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Was geht uns Europa an? - Europäisches Arbeitsrecht und seine Bedeutung für die Betriebsratsarbeit (01/2008)
Einleitung
Ob bei Massenentlassungen, Betriebsübergängen, Regelungen zu Teilzeit und Befristungen, Gleichbehandlung, Bereitschaftsdienst und Arbeitsschutzvorschriften sowie der Zusammenarbeit von Betriebsräten in einem Europäischen Betriebsrat - überall spielt Europäisches Arbeitsrecht eine Rolle.
Arbeitszeit- und Leiharbeitsrichtlinie in der Diskussion
Im Dezember 2007 wurden im Rat der Europäischen Union, dem höchsten Gremium, dem alle Mitgliedsstaaten angehören, wichtige arbeitsrechtliche Themen behandelt:
Zum Einen ging es darum, ob die Arbeitszeitrichtlinie, deren Regelungen das nationale Arbeitszeitgesetz zu beachten hat, nun geändert wird oder nicht. Im Brennpunkt der Diskussion ist, ob der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit bewertet wird und das individuelle opt-out, also die einzelvertragliche Abweichungsmöglichkeit, von den Höchstarbeitzeiten, fortgeführt wird oder nicht bzw. in welchem Maße.
Zum Zweiten sollte auch die Leiharbeit auf europäischer Ebene im Rahmen eines so genannten europäischen Mindeststandards geregelt werden. Hier herrscht seit Jahren Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zeitdauer vom equal-pay Ansatz, der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit einem vergleichbaren Beschäftigten im Entleiherbetrieb im Hinblick auf die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen, abgewichen werden darf. Ganz konkret geht es darum, wie lange die Dauer der Einarbeitungszeit ist, in der dieser Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gilt.
Flexicurity: Gemeinsame Grundsätze der EU
Und noch ein weiteres Thema war im Dezember auf der Tagesordnung des Rates: Es ging um die gemeinsamen Grundsätze der 27 Mitgliedsstaaten für Flexicurity; dem Kunstwort aus Flexibilität und Sicherheit.
Ziel soll es dabei sein, mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit zu schaffen.
Mit diesem so genannten Flexicurity-Ansatz sollen vier verschiedene Politikbereiche zusammengeführt werden: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die gleichzeitig die Bereiche Flexibilität der Arbeitsmärkte, Arbeitsorganisation und Arbeitsbeziehungen sowie auch Sicherheit in Angriff nehmen und zwar Beschäftigungssicherheit und soziale Sicherheit.
Ihre konkreten Vorstellungen hat die EU-Kommission bereits in einer Mitteilung Ende Juni 2007 vorgestellt. Die Kommission hat hierbei deutlich gemacht, dass sie strenge Beschäftigungsschutzvorschriften - wie den Kündigungsschutz - aus wirtschaftlichen Gründen als hinderlich für Flexicurity empfindet. Dieser Schutz verringere zwar die Zahl der Entlassungen, aber die Zahl der Übergänge von der Arbeitslosigkeit in das Erwerbsleben gehe zurück. Diese hätten auch die Segmentierung des Arbeitsmarktes, sprich die Hervorbringung von prekärerer Beschäftigung, zur Folge.
Thesen aus dem Grünbuch Arbeitsrecht
Mit dieser Debatte führt die Kommission einen Aufschlag aus dem Jahre 2006 im so genannten "Grünbuch Arbeitsrecht" fort. Bereits in dieser Mitteilung hatte die EU-Kommission die Auffassung vertreten, dass das hohe Schutzniveau des unbefristeten Normalarbeitsverhältnisses auch Ursache dafür sei, dass die prekäre Beschäftigung überall in Europa im zunehmenden Maße entstanden sei und ein hohes Ausmaß erreicht habe.
Zwischenzeitlich liegt die Auswertung der Diskussion zum Grünbuch seitens der Kommission vor. Ergebnis dieser Diskussion für die EU-Kommission ist, dass sie zunächst keine gesetzgeberischen Vorhaben in Angriff nehmen wird.
Die Kommission wird sich aber - wenn auch zunächst nicht auf legislativem Wege - mit dem Arbeitnehmer- und Beschäftigtenbegriff auseinander setzen. Sie beabsichtigt hierbei nicht einen weiteren Beschäftigtenbegriff einzuführen, dem sie dann doch nur mindere Rechte zugestehen würde. Eine so genannte Dritte Kategorie eines wie auch immer gearteten Arbeitnehmer- oder Beschäftigtenbegriffes wird es auf EU-Ebene nicht geben. Die Gefahr der Einführung eines niedrigsten Mindestschutzstandards ist damit gebannt.
