Zusammentreffen von Urlaubsanspruch und Kurzarbeit (24/2009)

Urlaubsanspruch kontra Kurzarbeit

Urlaub und Kurzarbeit schließen sich gegenseitig aus. Hat der Arbeitgeber bereits den beantragten Urlaub erteilt und möchte er anschließend in diesem Zeitraum für die ganze Belegschaft Kurzarbeit einführen, können sich hieraus Probleme ergeben. Trotz Arbeitsbefreiung könnte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber weiterhin einen Anspruch auf Ersatzurlaub haben.

Pflicht zum Urlaubsabbau bei drohendem Arbeitsausfall?

Die Gewährung von Urlaub ist für den Arbeitgeber ein probates Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Dies kann jedoch nur im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern geschehen. Diese sind nicht verpflichtet, zunächst bestehende Urlaubsansprüche abzubauen, bevor sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Zwar bestimmt § 170 IV 2 Nr. 2 SGB III, dass ein Arbeitsausfall vermeidbar ist, wenn er bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann. Dies gilt allerdings nur, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen.

Möchte der Arbeitnehmer also seinen Urlaub nicht innerhalb der – vom Arbeitgeber geplanten - Kurzarbeitsphase antreten, hat dieser keine rechtlichen Mittel, ihn hierzu zu zwingen. Der Einsatz von Urlaub kann nur dann verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Anordnung von Kurzarbeit

Da der Arbeitgeber also keine Handhabe hat, den vorübergehenden Arbeitmangel durch eine entsprechende verbindliche Urlaubsplanung "abzufedern", bleibt ihm nur die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen. Dies kann jedoch nicht einseitig Kraft seines Direktionsrechts aus § 106 GewO geschehen, sondern bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Vom Sonderfall der gesetzlichen Ermächtigung nach § 19 KSchG abgesehen, kann die Rechtsgrundlage nur in einer tarifvertraglichen Ermächtigung, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Kurzarbeiterklausel im Arbeitsvertrag bestehen.

Urlaubserteilung vor Einführung der Kurzarbeit

Trotz Rechtsgrundlage hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass der Einführung der Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche entgegenstehen. Hat der Arbeitgeber bereits im Vorfeld einigen Mitarbeitern beantragten Urlaub genehmigt, sind diese von der Kurzarbeit auszunehmen. Wir dies nicht bedacht – etwa weil die Kurzarbeit kollektiv per Betriebsvereinbarung eingeführt wird – können sich für den Arbeitgeber unangenehme Konsequenzen ergeben.

Aus rechtlicher Sicht kann der Arbeitgeber für den Zeitraum des Urlaubs keine Kurzarbeit anordnen, da die Arbeitskraft bereits anderweitig – hier durch den Urlaub – suspendiert ist. Ihm wird es – als Schuldner des Urlaubsanspruchs – nachträglich unmöglich die Leistung – den Freistellungserfolg - zu bewirken.

Genau mit dieser Fallkonstellation hatte sich zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.12.2008 (Az.: 9 AZR 164/08) zu befassen.

Der "Fährschiff"- Fall vor Gericht

Im vorgenannten "Fährschiff"-Fall verhandelte das BAG die Klage eines Mannes, der auf einem Fährschiff beschäftigt war. Wegen einer geplanten Wartung des Schiffs stand fest, dass für einen bestimmten Zeitraum nicht gearbeitet werden konnte. Die Arbeitgeberin traf daher in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit "Null" für diese Phase; sie sah unter anderem vor, dass den in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmern die Hälfte der Kurzarbeitstage von den Urlaubstagen abgezogen werden sollten.

Für den Kläger war im Einsatzplan für den gesamten Zeitraum des Arbeitsausfalls Urlaub angeordnet. Abweichend von der Betriebsvereinbarung zog die Arbeitgeberin jedoch alle diese Tage ab. Sie begründete dies damit, dass der Mitarbeiter wegen des gewährten Urlaubs gar nicht von der Kurzarbeit erfasst sei; außerdem habe man für ihn kein Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.

Der Kläger berief sich auf die Vereinbarung und verlangte eine Gutschrift der seiner Meinung nach zu viel abgezogenen Urlaubstage auf sein Urlaubskonto.

Das LAG Hamburg nahm – als Vorinstanz – an, dass die Einführung von Kurzarbeit während des Urlaubs ins Leere geht. Es vertrat die Ansicht, dass sich der Arbeitnehmer nicht in Kurzarbeit befunden habe, da die Arbeitgeberin zuvor Urlaub für diese Zeit angeordnet habe. Dieser Auffassung ist das BAG hingegen nicht gefolgt.

