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Anrechnung der Abwrackprämie auf Alg II-Leistungen? (16/2009)
Worum geht es eigentlich?
Nachdem sich die sozialgerichtlichen Streitigkeiten zur Frage, welchen Wert das Auto eines ALG II-Beziehers nicht übersteigen darf (es sind max. 7.500 Euro) gerade gelegt haben, bringt die Einführung der Umweltprämie das Thema "Auto" erneut vor den Kadi.
Konkret geht es um die Fragestellung, ob ALG II-Bezieher durch die Gewährung der Umweltprämie ein zu berücksichtigendes Einkommen erzielen. Dies hätte nach der geltenden Rechtslage zur Folge, dass diese Zuwendung auf die ALG II-Leisungen "anzurechnen" ist.
Der Gesetzgeber selbst scheint sich bei Einführung der Umweltprämie der Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit beim ALG II nicht bewusst gewesen zu sein; jedenfalls wird ein dahin gehender Wille in der einschlägigen Richtlinie (zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen) nicht deutlich.
Der Knackpunkt im Gesetz
Ausgangspunkt der Überlegung ist daher § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Buch II (SBG II). Nach dieser Norm sind alle Einnahmen des Hilfebedürftigen in "Geld oder Geldeswert" zu berücksichtigendes Einkommen, soweit nicht - die explizit genannten - Ausnahmetatbestände eingreifen; was hier aber nicht der Fall ist.
Unstreitig dürfte sein, dass es sich bei der Umweltprämie um eine Subventionierung des Hilfebedürftigen handelt; er ist der direkte Zuwendungsempfänger, so dass § 11 SGB II einschlägig ist.
Probleme ergeben sich aber bei der Auslegung von Absatz 3 der gleichen Norm. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als der Grundsicherung dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (sog. zweckbestimmte Einnahme).
Als klassischer Fall einer zweckbestimmten Einnahme in diesem Sinne sei hier die Eigenheimzulage genannt. Auch dazu gab es anfänglich widersprüchliche Entscheidungen zum Rechtscharakter dieser staatlichen Subvention. Mittlerweile hat sich jedoch die Auffassung durchgesetzt, dass es sich bei der Eigenheimzulage um eine zweckbestimmte und damit nicht "verrechenbare" Einnahme handelt. Begründet wird dies unter Hinweis auf den sich von § 11 Nr. 1a SGB II unterscheidenden Wortlaut des § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSGH).
Das Für und Wider
Es gibt Stimmen in der Literatur, die auch die Umweltprämie unter Verweis auf die Eigenheimzulage als zweckbestimmte Einnahme ansehen und folglich unter § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II subsumieren wollen. Und tatsächlich scheinen sich die Parallelen zunächst aufzudrängen; handelt es sich doch bei beiden Leistungen um eine staatliche Bezuschussung zum Zweck der privaten Vermögensbildung.
Allerdings ist die Umweltprämie keine herkömmliche zweckgebundene "Einnahme". Zwar wird eine Vermögensumschichtung bezuschusst, jedoch nicht in der Form, dass zunächst ein Geldbetrag ausgezahlt wird, der dann zweckentsprechend verwendet werden muss. Vielmehr muss der Empfänger zunächst in Vorleistung gehen, den Geldbetrag quasi auf eigenes Risiko vorstrecken, bevor die Umweltprämie an ihn ausgezahlt wird.
Einige Juristen sehen in dieser rechtlichen Differenzierung zwischen einer herkömmlichen zweckgebunden Zuwendung - wie der Eigenheimzulage - und einer "nachträglichen" Prämie jedoch eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Sie schlagen daher eine verfassungskonforme Auslegung von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II vor. Denn hätte der Gesetzgeber zunächst die Regelungen über die Umweltprämie eingeführt und dann die Regelung des § 11 SGB II, so wäre ihm aufgefallen, dass nicht nur nach der rechtlichen Konstruktion einer Subvention unterschieden werden dürfe sondern dass eine Differenzierung auch einen sachlichen Unterschied erfordert, so die Kritik.
Die Rechtsprechung
Mittlerweile sind erste Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu dieser Problematik ergangen. Zunächst schien es sich abzuzeichnen, dass die Umweltprämie nicht leistungsmindernd auf die ALG II-Leistungen anzurechnen ist.
Dies sah zumindest das Sozialgericht Magdeburg (Beschl. v. 15.04.2009 - S 16 AS 907/09 ER) so und stellte fest, dass die staatliche Umweltprämie zweckbestimmtes und anrechnungsfreies Einkommen sei, denn sie sei zum Zweck des Erwerbs eines Neufahrzeuges bestimmt.
Es führt aus: "Wird die Abwrackprämie bei Leistungsempfängern des SGB II als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen, während nicht im Leistungsbezug Stehende diese Prämie vom Staat als "Geschenk" erhalten, ohne hierfür Einkommensteuer zahlen zu müssen, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar."
In diesem Zusammenhang kritisiert das Magdeburger Gericht auch den Gesetzgeber, es gebe "keine Regelung, in welcher Weise mit der Abwrackprämie nach dem SGB II zu verfahren ist; Rechtsprechung hierzu fehlt bisher ersichtlich. Dieser Regelungslücke darf nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen, denn "die Abwrackprämie erhält auch der Millionär, d.h. dass es sich bereits per definitionem nicht um eine Leistung handeln kann, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen soll, sondern um eine vom SGB II unabhängige Prämie und einer Prämie zur Ankurbelung der Konjunktur und Unterstützung der Automobilindustrie in der derzeitigen Wirtschaftskrise."
Dieser Rechtsauffassung ist nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einer aktuellen Entscheidung entgegen getreten. Es entschied, dass sich Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende die staatliche Umweltprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen müssen (Beschl. v. 03.07.2009 - L 20 B 59/09 AS ER; L 20 B 66/09 AS).
Nach Ansicht der Essener Richter fällt die Prämie nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (zweckbestimmte Einnahmen). Denn: "Es ist schon nicht klar, ob die Abwrackprämie, wie es die Vorschrift verlangt, nicht zumindest auch der Erfüllung grundlegender Bedarfe und damit demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II dient.
Jedenfalls beeinflusst die Gewährung der Umweltprämie die Lage ihres Empfängers so günstig im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind. Die Prämie verschafft dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum. Dem dienten jedoch auch die Grundsicherungsleistungen."
Ebenso wenig sei die Umweltprämie als Ersatz für ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug geschütztes Vermögen anrechnungsfrei gestellt. Der Hilfeempfänger dürfe nur ein vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten. Das schütze jedoch nicht alle mit der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges verbundenen Mittel vor einer Anrechnung.
Nach Ansicht des LSG ist die Umweltprämie auch nicht mit der anrechnungsfreien Eigenheimzulage zu vergleichen Denn anders als bei der Anschaffung eines PKW diene diese der langfristigen - in der Regel so gut wie lebenslangen - Absicherung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundbedürfnisses des Wohnens.
Ausblick
Die Anrechnung der Umweltprämie auf das ALG II bleibt wohl auch weiterhin - zumindest politisch - umstritten. Während sich etwa das Bundesarbeitsministerium auf die Seite des LSG Nordrhein-Westfalen schlägt, vertritt der Präsident des BSG die gegenteilige Rechtsauffassung. Die Abwrackprämie muss seiner Meinung nach "als zweckbestimmte Einnahme gewertet werden, die eben nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist."
© arbeitsrecht.de - (ts)
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