Die Diskussion um den Beschäftigten oder Arbeitnehmerbegriff ist aber dennoch sehr wichtig, da die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung von z.B. Soloselbstständigen, freien Mitarbeitern oder Beschäftigten in Personenunternehmen, die nur für einen Auftraggeber tätig sind, zunehmende Bedeutung hat. Ihre Schutzbedürftigkeit - aber auch der Kampf gegen Wettbewerbsverzerrungen - dürfen hier nicht vergessen werden. Zu begrüßen ist auch, dass die Generalunternehmerhaftung generell eingeführt und auch eine wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit vorangetrieben werden soll.
Flexicuritydebatte und Grünbuch Arbeitsrecht
Zum Kern der Diskussion, welche Rolle der Kündigungsschutz und das Normalarbeitsverhältnis einnehmen sollen, hat sich die Kommission aber nicht geäußert. Deshalb ist es nun von besonderer Bedeutung, dass die Grundsätze zur Flexicurity nach den Beratungen im Rat im Dezember 2007 hier bessere Klarheit schaffen.
Insofern ist es als ein Fortschritt in der politischen Debatte anzusehen, dass in den gemeinsamen Grundsätzen deutlich wird, dass nicht ein einziges oder mehrere Modelle in der Europäischen Union von den Mitgliedsstaaten Anwendung finden sollen, sondern dass hier jeder Mitgliedsstaat seinen eigenen Weg finden muss.
Die Ziele bei den Flexicurity-Grundsätzen wurden noch ergänzt um die Gute Arbeit. Diese soll durch neue Formen der Flexibilität und Sicherheit gefördert werden.
Kritisch betrachtet werden muss, dass die Zunahme flexibler Arbeitsvertragsverhältnisse anerkannt wird, Übergänge von ihnen in Normalarbeitsverhältnisse aber nicht bzw. nicht ausreichend thematisiert werden. Außerdem wird kollektiven Aushandlungsprozessen, wie zum Beispiel bei Arbeitszeitregelungen und Beschäftigungssicherungsregelungen viel zu wenig Raum eingeräumt.
Bedeutung der Leitlinienpolitik
Zwar ist die Debatte um Flexicurity damit nicht abgeschlossen, aber ein wichtiger Entscheidungsschritt wurde gemacht. Allerdings bergen Leitlinien für die abhängig Beschäftigten im Gegensatz zu EU-Richtlinien oder Verordnungen die Gefahr in sich, dass der nationale Gesetzgeber diese interpretiert, wie es seiner politischen Couleur gerade entspricht.
Im Gegensatz zu Richtlinien und Verordnungen hat weder die Kommission noch der Arbeitnehmer Überprüfungsmöglichkeiten durch ein nationales Gericht oder gar den EuGH. Und darin lag und liegt ja auch eine Chance, europäisches Arbeitsrecht durchzusetzen, was wiederum den Gesetzgeber bereits bei den Umsetzungsregelungen anhält, richtlinienkonform auszugestalten.
Rückblickende Bewertung der Debatte
In der Diskussion um das Arbeitsrecht und den Flexicurity-Ansatz kann der Versuch der Kommission gesehen werden, eine Deregulierungsdebatte auf EU-Ebene in Gang zu setzen. Aufgrund der vielfältigen Diskussionen und der großen Anzahl der Mitwirkenden, hat sie aber von weiteren Deregulierungen zunächst einmal Abstand genommen.
Zu erwarten ist von der EU-Kommission im Frühjahr 2008 neben einer Diskussion zum Beschäftigtenbegriff eine stärkere Diskussion um die Revision der Europäischen Betriebsratsrichtlinie und um die Betriebsübergangsrichtlinie im Hinblick auf grenzüberschreitende Betriebsübergänge.
Fazit
Wichtige Initiativen, wie etwa eine Europäische Arbeitnehmerdatenschutzrichtlinie, die noch in der sozialpolitischen Agenda 2005 angekündigt wurde, sind nicht in Sicht.
Aber immerhin soll es mit mehrjähriger Verspätung jetzt eine Revision der EBR-Richtlinie geben. Die Gewerkschaften streiten hier für eine Herabsetzung des Schwellenwertes für die Errichtung von Europäischen Betriebsräten von jetzt 1000 auf 500 Beschäftigte insgesamt, davon nicht mehr 150, sondern nur 100 Beschäftigte in mindestens zwei Ländern. Damit wären auch wesentlich kleinere Betriebe von der Richtlinie erfasst und könnten die Vorteile einer grenzüberschreitenden Kommunikation in Europa für ihre jeweilige Arbeit nutzen. Es zeigt sich also: Das Europäische Arbeitsrecht hat sehr viel mit Betriebsratsarbeit zu tun.
Über die Autorin:
Helga Nielebock,
Bereichsleiterin beim DGB-Bundesvorstand
© arbeitsrecht.de - (hn)
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