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Geheimhaltungspflicht von Betriebsverfassungsorganen (02/2008)
Einleitung
Betriebsräte und andere Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer sog. Geheimhaltungspflicht. Zentrale Vorschrift ist § 79 BetrVG. Von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sind neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch Geheimnisse, die zum persönlichen Lebensbereich von Arbeitnehmern zählen.
Doch nicht alle Informationen, die der Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet, sind dies auch. Viele Arbeitgeber wollen den Betriebsrat zum Schweigen "verdonnern", um zu verhindern, dass negative Informationen an die Betriebsöffentlichkeit gelangen. Deshalb ist es wichtig, einzuschätzen, ob bestimmte Auskünfte geheimhaltungsbedürftig sind oder nicht.
Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?
Nach Rechtsprechung und Schrifttum wird unter dem Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers auf Grund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll.
Betriebsgeheimnisse zielen auf den technischen Bereich ab. Geschäftsgeheimnisse haben mit wirtschaftlichen und kaufmännischen Tatsachen und Erkenntnissen zu tun.
Beispiele für Betriebsgeheimnisse sind:
- Konstruktionszeichnungen
- Herstellungsverfahren
- Versuchsprotokolle
- Rezepturen
- Unterlagen über neue Verfahren
Beispiele für Geschäftsgeheimnisse sind:
- Kalkulationsunterlagen
- Unterlagen über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens
- getätigte oder beabsichtigte Vertragsabschlüsse
- Kundenlisten und -karteien
Lohn- und Gehaltsdaten sind grundsätzlich zumindest dann keine Geschäftsgeheimnisse, wenn es sich um anonymisierte Daten über bezahlte durchschnittliche Bruttolöhne und -gehälter, übertarifliche Zulagen und Spannen der übertariflichen Zulagen handelt, die der Betriebsrat nach Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten selbst erstellt.
Anderer Auffassung war das Bundesarbeitsgericht bei einem Zeitungsverlag, in dem die Personalkosten mit den Produktionskosten weitgehend identisch waren. In diesem Fall entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht, dass die Lohn- und Gehaltsdaten Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation über Umsätze und Gewinnmöglichkeiten waren. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betroffenen Unternehmensbereichs können die Lohn- und Gehaltsdaten somit ein Geschäftsgeheimnis darstellen.
Voraussetzungen für die Geheimhaltungspflicht
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats auszulösen:
- Die Angelegenheit darf nicht offenkundig sein. Sie darf nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein. Wenn bereits im Wirtschaftsteil der Zeitung über das angeblich geheime Thema berichtet wird, handelt es sich nicht (mehr) um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.
- Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben. Sie muss für den Betrieb oder das Unternehmen wichtig sein.
- Der Arbeitgeber muss ausdrücklich erklären, dass es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, und dass darüber Stillschweigen zu bewahren ist. Erst nach dieser Erklärung des Arbeitgebers bzw. seines Stellvertreters beginnt die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats nach § 79 BetrVG. Die Erklärung des Arbeitgebers muss eindeutig sein. Sie kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
- Die Angelegenheit ist dem Betriebsratsmitglied wegen seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden.
- Bei unlauteren oder gesetzeswidrigen Angelegenheiten handelt es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Es besteht keine Schweigepflicht.
Verpflichteter Personenkreis
Die Pflicht zur Geheimhaltung richtet sich in erster Linie an Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Sinngemäß gilt sie jedoch auch für alle betrieblichen und außerbetrieblichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der in § 79 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Betriebsverfassungsorgane sowie für Vertreter der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Auskunftspersonen, Sachverständige und Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.
Die Schweigepflicht besteht nicht innerhalb des Betriebsrats und nicht gegenüber Mitgliedern der in § 79 Abs. 1 BetrVG genannten Organe und Institutionen. Insoweit ist ein uneingeschränkter Informationsaustausch möglich. Die Weitergabe von "geheimen" Informationen an Gewerkschaftsvertreter ist im Rahmen der gewerkschaftlichen Zugangs- und Beratungsrechte erlaubt. Werden berechtigter Weise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart, ist auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hinzuweisen.
