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Die Kündigung in der Insolvenz (17/2008)
Einleitung
Weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch das Insolvenzverfahren selbst haben Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung in der Insolvenz unterliegt denselben gesetzlichen Regelungen wie außerhalb der Insolvenz.
Es gelten insbesondere
- die Formvorschriften nach § 623 BGB
- die allgemeinen Regelungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- die Vorschriften über Sonderkündigungsschutz (z.B. § 18 BEEG, § 9 MuSchG, § 85 SGB IX)
- die Vorschriften über Massenentlassungen nach §§ 17 ff. KSchG
Daneben enthält die Insolvenzordnung (InsO) einige Spezialregelungen, die für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen Anwendung finden.
Kündigung nach Insolvenzrecht
Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens enthält § 113 InsO eine Sonderregelung. Sie gibt dem Insolvenzverwalter die Befugnis Kündigungen unter erleichterten Bedingungen und mit einer "gekappten" Kündigungsfrist auszusprechen. Die Vorschrift gilt für alle Arten der Kündigung, also für Beendigungs- wie für Änderungskündigungen.
Der Insolvenzverwalter kann nach der genannten Vorschrift den Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einem vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist (§ 113 S. 2 InsO). Maßgeblich ist somit - bis zur Höchstgrenze des § 113 InsO - die Frist, welche außerhalb der Insolvenz gelten würde.
In der Literatur wurde bislang problematisiert, ob längere tarifliche Kündigungsfristen von § 113 InsO verdrängt werden können, da hierin ein Verstoß gegen die Tarifautonomie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes liegen könnte. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 08.02.1999 - 1 BvL 35/97) als auch das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 16.06.1999 - 4 AZR 191/98) haben dies verneint.
Durch die erste Alternative von § 113 InsO ("ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer") wird klargestellt, dass auch ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Es ist dann die Kündigungsfrist nach Satz 2 zu beachten. Durch die zweite Alternative ("ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung") ist sowohl eine einzel- als auch eine tarifvertragliche Regelung umfasst.
§ 113 InsO stellt keinen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Der Insolvenzverwalter muss auch weiterhin die allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzregelungen beachten. Bei Anwendbarkeit des KSchG ist die Kündigung also nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG vorliegen.
Nachkündigung durch Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, ein bereits durch den Arbeitgeber gekündigtes Arbeitsverhältnis nochmals zu kündigen, um die eventuell gegenüber der ordentlichen Kündigungsfrist kürzere Frist des § 113 InsO auszunutzen. Dieses Kündigungsrecht ist durch die erste Kündigung nicht verbraucht.
Schadensersatzanspruch des Gekündigten
Kündigt der Insolvenzverwalter mit der "gekappten" Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen (§113 S. 3 InsO). Dieser Schadensersatzanspruch ist Insolvenzforderung (nicht Masseforderung), die folglich zur Tabelle anzumelden ist. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn mit der verkürzten Frist gekündigt wurde, da die Vorschrift nur den "Verfrühungsschaden" abdeckt.
Wird ein Arbeitsverhältnis, bei dem die ordentliche Kündigung auf Grund Unkündbarkeitsklausel ausgeschlossen wäre, gekündigt, bestehen unterschiedliche Auffassungen bei der Berechnung der Schadensersatzhöhe.
Wird eine tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Unkündbarkeitsklausel durch § 113 InsO verdrängt, besteht nach einer Meinung ein Anspruch in Höhe der Vergütungsansprüche während der längsten gesetzlich, tarif- oder einzelvertraglich anwendbaren Kündigungsfrist. Nach anderer Auffassung ist der Arbeitsplatzverlust als Schaden analog §§ 9, 10 KSchG auszugleichen.
Klagefrist bei Verwalterkündigung
Die einheitliche dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG gilt für alle Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses, auch in der Insolvenz und bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter. Die Klagefrist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung; die Klage ist an den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu richten.
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf (etwa § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 SGB IX) läuft die Frist erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Kündigung bei Betriebsänderung
Ist über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet worden, führt dies häufig zur Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Dem Insolvenzverwalter stehen in diesem
Falle mehrere Möglichkeiten zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen offen:
- Er einigt sich mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO)
- Er betreibt das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (§ 126 InsO)
- Er spricht Kündigungen nach § 113 InsO aus
Unabhängig davon, welche Möglichkeit gewählt wird, besteht die Verpflichtung auf Vereinbarung eines Sozialplans unter den Voraussetzungen der §§ 111 bis 112a BetrVG, der auch durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden kann. Ebenfalls ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich anzustreben.
Für den Interessenausgleich gelten die Bestimmungen des § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG. In dem Interessenausgleich sind die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich zu bezeichnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die beabsichtigten Kündigungen auch von Bedingungen abhängig gemacht werden. So kann dem Arbeitnehmer auch nach § 125 InsO gekündigt werden, wenn die Kündigung im Interessenausgleich vom Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.
Anders als in § 1 Abs. 3 KSchG ist die Sozialauswahl im Verfahren nach 125 InsO auf drei Kriterien beschränkt: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die bestehenden Unterhaltspflichten (§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO). Die soziale Auswahl kann in Bezug auf diese drei Kriterien nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden. Dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Gewichtung der Kriterien jede Ausgewogenheit vermissen lässt.
Anhörung des Betriebsrats
Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO ist eine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG erforderlich. Allerdings kann der Insolvenzverwalter beide Verfahren miteinander verbinden.
Existiert im Betrieb kein Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen kein Interessenausgleich zustande, kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigungen der im Antrag namentlich benannten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt sind (§ 126 InsO). In diesem Beschlussverfahren ist die Überprüfung der sozialen Auswahl - anders als bei § 125 InsO- nicht auf grobe Fehler beschränkt.
Da das Arbeitsgericht nur darüber zu entscheiden hat, ob die Kündigung betriebsbedingt und sozial gerechtfertigt ist, wird nicht geprüft, ob die Kündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Wird die Rechtswirksamkeit festgestellt, entbindet dies den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht der individualrechtlichen Kündigung des einzelnen Arbeitsverhältnisses.
Individualkündigungsschutzverfahren
Möchte ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung vorgehen, so kann er Kündigungsschutzklage erheben. Allerdings enthält § 127 InsO eine Spezialregelung gegenüber dem Individualkündigungsschutzverfahren, vorausgesetzt der Betroffene wurde bereits im Beschlussverfahren nach § 126 InsO namentlich benannt.
Ist dies der Fall, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 126 InsO für die Parteien bindend. Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 Klage erhoben, ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Insolvenzverwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
Da die Bindungswirkung der Entscheidung nach § 126 InsO nur so weit reicht, wie das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden hat, können andere Unwirksamkeitsgründe im Individualkündigungsschutzverfahren auch weiterhin geltend gemacht werden.
© arbeitsrecht.de - (ts)
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