Newsletter
Auswahlrichtlinien (17/2009)
Einleitung
Bei Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG handelt es sich um Entscheidungsmaßstäbe für im Einzelfall durchzuführende personelle Maßnahmen. Solche personelle Maßnahmen sind Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Auswahlrichtlinien regeln, nach welchen abstrakten und generellen Maßstäben potenziell Betroffene im Verhältnis zueinander bei derartigen personellen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Sie geben ein System vor, nach dem der Arbeitgeber seine Personalentscheidungen trifft und sollen der Transparenz, Objektivität und Rationalität der Personalarbeit dienen.
Eine Auswahlrichtlinie liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Personalentscheidungen nach einem konkreten Auswahlsystem trifft, auch wenn dieses nicht schriftlich niedergelegt ist. Mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG sind etwa gegeben bei Regelanfragen bei Behörden, wenn von deren Antwort die personelle Maßnahme abhängig gemacht wird, bei vom Arbeitgeber geforderten Einstellungsuntersuchungen, Alkohol- und Drogentests oder auch Quotenregelungen über die Zusammensetzung der Belegschaft.
Zwingende gesetzliche Regelungen sind bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien zu beachten, sie dürfen z.B. keine Diskriminierungen enthalten und müssen AGG-konform sein. Ebenso sind zwingende Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes stets zu berücksichtigen. Bei Personalentscheidungen ist der Arbeitgeber in seiner Dispositionsmöglichkeit insoweit eingeschränkt, dass er an die in den Auswahlrichtlinien aufgestellten Kriterien gebunden ist.
Bedeutung für die Arbeitnehmer
Sofern in einem Betrieb Auswahlrichtlinien wirksam bestehen, also unter Beteiligung des Betriebsrats und unter Beachtung zwingenden Gesetzesrechts, sind diese zugunsten bzw. zu ungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Von besonderer Bedeutung sind Auswahlrichtlinien für den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Kündigungen. Ist in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG (also Auswahlrichtlinien) festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 KSchG (also Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, kann nach § 1 Abs. 4 KSchG die Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess vom Arbeitsgericht nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Damit wird der Kündigungsschutz des Betroffenen deutlich eingeschränkt. Grob fehlerhaft ist eine Auswahlrichtlinie nur, wenn sie einem der oben genannten sozialen Gesichtspunkte keine oder eine offensichtlich völlig unzureichende bzw. überhöhte Bedeutung beilegt und die Gewichtung der Auswahlgesichtspunkte damit jede Ausgewogenheit vermissen lässt.
Bedeutung für den Betriebsrat
Dem Betriebsrat steht bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien ein Mitbestimmungsrecht zu. Wie weit dieses reicht, hängt von der Größe des Betriebs ab.
In Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern steht dem Betriebsrat kein Initiativrecht über die Einführung von Auswahlrichtlinien zu. Der Arbeitgeber entscheidet somit allein über die Aufstellung von Auswahlrichtlinien. Hat der Arbeitgeber jedoch eine positive Entscheidung über die Einführung getroffen, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann in Ausübung seines Mitbestimmungsrechts der Einführung von Auswahlrichtlinien insgesamt oder einzelnen Regelungsinhalten widersprechen. Kommt hierüber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung zustande, kann allein der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle kann durch Spruch die Zustimmung ersetzen, die Verweigerung des Betriebsrats bestätigen oder den vom Arbeitgeber vorgesehenen Inhalt korrigieren.
In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat nach § 95 Abs. 2 BetrVG selbst initiativ werden, also die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen. Bei Nichteinigung mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat von sich aus die Einigungsstelle anrufen und mit deren Hilfe Auswahlrichtlinien gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen.
Für unternehmens- bzw. konzerneinheitliche Auswahlrichtlinien ist der Gesamt- bzw. der Konzernbetriebsrat zuständig. Ob in einem solchen Fall der Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach § 95 Abs. 2 BetrVG auf das Unternehmen bzw. den Konzern anzuwenden ist, ob also auch in entsprechend großen Unternehmen und Konzernen bei Betriebsgrößen unter 500 Arbeitnehmern ein Initiativrecht des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats besteht, ist noch nicht abschließend entschieden. Es dürfte jedoch vieles dafür sprechen.
Zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte stehen dem Betriebsrat Unterlassungsansprüche zu, die dieser im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, auch im Wege der einstweiligen Verfügung, durchsetzen kann.
Bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien ist die Regelungsbefugnis von Betriebsrat und Arbeitgeber an zwingendes Gesetzesrecht gebunden, insbesondere an die Diskriminierungsverbote nach § 75 BetrVG sowie aus dem AGG und an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Aber auch etwaige tarifliche Besetzungsregelungen müssen beachtet werden. Sachlich begründete Differenzierungen zur Vermeidung von (auch mittelbaren) Diskriminierungen sind zulässig, vgl. auch § 5 AGG.