Die Entscheidung des BAG

Es kommt nicht darauf an, so die Richter, ob die Arbeitgeberin für den Kläger Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat. Die Anzeige nach § 173 Abs. 1 SGB III ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ebenso ist es unerheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit verlangen durfte, unverplante (Rest-)Urlaubsansprüche zur Vermeidung oder Verminderung der Kurzarbeit bis auf einen Bestand von fünf Urlaubstagen einzubringen. Diese Frage betrifft nur den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Davon unabhängig ist zu prüfen, ob die Arbeitgeberin für ihre alle Arbeitnehmer – und damit auch den Kläger - verbindlich Kurzarbeit eingeführt hat.

Die mit dem Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung führte entsprechend ihrem Geltungsbereich Besatzungsmitglieder des Fährschiffs für die Zeit des Werftaufenthalts Kurzarbeit ein. Der Kläger unterfällt damit auch dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung.

Er ist auch nicht deshalb aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen, weil für ihn im Einsatzplan für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub eingetragen war. Die Betriebsvereinbarung bestimmt nicht ausdrücklich, dass Arbeitnehmer, deren Urlaub festgelegt ist, von der Kurzarbeit ausgenommen sind. Ein derartiger Ausschluss war auch nicht gewollt.

Die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit weder den Einsatzplan als Anlage angehängt, noch haben sie sonst auf ihn Bezug genommen. Das hätte nahe gelegen, wenn der Einsatzplan wegen veränderter Umstände geändert werden sollte.
Für den Kläger war die Kurzarbeit auch nicht deshalb unverbindlich, weil für ihn im Einsatzplan für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub eintragen war. Die gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltende Betriebsvereinbarung Kurzarbeit führte jedenfalls für den Kläger verbindlich die Kurzarbeit "Null" ein. Für diese Zeit bestand deshalb keine Arbeitpflicht.

Im Verhältnis zur zeitgleich festgelegten Urlaubszeit bedeutet dies nicht, dass die Arbeitszeit sich durch die Einführung der Kurzarbeit nicht mehr verringern kann. Vielmehr kann nach Einführung von Kurzarbeit "Null" der mit der Festlegung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, nicht mehr eintreten. Die Arbeitspflicht ist schon aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Norm aufgehoben. Die Arbeitgeberin hat damit die zuviel abgezogenen Tage als Ersatzurlaub nachzugewähren (§ 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB).

Selbst wenn die Arbeitgeberin den Urlaubszeitraum durch die Eintragung im Einsatzplan verbindlich festgelegt hätte, könnte der Kläger Ersatzurlaub als Schadensersatz beanspruchen.
Denn legt der Arbeitgeber vor dem die Arbeitspflicht anderweitig suspendierenden Ereignis (hier Kurzarbeit Null) die zeitliche Lage des Urlaubs mit der Erklärung fest, den Arbeitnehmer in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freistellen zu wollen, so hat er die ihm nach dem BUrlG obliegende Leistung bewirkt. Er wird von der Leistungspflicht frei.

Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums (§ 7 Abs. 1 BUrlG) hat der Schuldner des Urlaubsanspruchs das Erforderliche getan. Wird der Freistellungserfolg nachträglich unmöglich, geht der durch die Festlegung des Arbeitgebers konkretisierte Freistellungsanspruch dennoch nach § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1 BGB unter.

Der Schuldner – hier die Arbeitgeberin - der nachträglich unmöglich gewordenen Leistungspflicht kann zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein (§§ 280, 283 BGB).

Unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Arbeitgeberin als Schuldner gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht. Die Haftung des Schuldners ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Vorliegend hat die Beklagte die Einführung der Kurzarbeit "Null" und damit die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat wegen der von ihr veranlassten Werftliegezeit des Fährschiffs die Einführung von Kurzarbeit. Damit verhinderte sie bewusst und gewollt den Eintritt des Leistungserfolgs des von ihr gewährten Urlaubs.

Fazit

Vorsicht ist geboten bei der geplanten Einführung von Kurzarbeit. Wird hier versäumt, Arbeitnehmer, deren Urlaubsanträge bereits bewilligt wurden, von der Kurzarbeit auszuschließen, drohen unangenehme Folgen. Da der Urlaub wegen der Kurzarbeit nicht angetreten werden kann, muss der Arbeitgeber diesen nachgewähren.

© arbeitsrecht.de - (ts)

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