Umfang der Schweigepflicht
Liegt tatsächlich ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor und hat der Arbeitgeber hierauf ausdrücklich hingewiesen, dürfen die genannten Personen diese Information weder offenbaren noch verwerten. Auch gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit Amtsantritt. Sie endet erst, wenn die Angelegenheit kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis mehr ist oder wenn der Arbeitgeber die Geheimhaltungsbedürftigkeit aufhebt.
Persönliche Geheimnisse der Arbeitnehmer
Persönliche Geheimnisse der Arbeitnehmer sind zwar keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dennoch ist der Betriebsrat verpflichtet, hierüber Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus folgenden Vorschriften: §§ 82, 83, 99 und 102 BetrVG.
§§ 99 und 102 BetrVG verweisen ausdrücklich auf die Schweigepflicht gemäß § 79 BetrVG. Innerhalb des Betriebsrats gilt die Geheimhaltungspflicht nicht, so dass im Rahmen der Beratungen über Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen ein offener Austausch möglich ist.
Weit reichender ist die Schweigepflicht gemäß § 82 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 BetrVG. Hier gilt die Schweigepflicht auch innerhalb des Betriebsrats, sofern das Betriebsratsmitglied nicht vom Arbeitnehmer im Einzelfall von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden wird.
Verstoß gegen die Schweigepflicht
Eine Verletzung der Schweigepflicht kann gemäß § 120 BetrVG geahndet werden. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist und das ihm bekannt geworden ist in seiner Eigenschaft als
- Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Stellen
- Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung
- Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG oder von der Einigungsstelle nach § 109 S. 3 BetrVG angehört worden ist
- Berater, der vom Betriebsrat nach § 111 S. 2 BetrVG hinzugezogen worden ist
- Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellt worden ist
- Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 BetrVG oder vom Unternehmer nach § 108 Abs. 2 BetrVG hinzugezogen worden ist.
Ebenso bestraft wird, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Stellen bekannt geworden ist und über das nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
Voraussetzung für eine Strafverfolgung nach § 120 BetrVG ist der Antrag des Verletzten. Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Verletzter der Arbeitgeber, bei persönlichen Geheimnissen der betroffene Arbeitnehmer. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antragsberechtigte von der strafbaren Handlung und der Person des Täters erfährt. Stirbt der Verletzte, so sind auch seine Angehörigen bzw. Erben antragsberechtigt.
§ 120 BetrVG spielt allerdings in der Justizpraxis bislang keine große Rolle. Die Bestrafung wird nur selten beantragt.
Nach herrschender Meinung ist außer dem beschriebenen Verfahren nach § 120 BetrVG auch ein Vorgehen nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich. Eine Verletzung der Schweigepflicht kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen, wenn sie schwerwiegende Folgen hat oder mehrfach erfolgt.
Fazit
Der Betriebsrat hat über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und über die persönlichen Angelegenheiten der Arbeitnehmer Stillschweigen zu bewahren. Doch Vorsicht: Nicht alles, was der Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet, ist wirklich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Der Betriebsrat darf nicht zum Geheimrat werden. Er ist Interessenvertreter der Arbeitnehmer und hat ihnen gegenüber Informationspflichten.
Nur echte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen der Schweigepflicht nach § 79 BetrVG. Der Betriebsrat muss genau unterscheiden, ob eine Angelegenheit tatsächlich geheimhaltungsbedürftig ist oder ob der Arbeitgeber ihn aus eigennützigen Interessen daran hindern will, die Beschäftigten zu informieren. Nur wenn der Betriebsrat hier den Durchblick hat, wird ihm eine gute Informationspolitik im Sinne der Arbeitnehmer gelingen.
Über die Autorin:
Marion Müller,
Referentin für Praxisseminare
© arbeitsrecht.de - (mm)
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