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Die Kündigung im Ausbildungsverhältnis (18/2008)
Einleitung
Das Berufsausbildungsverhältnis endet entweder mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder zu einem anderen Zeitpunkt, wenn die Vertragspartner einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag abschließen. Es kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig durch eine Kündigung beendet werden. Hierbei sind drei Zeiträume zu unterscheiden: vor Beginn der Ausbildung, während der Probezeit und schließlich nach der Probezeit. Die Kündigung während und nach der Probezeit ist ausdrücklich in § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz) geregelt, nicht aber die Kündigung vor Beginn der Berufsausbildung.
Kündigung vor der Ausbildung
Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vor Beginn der Probezeit ist möglich, sofern die Parteien diese Möglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Es wäre auch formalistisch, wenn ein Azubi, der z.B. zwischenzeitlich einen anderen Ausbildungsberuf gewählt hat, erst den Beginn der Ausbildung abwarten müsste, um dann in der Probezeit ohne Einhalten einer Frist einfach kündigen zu können. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Kündigung während Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist - schriftlich - gekündigt werden. Ein Grund für die Kündigung ist in der Probezeit nicht erforderlich. Es sind dabei aber neben den Bestimmungen des BBiG auch die sonstigen Kündigungsregelungen (z.B. die Anhörung des Betriebsrats) und vor allem auch die Sonderkündigungsschutzvorschriften (z.B. das Kündigungsverbot zu Gunsten Schwangerer) zu beachten.
Kündigung nach Probezeit durch Ausbildenden
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Die Hürden sind dabei für eine Kündigung sehr hoch. Gründe, die in einem normalen Arbeitsverhältnis einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen würden, müssen in einem Ausbildungsverhältnis noch lange nicht greifen. Außerdem spielt hierbei die Dauer der Ausbildung eine wichtige Rolle. Kurz vor der Abschlussprüfung wird eine außerordentliche Kündigung durch den Ausbildenden nur noch in ganz krassen Ausnahmefällen zulässig sein.
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung kann demzufolge nur ein Sachverhalt sein, der das gesamte Ausbildungsziel erheblich gefährdet oder verhindert. Die Kündigung kann aber immer nur das letzte Mittel sein. Zuvor ist es regelmäßig notwendig, zunächst erzieherisch bzw. mit Abmahnungen auf den Azubi einzuwirken. Zahlreiche typische Fallkonstellationen zu Kündigungen im Ausbildungsverhältnis finden sich im Basiskommentar zum BBiG von Thomas Lakies und Hermann Nehls, § 22 Rn. 27 ff.
Kündigung nach Probezeit durch Auszubildenden
Einem Azubi steht - neben der Kündigung aus wichtigem Grund wie dem Ausbildenden - noch ein weiteres Sonderkündigungsrecht zum Schutz seiner Berufsfreiheit zu: Er kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Wichtige Gründe, die einen Auszubildenden zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, können z.B. sein: die mehrfache Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung, der Entzug der Ausbildungsbefugnis des Ausbildenden oder Beleidigungen, Züchtigungen oder Misshandlungen durch Ausbildende oder Arbeitskollegen.
Kündigungsfrist
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist nach § 22 Abs. 4 BBiG unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten, also dem Azubi oder dem Ausbildenden, länger als zwei Wochen bekannt sind.
Kündigungsgründe
Die Kündigung nach der Probezeit muss gemäß § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (qualifizierte Schriftform).
Besonderheiten bei Minderjährigen
Ein minderjähriger Auszubildender ist nur beschränkt geschäftsfähig. Er kann deshalb nur mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kündigen.
Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen. Dabei kann der Arbeitgeber nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 2 Ta 45/08) den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Der Minderjährige ist dann Erklärungsbote. Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber. Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nehmen.
Rechtsschutz
Ein Azubi, der mit einer Kündigung nicht einverstanden ist, kann dagegen vorgehen. Besteht ein Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), ist zunächst dieser anzurufen, andernfalls direkt das Arbeitsgericht.
Rechtsfolgen: Schadensersatz und Zeugnis
Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Azubi oder der Ausbildende gemäß § 23 BBiG Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Azubi rechtmäßig nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG gekündigt hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Der Ausbildende hat dem Azubi bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 16 BBiG ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Azubis (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Azubis sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (qualifiziertes Zeugnis).
© arbeitsrecht.de - (ol)
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