Inhaltlich können in Auswahlrichtlinien bestimmte Verfahrensregelungen wie Bewertungs- und Auswahlverfahren getroffen werden. Im Rahmen von Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen, also den in § 99 BetrVG genannten personellen Einzelmaßnahmen, kommen als mögliche Auswahlgesichtspunkte vor allem Qualifikationsmerkmale wie Ausbildung und Fachkenntnisse, Persönlichkeitsmerkmale wie Gesundheitszustand, Belastbarkeit, Testergebnisse oder auch Quotenregelungen sowie soziale Gesichtspunkte wie Familienstand,
Betriebszugehörigkeit oder etwa die bevorzugte Einstellung von Langzeitarbeitslosen in Betracht.
Soweit Auswahlrichtlinien die personelle Auswahl bei Kündigungen regeln, müssen diese die Grundvorgaben des § 1 Abs. 3 KSchG, also Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen. Die Auswahlrichtlinie selbst regelt dann die Gewichtung dieser Sozialdaten zueinander. Der Betriebsrat sollte bedenken, dass solche Auswahlrichtlinien die Erfolgsaussichten betriebsbedingter Kündigungen für den Arbeitgeber kalkulierbar machen und so letztendlich ein Kündigungserleichterungsinstrument darstellen. Der Arbeitnehmer kann wie dargestellt im Kündigungsschutzprozess lediglich die grobe Fehlerhaftigkeit geltend machen.
Aus diesem Grund wird gerade bei Massenentlassungen arbeitgeberseits versucht, entsprechende Auswahlrichtlinien zu vereinbaren. Es sind aber auch Fälle denkbar und in der Praxis nicht selten, in denen Arbeitgeber - auch bei Massenentlassungen -ungeachtet sozialer Gesichtspunkte regelmäßig einfach "drauflos kündigen" in der Hoffnung, es werden nicht alle Kündigungen arbeitsgerichtlich angegriffen, der Betriebsrat nimmt sein Widerspruchsrecht nach § 102 BetrVG nur ungenügend war und/oder der Arbeitnehmer kann im Prozess nur unzureichend die vom Arbeitgeber behauptete Sozialauswahl etwa durch Nennung weniger sozial schützenswerter Arbeitnehmer widerlegen. Hier kann es sich durchaus anbieten, durch entsprechende Auswahlrichtlinien den Arbeitgeber zu "disziplinieren", soziale Gesichtspunkte entsprechend zu berücksichtigen.
Konnte der Betriebsrat einer Kündigung wegen Nichteinhaltung einer Auswahlrichtlinie nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG widersprechen, hat dies die soziale Ungerechtfertigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1a KSchG und damit einen gesetzlichen Grund für die Unwirksamkeit zur Folge. In solchen Fällen sollte sich der Betriebsrat seiner besonderen Verantwortung gegenüber den von ihm vertretenen Arbeitnehmern bei der Mitgestaltung der Auswahlrichtlinie bewusst sein und entsprechenden juristischen Sachverstand nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen.
Sind Auswahlrichtlinien nach den dargestellten Grundsätzen wirksam aufgestellt, enthalten diese objektive Maßstäbe, nach denen der Betriebsrat bei Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG verweigern darf und bei Kündigungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 KSchG widersprechen kann.
Fazit
Auswahlrichtlinien können Vorteile und Nachteile beinhalten. Dem Vorteil der gesteigerten Transparenz personeller Entscheidungen steht der Nachteil einer eingeschränkten Berücksichtung der Umstände des Einzelfalls entgegen. Zudem ist die Einschränkung des Kündigungsschutzes bei Kündigungsauswahlrichtlinien zu beachten. Betriebsräte sollten diese Punkte im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses gründlich gegeneinander abwägen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Fabian Riechers
Dechbettener Straße 36
93049 Regensburg
Telefon: 0941 / 20 86 59 90
Telefax: 0941 / 20 86 59 91
E-Mail: kanzlei@ra-riechers.de
www.ra-riechers.de
Mitglied BR Anwälte-Netzwerk für Arbeitnehmerrechte: www.br-anwaelte.de
© arbeitsrecht.de - (fr)
Anmeldung zu den Newslettern
Wenn Sie unsere kostenlosen E-Mail-Newsletter "Newsletter arbeitsrecht.de", "brExtra - Newsletter für Betriebsräte" und "prExtra - Newsletter für Personalräte" regelmäßig lesen möchten, können Sie sich hier zum Bezug anmelden.
