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Neues Unterrichtungsrecht für Betriebsräte (24/2008)
Einleitung
Für ordentliche Betriebsratsarbeit ist die Information von Seiten des Arbeitgebers unverzichtbar. Fast beiläufig wurde das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um Bestimmungen ergänzt, die neue Unterrichtungspflichten des Unternehmens vorsehen.
Der Unternehmer ist nunmehr verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss bzw. den Betriebsrat im Vorfeld von Unternehmensübernahmen zu informieren. Auch in Betrieben mit weniger als 100 Arbeitnehmern gilt seit dem 13. August 2008 das "Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" (sog. Risikobegrenzungsgesetz v. 12.08.2008 - BGBl. I S. 1666).
Rechte des Betriebsrats bei börsennotierten Unternehmen
Informationspflichten bei Unternehmensübernahmen sind nicht neu.
Im Referentenentwurf des Risikobegrenzungsgesetzes wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschriften für börsennotierte Unternehmen eine Unterrichtung der Belegschaft im Fall einer Unternehmensübernahme vorsehen. Das ergibt sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).
Der Betriebsrat ist über die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots für Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapieren unverzüglich zu informieren. Sowohl den Bieter (nach § 10 Abs. 5 WpÜG), als auch die Zielgesellschaft (nach 14 Abs. 4 WpÜG) trifft diese Informationspflicht. Der Betriebsrat ist also zu informieren, wenn der Betrieb als Käufer fremder oder Verkäufer eigener Anteile am Aktienmarkt auftritt.
Für nicht börsennotierte Unternehmen fehlt eine entsprechend spezielle Regelung jedoch im Gesetz. Die Belegschaft nicht börsennotierter Unternehmen sollte aber, so die Intention des Gesetzgebers, in gleicher Weise darüber informiert werden, wenn sich die Kontrolle über das Unternehmen ändert.
Änderung des § 106 Abs. 3 BetrVG
Erreicht wird die Kontrollmöglichkeit durch eine Neufassung des § 106 Abs. 3 BetrVG. In dieser Vorschrift, die zum Unterabschnitt der Unterrichtung (des Betriebsrats) in wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, findet sich eine Aufzählung aller Themenbereiche, hinsichtlich derer der Betriebsrat ein Anrecht auf Information hat. Nach der durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführten Nr. 9a gehört dazu nunmehr auch "die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist".
Konkretisierung des Informationsrechts
Die neue Nr. 9a ist die einzige Ziffer, die in § 106 Abs. 2 BetrVG dahingehend konkretisiert wird, wie die Unterrichtungspflicht zu erfüllen ist. Zu den erforderlichen Unterlagen, die vorzulegen sind, gehört insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer.
Das Gleiche soll gelten, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
Voraussetzungen für den Informationsanspruch
Ab wann von einem Erwerb der Kontrolle auszugehen ist, wird im BetrVG nicht festgelegt. Nach der Gesetzesbegründung muss dafür - in Anlehnung an § 29 Abs. 2 WpoÜG - die Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte überschritten werden. Dies entspricht der vom DGB im Beratungsverfahren des Gesetzes geäußerten Forderung.
Bedeutsam, vor allem im Zusammenhang mit einem Bieterverfahren, ist die anschließende Frage, zu welchem Zeitpunkt von einem "potentiellen Erwerber" gesprochen werden kann. Wann also haben sich die Kaufabsichten so konkretisiert, dass die Belegschaft ein berechtigtes Interesse an der Information geltend machen kann?
Zeitpunkt der Unterrichtung
Das Gesetz verlangt eine rechtzeitige und umfassende Information. Nach der Rechtsprechung des BAG muss für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats ein Informationsgleichstand mit dem Arbeitgeber hergestellt werden (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt im Beschl. v. 16.12.2005 – 7 ABR 12/05). Der Anspruch auf Information reicht um so weiter, je weniger der Betriebsrat über die zur Wahrnehmung seines Beteiligungsrechts notwendigen Kenntnisse verfügt. In keinem Fall darf er vor vollendete Tatsachen gestellt werden (Däubler, in: Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.), BetrVG-Kommentar, § 106 Rdn. 39).
Da es Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ist, seinerseits den Betriebsrat zu informieren, muss er naturgemäß vor diesem unterrichtet werden. Die Information des Wirtschaftsausschusses bzw. des Betriebsrats hat also spätestens dann zu erfolgen, wenn sich die Erwerbsabsichten zu einem konkreten Angebot verdichtet haben, jedenfalls aber vor Vertragsschluss.
Möglichkeiten des Betriebsrats
Finden die in § 108 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen monatlichen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses bzw. eines an seiner Stelle konstituierten Ausschusses (§ 107 Abs. 3 BetrVG) statt, so kann der Betriebsrat über eine sensible Informationsquelle verfügen. Tauchen hier konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Übernahme auf, so sollte der Wirtschaftsausschuss von seinem Recht nach § 108 Abs. 3 BetrVG Gebrauch machen, in die im Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Einzufordern sind danach Angaben zu den in Frage kommenden Übernehmern, insbesondere im Hinblick auf die geplanten Maßnahmen nach einer Übernahme. Zeigen sich hier Anhaltspunkte für eine Betriebsänderung, so eröffnet sich dem Betriebsrat möglicherweise zusätzlich das Instrumentarium der §§ 111ff. BetrVG (siehe Newsletter 87/03: Der Sozialplan).
Grenzen der Informationspflicht
Das Unternehmen kann von einer Unterrichtung absehen, wenn "die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden." Dafür muss es allerdings konkrete Anhaltspunkte geben. § 106 BetrVG ist diesbezüglich eng auszulegen. Die Betriebsratsmitglieder sind selber zu Geheimhaltung verpflichtet (§ 79 BetrVG).
Nur wenn eine konkrete Befürchtung begründet werden kann, dass
- trotz der strafrechtlich bewehrten Verschwiegenheitspflicht Informationen an Außenstehende gelangen und dies
- eine Gefährdung des Bestandes oder der Entwicklung des Unternehmens zur Folge hätte,
darf die Unternehmensleitung Informationen zurückhalten. Der Betriebsrat hat hier durchaus die Möglichkeit, sich nicht mit reinen Spekulationen "abspeisen" zu lassen.
Pflicht zur Informationsbeschaffung?
Wie soll die Unternehmensleitung wissen, welche Pläne ein potentieller Erwerber oder Bieter verfolgt? Mit Hinweis auf diese Unsicherheit ist die Neufassung des § 106 Abs. 2 BetrVG im Beratungsverfahren von verschiedener Seite kritisiert worden. Vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung ("Absichten [des potentiellen Erwerbers] im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens") ist allerdings von einer Pflicht der Unternehmensleitung auszugehen, im Rahmen der Übernahmeverhandlungen geplante Geschäftstätigkeiten und insbesondere die Personalmaßnahmen abzufragen.
Vor Übernahmen findet üblicherweise eine systematische Prüfung von Stärken und Schwächen des Zielunternehmens (Due Dilligence) statt. Der Erfassung der Mitarbeiterinteressen wird bei dieser Prüfung zukünftig eine veränderte und gestärkte Rolle zukommen.
Ob sich dies positiv für die Belegschaft auswirkt, hängt nicht zuletzt von der Wahrnehmung des neuen Aktionsradius durch den Betriebsrat ab.
© arbeitsrecht.de - (pk)
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