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ELENA - Was Arbeitnehmer und Betriebsräte tun können (05/2010)
Das Wichtigste im Überblick
Unter dem harmlos klingenden Mädchennamen "ELENA" startete zum 01.01.2010 ein höchst fragwürdiges Datenerfassungsvorhaben. ELENA steht für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises; die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 95 - 104 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).
Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, Daten ihrer Beschäftigten zu erfassen und elektronisch an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger in Würzburg zu übermitteln. Ab dem 01.01.2012 können die Sozialbehörden die bei der ZSS gespeicherten Daten direkt abrufen, wenn eine Sozialleistung durch einen Beschäftigten beantragt wird. Voraussetzung ist, dass dieser mittels Signatur sein Einverständnis gegenüber der ZSS erklärt. Vorgeblicher Zweck des Verfahrens: Die Bewilligung von Sozialleistungen soll beschleunigt, die Kosten sollen gesenkt werden.
Datengrab ZSS – Millionen Daten für ein paar Anträge?
Das Datenregister bei der ZSS ist aus datenschutzrechtlicher Sicht höchst problematisch. Der Grundsatz der Datensparsamkeit wurde völlig außer Acht gelassen: Millionen Daten werden Monat für Monat erhoben, gespeichert und an die ZSS übermittelt, ohne dass hierfür zum Zeitpunkt der Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ein berechtigter Grund vorliegt. Denn die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Daten umfassend für jeden Beschäftigten zu erheben - unabhängig davon, ob dieser eine von ELENA erfasste Sozialleistung (wie etwa Wohngeld) überhaupt jemals in Anspruch nehmen wird oder nicht.
Dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommen wird, steht außer Frage, da bei nicht erfolgter oder nicht vollständiger Meldung ihm ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro droht.
Die Rolle des Arbeitnehmers: Zuschauer am Spielfeldrand?
Gegen die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung seiner Daten ist der Arbeitnehmer weitgehend machtlos: Auf den Inhalt der Meldung des Arbeitgebers an die ZSS kann der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen, ein Widerspruchsrecht ist nicht vorgesehen, auch hat er keinen Anspruch auf Löschung der Daten.
Die dem Arbeitnehmer im Gesetz zugedachten Rechte sind schnell aufgezählt, es gibt nicht viele: Der Arbeitnehmer kann bei begründetem Verdacht, dass seine Daten nicht korrekt übermittelt oder gespeichert wurden, bei der abrufenden Behörde eine Überprüfung beantragen. Ferner hat er gegenüber der ZSS ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Ein Abruf der bei der ZSS gespeicherten Daten durch eine Behörde kann schließlich nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgen. Dieses Einverständnis zum Abruf kann der Arbeitnehmer jederzeit widerrufen oder zeitlich begrenzen.
Ein Abruf zu anderen Zwecken als für die beantragte Sozialleistung darf nicht vorgenommen werden. Eine dahingehende Vereinbarung einer Behörde mit einem Arbeitnehmer kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Auf die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft gegenüber der ZSS muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf der Entgeltabrechnung ausdrücklich hinweisen, auch dieses Versäumnis ist mit Bußgeld bedroht.
Es wird deutlich: Dem Arbeitnehmer werden trotz der Sensibilität der über ihn erhobenen Daten von Gesetzes wegen keine Möglichkeiten eingeräumt, sich gegen die Erhebung, Speicherung und Übermittlung an die ZSS zu wehren. Nur im Rahmen des Abrufs der Daten wird ihm ein minimaler Einfluss eingeräumt. Will er allerdings die gewünschte Sozialleistung erhalten, so muss er zwangsweise sein Einverständnis zum Abruf erteilen. Im Übrigen werden seine Rechte völlig unzureichend auf Auskunft und Information begrenzt.
Ob ein Widerspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich sein wird, bleibt abzuwarten, denn der Arbeitgeber kann auf die gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung an die ZSS verweisen und auf das ihm drohende Bußgeld bei unterlassener Meldung.
Gleichwohl ist jedem Arbeitnehmer zu empfehlen - unter Hinweis auf seine verfassungs-rechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte – einer Erfassung und Weiterleitung seiner Daten im Rahmen von ELENA gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich zu widersprechen, auch wenn eine solche Widerspruchsmöglichkeit im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist.
Die Rolle des Betriebsrates
Der Betriebsrat sollte sich der Problematik annehmen. Ob und in welchem Umfang jedoch Mitbestimmungsrechte bestehen, wird auch davon abhängen, wie der Arbeitgeber entsprechende Daten erhebt.
Der Betriebsrat kann in jedem Falle im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben tätig werden. Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz hat er darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden. In diesem Rahmen kann er daher neben der Einhaltung der §§ 95 - 104 SGB IV auch die Einhaltung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwachen, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 Grundgesetz ergibt.
Für Betriebsratsmitglieder ist die Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten an die ZSS besonders delikat. Denn diese können Vermerke zu Betriebsratstätigkeiten und zur Teilnahme an rechtmäßigen und unrechtmäßigen Streiks enthalten. Diese Daten sind im Hinblick auf die Aktivitäten von Arbeitnehmervertreter/- innen höchst sensibel, und es erscheint unter keinen denkbaren Umständen gerechtfertigt, solche Informationen für die Bewilligung von Sozialleistungen zu übermitteln. Allein die Erfassung greift erheblich in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Die ich rief, die Geister, werd’ ich nun nicht los
In seinem Ausmaß an verarbeiteten Daten ist das ELENA-Verfahren so gewaltig, dass zukünftig ein Missbrauch der Daten durch fehlerhafte oder unzureichende Sicherheitstechnologien bei der Übermittlung der Daten an die ZSS, bei der Speicherung der Daten durch die ZSS oder beim Abruf der Daten nicht ausbleiben wird. Dass die Datenbank der ZSS nur berechtigte Zugriffe abrufender Sozialbehörden ermöglichen wird, kann keiner ernsthaft behaupten wollen. Für Hacker ist die Datenbank eine schier unglaubliche Fundgrube an wertvollen Daten. Diese Datenflut lässt sich nicht beherrschen.
Mit ELENA hat der deutsche Gesetzgeber die Arbeitnehmer noch gläserner gemacht. Die Erhebung und Nutzung der Arbeitnehmerdaten sind weder auf den jeweiligen Anlass noch auf das jeweils erforderliche Maß begrenzt.
Eine Justierung des Gesetzgebers ist dringend erforderlich. Bis dahin obliegt es Arbeitnehmern und Betriebsräten, gegenzusteuern. Und es bleibt die Hoffnung, dass die Rechtsprechung Korrekturen bzw. Begrenzungen vornimmt.
Über die Autorin:
Rechtsanwältin Melanie Julia Maußner
Rollnerstr. 12, 90408 Nürnberg
Tel.: 0911 - 37 66 77 - 88
Fax: 0911 - 37 66 77 - 89
maussner@afa-anwalt.de
www.afa-anwalt.de
Mitglied des BR Anwälte-Netzwerks für Arbeitnehmerrechte: www.br-anwaelte.de
© arbeitsrecht.de - (mm)
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