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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz - Gestern und Heute (14/2009)
Brüssel alarmiert - viel Rauch um Nichts?
Ende Juni hat die Europäische Kommission ihre Kritik am Status quo des EU-weiten Nichtraucherschutzes erneuert. Nach wie vor würden in vielen Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, Beschäftigte am Arbeitsplatz nicht umfassend vor dem Passivrauchen geschützt, so Gesundheitskommissarin Androulla Vassiliou.
Abhilfe schaffen soll nun eine neue Initiative des Kollegen aus dem Ressort für Soziales, Vladimir Spidla, die auf ein striktes Rauchverbot an allen Arbeitsplätzen zielt. Nachdem in der Vergangenheit bei gleichen Vorhaben mehrfach aber erfolglos der Arbeitsschutz bemüht worden war, soll Grundlage jetzt ausdrücklich der Schutz der Gesundheit sein.
Aber ist es in Deutschland wirklich so schlecht um den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz bestellt?
Seit Mitte 2007 gilt bundesweit ein Flickenteppich aus mehr oder minder weit reichenden gesetzlichen Rauchverboten für öffentlich zugängliche Einrichtungen (unter anderem Behörden).
Dabei hat der prominenteste Fall, die Gaststätte, mittlerweile schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschäftigt (Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08). Für eine Argumentation pro Schutz der dort beschäftigten Nichtraucher taugt die Entscheidung allerdings nur wenig. Die Richter bemängelten die Unvereinbarkeit der angegriffenen Landesgesetze mit der Verfassung, wobei sie das Problem des Arbeitsschutzes weitgehend ausklammern konnten, da entsprechende Vorschriften nicht auf dem Prüfstand waren.
Dazu kommt, dass öffentlich zugängliche Einrichtungen hierzulande natürlich nur einen Teil der Arbeitsstätten ausmachen. Zwar ist dann auch noch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu beachten. Deren Anforderungen an den betrieblichen Nichtraucherschutz in § 5 sind jedoch wiederum reichlich unkonkret. Keine leichte Aufgabe also für die Betriebsparteien, die sich hier nach dem Willen des Gesetzgebers selbständig auf entsprechende Regelungen einigen sollen.
Über den Stellenwert des Schutzes nichtrauchender Arbeitnehmer in Deutschland kann letztlich nur die arbeitsrechtliche Judikatur Auskunft geben, insbesondere die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung unter dem Eindruck der gesetzlichen Rauchverbote.
Rechtsprechung Gestern: Anfänge
Pionierarbeit im Kampf gegen den blauen Dunst am Arbeitsplatz leistete vor gut 20 Jahren das Arbeitsgericht Hamburg mit der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber, der seine nichtrauchenden Mitarbeiter im Büro dauerhaft dem Qualm der Kollegen aussetzt, den Arbeitsvertrag verletzt (Urt. v. 14.04.1989 - 13 Ca 340/87). Da der Kläger im konkreten Fall mehrfach erfolglos um einen rauchfreien Arbeitsplatz gebeten hatte, wurde der Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz und darüber hinaus noch zu Schmerzensgeld verurteilt.
Die Entscheidung läutete einen Bewusstseinswandel der Gerichte ein. Waren früher mitunter noch ernsthaft die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens bezweifelt worden (z.B. Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 18.05.1978 - VS V 177/77), entschieden die Richter nun zunehmend zu Gunsten der nichtrauchenden Arbeitnehmer.
So billigte etwa das Landgericht (LAG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.10.1996 (Az.: 518/96) Beschäftigten in einem Großraumbüro einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zu, weil die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens "offenkundig" sei.
Diese Rechtsprechung griff auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) - allerdings mit Einschränkungen - auf:
Nichtrauchenden Arbeitnehmern stehe ein entsprechender Anspruch wegen der Schutzpflicht des Arbeitgebers nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jedenfalls dann zu, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen - im entschiedenen Fall wegen einer chronischen Atemwegserkrankung - geboten sei (Urt. v. 17.02.1998 - 9 AZR 84/97). Zu berücksichtigen seien jedoch grundsätzlich auch die Interessen der Raucher, weshalb z.B. ein "erzieherisches" Rauchverbot nicht erlassen werden dürfe. Im Übrigen könnten Arbeitgeber nicht zum Bau von Raucherräumen verpflichtet werden (Urt. v. 19.01.1999 - 1 AZR 499/98).
Einem umfassenden Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz erteilte die Rechtsprechung auch in der Folge eine klare Absage: So entschied das LAG Berlin am 18.03.2005 (Az.: 6 Sa 2585/04), dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen könne, dass an seinem Arbeitsplatz auch außerhalb der Dienstzeiten nicht geraucht würde. In diesem Fall gehe es nämlich nicht um das Problem des Passivrauchens, sondern um das "Bedürfnis, nicht dem unangenehmen Geruch ausgesetzt zu sein, der auch nach dem Lüften zuvor berauchter Räume längere Zeit hängen zu bleiben pflegt", so die ziemlich dürftige Begründung der Richter.
Konsens bestand immerhin nach wie vor darüber, dass Passivrauchen über den Grad einer bloßen Belästigung hinausgeht (etwa Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 11.10.2006 - L 6 AL 24/05).
Rechtsprechung Heute: Tendenzen
In einem aktuellen Urteil vom 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 241/08) hat das BAG erstmals über den betrieblichen Nichtraucherschutz unter Geltung der gesetzlichen Rauchverbote entschieden:
Geklagt hatte ein Mann, der am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin in der Funktion als Tisch-Chef tätig ist. In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht.
Der Kläger verlangte vom beklagten Arbeitgeber nun Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes.
Nach Ansicht der Richter zu Recht. Der Anspruch ergebe sich aus § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 ArbStättV. Es handele sich um eine Maßnahme zum Schutz des Arbeitnehmers, deren Durchführung dem Beklagten zumutbar sei: Sein Interesse, unternehmerische Entscheidungen mit Blick auf einen effektiven Betrieb der Spielbank frei treffen zu können, werde hier ohnehin durch das Berliner Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) begrenzt. Der Spielsaal sei nämlich als Gaststätte einzustufen, womit schon dieses gesetzliche Rauchverbot eingreife. Deshalb wären, mit anderen Worten, Maßnahmen des Beklagten zum Schutz seines Mitarbeiters für ein etwaiges Ausbleiben rauchender Gäste ohne Belang.
An diesem Ergebnis ändert auch die vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit des Berliner NRSG nichts, so das BAG. Das Gesetz ist deshalb nämlich nicht ungültig; vielmehr haben die höchsten deutschen Richter dem Landesgesetzgeber aufgegeben, bis Ende 2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt das Berliner NRSG in Kraft.
Fazit
Der Trend in der Rechtsprechung, Tabakqualm von den Arbeitsplätzen nichtrauchender Arbeitnehmer zu verbannen, hält unter Geltung der gesetzlichen Rauchverbote an. Es bleibt abzuwarten, was diese letztlich zu einem umfassenden Nichtraucherschutz beitragen können, sind die Regelungen doch sehr uneinheitlich und ihr rechtlicher Bestand derzeit in der Schwebe. Bei neuen Vorgaben aus Brüssel würde sich die so ohnehin schon verworrene Rechtslage wohl noch weiter verkomplizieren.
© arbeitsrecht.de - (sh)
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