Mindestlohn in Deutschland (20/2010)

Einleitung

Mindestlöhne sorgen immer wieder für Zündstoff, es herrscht Uneinigkeit zwischen Politikern, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Deutschland ist einer von sieben EU-Mitgliedsstaaten, in denen es keinen branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn gibt. Stattdessen regeln die Wirtschaftszweige selbst ihre Lohnbedingungen. Diese Möglichkeit soll zwar weiterhin bestehen. Dennoch werden die Forderungen nach einem gesetzlichen Mindestlohn lauter. Zuletzt hat sich auch der 68. Deutsche Juristentag dafür ausgesprochen. 

Gesetzliche Grundlagen für Mindestlöhne

Grundlage für branchenspezifische Mindestlöhne ist in der Regel das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). In dieses Gesetz können Branchen aufgenommen und innerhalb einer Branche ein tariflicher Mindestlohn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Antrag der Tarifvertragsparteien festgesetzt werden. Nur wenn mindestens die Hälfte aller Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind und ein öffentliches Interesse besteht, kann das Ministerium den Tarifvertrag über den Mindestlohn nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) als allgemeinverbindlich erklären oder ihn in Form einer Rechtsverordnung umsetzen. Er gilt dann für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieser Branche, auch für ausländische, in Deutschland tätige Arbeitgeber. Vorteil: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Dieser Anspruch besteht auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter und verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er entstanden ist.

Daneben bietet das Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) die Möglichkeit, Mindestlöhne auch in solchen Wirtschaftszweigen festzulegen, in denen weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Während im AEntG in der Regel auf eine tarifvertragliche Lohngestaltung zurückgegriffen wird, sind im MiArbG Grundlage für Mindestlöhne Beschlüsse von Expertenausschüssen. Bisher wurde hiervon noch nicht Gebrauch gemacht. Die Aktivierung des Gesetzes sei an der fundamentalen Uneinigkeit der politischen Parteien über die Handhabung des Mindestlohn-Problems gescheitert (Bachner in: Kittner/Zwanziger, § 9, Rn. 4)

Mindestlöhne in Deutschland

Laut Mindestlohntabelle des Statistischen Bundesamtes galten am 1. September 2010 in Deutschland Mindestlöhne in vier Baubranchen (Bauhauptgewerbe, Maler- und Lackierergewerbe, Elektrohandwerk, Dachdecker), in der Abfallwirtschaft, bei Bergbauspezialarbeiten, der Gebäudereinigung, bei Wäschereidienstleistungen sowie – der vorerst letzte Abschluss – seit 1. August in der Pflegebranche. Die Arbeitnehmer in diesen Branchen verdienen zwischen 6,50 Euro pro Stunde (Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft in den neuen Ländern und Berlin) und 12,95 Euro (Baugewerbe im früheren Bundesgebiet).  

"Arbeitsvertraglicher Mindestlohn"

Die Lohn-Untergrenze, die Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern im Arbeitsvertrag vereinbaren dürfen, richtet sich nach der gesetzlichen Regelung über sittenwidrige Rechtsgeschäfte, § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entscheidend ist, wie der objektive Wert der Arbeitsleistung zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Vertragsregelung sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und weitere als sittenwidrig zu beurteilende Umstände hinzukommen.

Die Erfurter Richter gehen vom so genannten Lohnwucher aus, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht (Urteil vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 436/08).

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte sich vor der Festlegung des Mindestlohnes in der Pflegebranche mit der Sittenwidrigkeit einer Lohnvereinbarung befasst und nahm – unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG – als übliche Vergütung den in Bayern brachenüblichen Durchschnittslohn an (Urteil vom 03.12.2009, Az.: 4 Sa 602/09).

Fazit

Zwar sind mit dem Instrument des branchenspezifischen Mindestlohns und der Rechtsprechung zum Lohnwucher für die Praxis relevante Grenzen für Entgelt-Mindeststandards in Deutschland geschaffen. Ein gesetzlicher Mindestlohn würde dennoch dazu beitragen, dass diese Grenzen nicht unterschritten werden. Das geschieht beispielsweise mit der Auslagerung branchenüblicher Arbeitsplätze oder dem Rückgriff auf schlechter bezahlte Leiharbeitnehmer anstelle der Stammbelegschaften. Zudem stößt die Lohnwucherrechtsprechung dort an ihre Grenzen, wo der Tariflohn selbst im Niedriglohnbereich und unterhalb von zwei Dritteln des Durchschnittslohns liegt, wie etwa häufig im Zeitarbeitssektor bezogen auf den brachenüblichen Lohn beim Entleiherbetrieb.

Mit einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro, so die Prognose der Gewerkschaften, könnte Lohndumping verhindert und Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern geschaffen werden, da vor allem Frauen von Niedriglöhnen betroffen seien. Ein allgemeiner Mindestlohn sorge zudem für mehr Transparenz und Klarheit und stärke den Binnenmarkt. Die Arbeitsrechtsexperten des 68. Deutschen Juristentages haben sich dafür ausgesprochen, den Zusammenhang zwischen staatlichen Transferleistungen und Arbeitsentgelt in den Blick zu nehmen. Dieses Kombilohnmodell beeinflusse die Marktsituation im Niedriglohnbereich. Dem könne durch einen einheitlichen angemessenen Mindestlohn, der die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen Transferleistungen auch im Alter entbehrlich mache, entgegengewirkt werden.

© arbeitsrecht.de - (mst)

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