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Das Kurzarbeitergeld (01/2009)
Voraussetzungen für Zahlung von Kurzarbeitergeld
Die Zahlung des Kug durch die BA ist an einige Voraussetzungen
geknüpft, deren Einhaltung am besten bereits im Vorfeld mit der BA
geklärt werden sollte. Es sind dies neben den betrieblichen (mindestens
ein Arbeitnehmer) und persönlichen Voraussetzungen (ungekündigte,
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) das Vorliegen
vorübergehenden erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall (§§ 169
ff SGB III). Die im Gesetz ausführlich gegebenen Definitionen befassen
sich insbesondere mit der Frage, wann ein unvermeidbarer Arbeitsausfall
vorliegt.
Vermeidbar
ist beispielsweise überwiegend branchen- oder betriebsüblicher und
saisonbedingter Arbeitsausfall. Die Auflösung von Arbeitszeitguthaben
kann nur unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden (§ 170 Abs. 4
S. 3 SGB III). Beschäftigt der Betrieb Leiharbeitnehmer, deren Aufgaben
auch durch von Kurzarbeit bedrohten Stammmitarbeitern wahrgenommen
werden können, fehlt es an der Unvermeidbarkeit.
Die Erheblichkeitsschwelle für den Arbeitsausfall ist nach § 170 Abs. 1
Nr. 4 SGB III überschritten, wenn mindestens ein Drittel der in dem
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als 10 Prozent ihres
Bruttoentgelts einbüßen würden. Da Kug auch dann zu zahlen ist, wenn
(nur) bestimmte Betriebsabteilungen betroffen sind (§ 171 S. 2 SGB
III), kann durch eine geschickte Auswahl der Abteilung und der unter
Umständen periodenabhängig wechselnden Mitarbeiter in der Abteilung
(nur 1/3 müssen betroffen sein) auf die Erfüllung dieser Voraussetzung
eingewirkt werden.
Vorübergehend ist der Arbeitsausfall nur dann, wenn in absehbarer Zeit
(ca. 6 Monate ggf. auch bis zum Ablauf der verlängerten Bezugsdauer von
18 Monaten) wieder mit Vollarbeit gerechnet werden kann. Die
entsprechende Einzelfallprognose wird von der BA als
Ermessensentscheidung gestellt, wobei Insolvenz und Stilllegung des
Betriebs die Zahlung von Kug natürlich ausschließen.
Bedeutung für die Mitarbeiter
Kug wird von der BA in Höhe von 60 (Arbeitnehmer ohne Kind[er]) bzw. 67
Prozent (Arbeitnehmer mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz gezahlt. Das
Nettoentgelt wird dabei durch pauschalierte Abzüge aus dem (Ist- und
Soll-) Bruttoentgelt ermittelt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der 2.500 Euro brutto verdient (Sollentgelt), erhält
von seinem Arbeitgeber für die um 40 Prozent reduzierte Arbeitszeit nur
noch 1.500 Euro (Istentgelt). Bei angenommener Steuerklasse III und
einem Kind errechnet sich ein pauschaliertes Nettoentgelt von 1.232,02
Euro (Soll) bzw. 793,95 Euro (Ist). Die Differenz beträgt 438,07 Euro
und würde von der BA zusätzlich zum Lohn über den Arbeitgeber an die
Mitarbeiter gezahlt.
Die Bezugsdauer wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(BMWA) durch Rechtsverordnung festgelegt. Für Ansprüche auf Kug, die im
Jahr 2009 erstmalig entstehen wurde sie von 6 Monaten auf 18 Monate
verlängert. Die Sozialversicherung bleibt während des Bezuges von Kug
erhalten, die Beiträge dafür hat der Arbeitgeber allein zu tragen.
Da
die Vermittlung in Arbeit gegenüber der Zahlung von Kug vorrangig ist
(§ 4 Abs. 2 SGB III), können Kug-Empfänger theoretisch zur Aufnahme
anderweitiger Arbeit verpflichtet werden. Im Regelfall überwiegen
allerdings die Interessen der Arbeitnehmer an der Fortsetzung des
bestehenden Arbeitsverhältnisses, zumal das erklärte Ziel des Kug der
Erhalt eingearbeiteter Mitarbeiter darstellt.
Auf die
nachfolgende Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG I) hat das Kug keine
Auswirkung, maßgeblich bleibt das Gehalt, welches ohne den
Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Umfangreiche Informationen,
Formulare und Tabellen zur Errechnung des Kug finden sich auf den
entsprechenden Seiten der BA.
Fazit
Der Einsatz von Kug zur Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen
stellt für die betroffenen Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eine
willkommene staatliche Unterstützung dar. Die auf dem Weg zum Erhalt
des Kug anzutreffenden Klippen können von der Mitarbeitervertretung mit
Unterstützung der BA und durch eine aktive Gestaltung des Verfahrens
umschifft werden.
© arbeitsrecht.de - (pk)
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