussperrungen anzuerkennen. Dieser Zwang zur Abkehr von christlichen Grundprinzipien verletze wiederum das Selbstbestimmungsrecht der Kirche und könne deshalb von kirchlichen Arbeitgebern nicht verlangt werden.


Schließlich musste die Frage beantwortet werden, ob ein Arbeitskampf kirchlicher Mitarbeiter von der im Grundgesetz geregelten Koalitionsfreiheit gedeckt ist. Diesem Verfassungsrecht der Gewerkschaft entgegneten die Arbeitgeber, das Streikrecht diene nur der Durchsetzung von Tarifverträgen und sei verfassungsrechtlich nur soweit geschützt. Da die kirchlichen Arbeitgeber jedoch keine Tarifverträge abschließen würden, stehe den Mitarbeitern auch kein Streikrecht zu.  
 
Arbeitgeber bekamen Recht

Das Arbeitsgericht Bielefeld (Urteil v. 03.03.2010 - Az.: 3 Ca 2958/09) hat den Anträgen der kirchlichen Einrichtungen entsprochen. Es hat festgestellt, dass Gewerkschaften kirchliche Mitarbeiter nicht zu einem Streik aufrufen und auch sonstige Arbeitsniederlegungen und Warnstreiks nicht organisieren und durchführen dürfen.


Streikmaßnahmen von Gewerkschaften gegen Träger kirchlicher Einrichtungen beurteilte das Gericht als rechtswidrig. Den Gewerkschaften steht gegen die Kirche und Träger kirchlicher Einrichtungen kein Streikrecht zu.  
 
Selbstbestimmungsrecht der Kirche


Das in Artikel 140 GG in Verbindung mit § 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung geregelte Selbstbestimmungsrecht gibt den Kirchen und Trägern kirchlicher Einrichtungen die Möglichkeit, ihre Aufgaben in einer eigenständigen Organisation und nach eigenen Verfahrensregelungen wahr zu nehmen. Diese Kirchen und Trägern kirchlicher Einrichtungen eingeräumte Freiheit wird als "dritter Weg" bezeichnet. Dies führt dazu, dass Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen sich nicht auf das durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Arbeitskampf- und Streikrecht berufen können. Das Gericht war der Auffassung, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirche insoweit einen höheren Stellenwert hat als die Koalitionsfreiheit und damit auch die Zulassung der Arbeitskämpfe.  
 
Kein Abschluss von Tarifverträgen
 
Ein wesentliches Element des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen sei zudem auch die zu respektierende Entscheidung, keine Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz abzuschließen. Das sich aus dem Grundgesetz ergebende Streikrecht dient jedoch in erster Linie dazu, Tarifvertragsverhandlungen zu erzwingen. Somit fehlt nach Auffassung des Gerichts eine ganz wesentliche Grundlage für die Anerkennung eines Streikrechts gegen kirchliche Arbeitgeber.

Richtlinien für Arbeitsverträge in kirchlichen Einrichtungen

In Kirchen und kirchlichen Einrichtungen werden so genannte arbeitsvertragliche Richtlinien angewendet. Sie schaffen Kollektivvereinbarungen und sollen Interessenkonflikte ohne Arbeitskämpfe lösen. Auch diese Richtlinien zur Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entsprechen dem oben dargestellten Selbstbestimmungsrecht der Kirche.


Das Arbeitsgericht hat zwar der Gewerkschaft zugestanden, dass ohne Streikrecht eine letzte Möglichkeit zur Durchsetzung von Forderungen für Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen fehlen würde. Da jedoch die arbeitsrechtlichen Richtlinien bzw. Regelungen von einer arbeitsrechtlichen Kommission verhandelt worden sind, die sichert, dass Arbeitnehmer an den jeweiligen Entscheidungen mitwirken können, muss auch entsprechend der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmern trotz fehlenden Streikrechts gleichwertige Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte zustehen (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.12.2008, 4 AZR 801/07).

Ausblick

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld hat ver.di Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung auch in der nächsten Instanz Bestand haben wird. Grundlage einer weiteren Entscheidung muss die Frage sein, ob für normale Arbeitsverhältnisse in sozialen Einrichtungen die allgemeinen tariflichen Rechte und Bestimmungen gelten oder ob – wie das Arbeitsgericht Bielefeld in dieser Entscheidung festgestellt hat – das kirchliche Selbstbestimmungsrecht das grundgesetzlich garantierte Streikrecht überlagert. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld führt in vielen Einrichtungen dazu, dass kirchliche Mitarbeiter im Vergleich zu Kolleginnen und Kollegen auf dem privaten Arbeitsmarkt schlechter gestellt sind und auch schlechtere Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Forderungen haben.

Über die Autorin:
Nadine Burgsmüller
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Annastr. 58-64, 45130 Essen
Tel.: 0201 - 4369 320
Fax: 0201 - 4369 322
E-Mail: Kanzlei@Rechtsanwaelte-CNH.de
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