Ähnliche Artikel aus Newsletter
Kosten des Betriebsrats (II): Teilnahme an Schulungen (08/2006)
12.04.2006 | Häufig ist die Teilnahme an Schulungen und deren Kostentragung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber streitig. Zwar erkennt das Betriebsverfassungsgesetz die Notwendigkeit der Weiterbildung an. An welchen Schulungen teilgenommen werden kann, in welchem zeitlichen Umfang dies geschieht und wer diese bezahlen muss, ist aber nicht ausdrücklich geregelt. [mehr]
Neues Unterrichtungsrecht für Betriebsräte (24/2008)
19.11.2008 | Haben Sie es übersehen? Dann ist Ihnen in der Gesetzesflut fast eine Erweiterung der Unterrichtungsrechte für Betriebsräte entgangen – und damit eine interessante neue Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Zukunft Ihres Betriebes. [mehr]
Geheimhaltungspflicht von Betriebsverfassungsorganen (02/2008)
16.01.2008 | Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Gemäß diesem bekannten Sprichwort versuchen Arbeitgeber gerne, den Betriebsrat zum Stillschweigen zu verpflichten und berufen sich dabei auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Aber längst nicht alle Informationen, die laut Arbeitgeber geheimhaltungsbedürftig sind, verdienen diese Bezeichnung. [mehr]
brExtra - Newsletter für Betriebsräte (01/09)
22.01.2009 | Aus dem Inhalt: BAG: Gewerkschaftswerbung per E-Mail zulässig, BAG: Mitbestimmung bei Versorgungszusagen, BAG: Schriftform bei Betriebsratserklärungen [mehr]
brExtra - Newsletter für Betriebsräte (03/09)
19.03.2009 | Aus dem Inhalt: BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitszeiterhöhung, BAG: Umdeutung einer Kündigung nach Beteiligung des Personalrats, BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verschwiegenheitserklärung [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Rechtsprechung
Leitende AngestellteStatus angestellter Wirtschaftsprüfer mit Prokura
09.02.2012 | Die einschlägige Regelung im "Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer" ist verfassungskonform einschränkend so zu verstehen, dass die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung nur für angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura gilt. [mehr]
Betriebliches Eingliederungsmanagement Überwachungsrecht des Betriebsrats
09.02.2012 | Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements muss der Betriebsrat den betroffenen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen. [mehr]
Gesetzgebung
Neues Europäisches Betriebsräte-Gesetz in Kraft getreten
04.07.2011 | Das Europäische Betriebsräte-Gesetz setzt die neugefasste EU-Richtlinie um. Damit wird das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in grenzübergreifenden Angelegenheiten gestärkt. [mehr]
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Gehaltslisten
29.01.2010 | Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG steht dem Betriebsrat das Recht zu, die Listen über Bruttolöhne und -gehälter einzusehen. [mehr]
Rechtslexikon: Zustimmungsersetzungsverfahren
29.01.2010 | Verweigert der Betriebsrat in personellen Angelegenheiten gem. § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht in den Fällen des § 99 Abs. 1 die Ersetzung der Zustimmung beantragen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). [mehr]
Arbeit & Politik
Deutscher Betriebsräte-Preis für Airbus-Betriebsräte
20.10.2011 | Die Betriebsräte des Flugzeugbauers Airbus Operations GmbH aus Hamburg haben in Bonn den "Deutschen Betriebsräte-Preis 2011" in Gold erhalten. [mehr]
"Beteiligung ist mehr als eine Methode"
26.10.2011 | Voller Einsatz für die Interessen der Belegschaft und innovative Ideen zeichnen einen guten Betriebsrat aus. Die Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" hat den "Deutschen Betriebsräte-Preis 2011" verliehen. [mehr]
Aus den Zeitschriften
Arbeitsrecht im BetriebBeschäftigungspotenzial von Menschen mit Behinderungen fördern
16.05.2012 | Betriebsräte können die derzeit steigende Nachfrage nach Fachkräften auf dem deutschen Arbeitsmarkt dafür nutzen, sich in ihrem Betrieb für die Förderung und berufliche Qualifikation von Menschen mit Behinderungen einzusetzen. [mehr]
Arbeitsrecht im Betrieb Praktische Tipps für die Betriebsratszeitung
14.02.2012 | Gerade in größeren Unternehmen setzen Betriebsräte auch auf die »Macht der Presse«. Eine Betriebsratszeitung macht zwar dem zuständigen Gremium viel Arbeit, kann aber ein ausgezeichnetes Mittel sein, die Belegschaft zu informieren und in die Betriebsratsarbeit einzubeziehen. [mehr]
