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Die Erstattung von Bewerbungskosten (02/2010)

©Meister/Pixelio
Gesetzliche Neuerungen
Anfang 2009 wurde das Recht der Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) vereinfacht: Bewerbungskosten können die Arbeitsagenturen seither aus einem allgemeinen Vermittlungsbudget erstatten (§ 45 Absatz 1 SGB III). Im Gegenzug wurden etliche konkrete Regelungen zu den so genannten Bewerbungs- und Mobilitätshilfen gestrichen.
Das hat so machen erfinderisch gemacht: Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Bonn etwa wird dieser Tage ein Fall verhandelt, in dem ein Unternehmen einem Mitarbeiter vorwirft, er habe seinem Lebensgefährten auf firmeneigenem Briefpapier Bewerbungsgespräche bestätigt – obwohl diese tatsächlich nie stattgefunden hatten. Als eben jener Freund dann der Arbeitsagentur die Schreiben vorlegte, um die angeblichen Bewerbungskosten erstattet zu bekommen, wurde die Behörde misstrauisch und informierte die Firma, die den "Hintermann" kurzer Hand vor die Tür setzte (3 Ca 3433/09).
Die Arbeitsagenturen prüfen also trotz mehr Handlungsspielraum den Einzelfall nach wie vor genau – und auch erst dann, wenn der potentielle Arbeitgeber die Bewerbungskosten nicht übernimmt (§ 45 Absatz 1 Satz 2 SGB III). Dieser ist damit erste Anlaufstelle für die Frage der Kostentragung.
Erstattung durch den Arbeitgeber
Hat der potentielle Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, muss er laut Bundesarbeitsgericht dem Bewerber – unabhängig vom Ausgang des Gesprächs – diejenigen Kosten erstatten, die dieser für erforderlich halten durfte (z.B. Urt. v. 29.06.1988 – 5 AZR 433/87 zu § 670 Bürgerliches Gesetzbuch).
Konkret dazu zählen die Kosten für An- und Abreise mit der Bahn in der 2. Klasse (Landesarbeitsgericht München, Urt. v. 30.05.1985 – 9 Sa 986/84). Der Bewerber darf im Anschluss auch ein Taxi benutzen, wenn der potentielle Arbeitgeber in seiner Wegbeschreibung beispielhaft eine Taxifahrt vom Bahnhof zum Firmensitz beschrieben hat; allerdings muss er sich zuvor noch einmal wegen der Erstattungsfähigkeit rückversichern (ArbG Köln, Urt. v. 20.05.2005 – 2 Ca 10220/04). Ähnliches gilt für Flugreisen: Das Unternehmen muss hier grundsätzlich die Übernahme der entsprechenden Kosten zugesagt haben (ArbG Hamburg, Urt. v. 02.11.1994 – 13 Ca 24/94); ansonsten kommt ein Erstattungsanspruch in diesem Fall nur bei einer besonders qualifizierten ausgeschriebenen Stellung in Betracht (ArbG Wuppertal, Urt. v. 28.04.1983 – 2 Ca 926/83).
Zu den möglicherweise erforderlichen Bewerbungskosten zählen im Übrigen auch solche für Übernachtung und Verpflegung (vgl. BAG, Urt. v. 14.02.1977 – 5 AZR 171/76).
Die Erstattungspflicht entfällt, wenn die Einladung einen Passus enthält, wonach Vorstellungskosten ausdrücklich nicht erstattet werden (vgl. ArbG Kempten, Urt. v. 12.04.1994 – 4 Ca 720/94). In diesem Fall nun kommt die nachrangige Haftung der Arbeitsagentur in Betracht.
Erstattung durch die Arbeitsagentur
Das Vermittlungsbudget soll nach Vorstellung des Gesetzgebers eine flexible und unbürokratische Förderung ermöglichen (vgl. Bundestags-Drucksache 16/10810 zu Nr. 22 zu § 45 SGB III). Bezugspunkt ist der Bedarf des jeweiligen Arbeitssuchenden, seine konkrete Situation: Er soll nur diejenigen Hilfen erhalten, die für seine Wiedereingliederung in der Arbeitsmarkt am effektivsten erscheinen.
Mit dem Entfallen des Katalogs an Bewerbungs- und Mobilitätshilfen spielt die Frage, welche Leistungen beantragt werden können, nicht mehr die entscheidende Rolle. In jedem Fall sollen Bedarf und die Notwendigkeit einer Leistung präzise ermittelt werden, um "Mitnahmeeffekte" zu vermeiden.
Praktisch bedeutet dies, dass die Arbeitsagentur die Kostenübernahme etwa für Vorstellungsgespräche verweigern kann – sie ist zur Leistung grundsätzlich nicht verpflichtet, wie sich aus der Gesetzesformulierung "können … gefördert werden" (§ 45 Absatz 1 Satz 1 SGB III) ergibt.
Etwas anderes gilt, wenn die Arbeitsagentur mit dem Arbeitssuchenden eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Zweites Sozialgesetzbuch) getroffen hat. Die Behörde ist dann grundsätzlich verpflichtet, diejenigen Kosten zu tragen, die für das Erreichen der in einem solchen Vertrag festgelegten Eingliederungsziele erforderlich sind. Lediglich bei besonders außergewöhnlichen Umständen des Einzelfalls kann von dieser Vorgabe abgewichen werden (vgl. "Soll-Vorschrift" des § 45 Absatz 1 Satz 2 SGB III). Regelmäßig dürfte die Verpflichtung zur Kostenerstattung bei Bewerbungen aber in der Eingliederungsvereinbarung selbst niedergelegt sein (vgl. Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zur Eingliederungsvereinbarung).
Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Ein genereller Ausschluss würde die in Art. 39 EG-Vertrag garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verletzen (Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 19.06.2009 – L 7 AL 15/09).
Ansonsten richtet sich der Leistungsumfang danach, welche Beurteilungsmaßstäbe die jeweilige Arbeitsagentur für ihren Bezirk intern festgelegt hat. In jedem Fall muss der Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten bereits vor Entstehen dieser Kosten bei der Arbeitsagentur gestellt werden (vgl. § 324 Absatz 1 SGB III).
© arbeitsrecht.de - (sh)
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