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Wichtige Neuregelungen zum 1. Januar 2007 (01/2007)
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Zum Jahresanfang sind Bulgarien und Rumänien der Europäische Union (EU) beigetreten. Dennoch besitzen Staatsangehörige dieser beiden Staaten noch nicht die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU.
Die Bundesregierung hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Übergangsbestimmungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den beiden Staaten in Anspruch zu nehmen.
Bulgarische und rumänische Staatsangehörige dürfen daher zunächst beschränkt auf zwei Jahre (bis zum 31. Dezember 2008) nur dann eine Arbeit in Deutschland aufnehmen, wenn sie bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine sog. "Arbeitsgenehmigung-EU" erhalten haben.
Darüber hinaus wird die Entsendung von Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration ebenfalls zunächst bis Ende 2008 beschränkt.
Arbeitnehmermitbestimmung
Im Laufe diese Monats wird das Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in Kraft treten.
Es setzt Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Verschmelzungsrichtlinie) in nationales Recht um und regelt damit die Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer an Unternehmensentscheidungen.
Die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Richtlinie erfolgt mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes", das sich noch in der parlamentarischen Beratung befindet. Neben der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft ist die im September 2005 beschlossene Verschmelzungsrichtlinie ein weiterer Baustein zur Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes.
ALG II: Sanktionsverschärfung
Mit Jahresbeginn wurden die Regelungen zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen für die Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) verschärft. Nun gilt, dass die zweite Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60 Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung) für jeweils drei Monate zur Folge hat.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann der vollständige Wegfall der Leistung ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden, wenn sich der Betroffene nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt der Anspruch auf alle Leistungen bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für drei Monate. In Ausnahmefällen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang weiter gezahlt.
ALG II: Pflegegeld
Pflegegeld, das für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 202 Euro pro Kind und Monat bewertet.
Der neu gefasste § 11 SGB II sieht nun vor, einen Teil des Pflegegeldes bei der Berechnung des ALG II-Anspruchs zu berücksichtigen. Das Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind wird nicht auf das ALG II angerechnet. Für das dritte Kind wird das Pflegegeld zu 75 Prozent und für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen auf das Arbeitslosengeld der Pflegeperson angerechnet.
ALG II: Rentenversicherungsbeiträge
Der Pflichtbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von ALG II wird ab dem 1. Januar von 78 Euro pro Monat auf 40 Euro pro Monat gesenkt.
Gleichzeitig ist diese Versicherungspflicht für Personen, die neben ALG II-Leistungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben, entfallen. Dies gilt auch für Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder ALG I. Damit wird eine Doppelversicherung verhindert.
Arbeitszeitgesetz
Am 31. Dezember 2006 ist die Übergangsfrist für Alt-Tarifverträge im Arbeitszeitgesetz (§ 25 ArbZG) ausgelaufen. Nun sind auch bei Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nur noch diejenigen tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen einhalten.
Der Gesetzgeber hatte die Übergangsregelung zum 1. Januar 2004 im Zusammenhang mit den Änderungen im Arbeitszeitgesetz zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst verabschiedet.
In der Folge der Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst war das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 geändert worden. Seit der Änderung gelten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit. Beide Dienste müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden.
Für Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gilt künftig grundsätzlich Folgendes:
- Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden.
- Wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluss an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
- Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (ein Jahr) ohne Opt-out-Vereinbarung nicht übersteigen.
- Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-out).
Elterngeld
Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren wurden, haben Anspruch auf Elterngeld soweit ein Elternteil vorübergehend weniger oder gar nicht mehr arbeitet. Die Höhe des Anspruchs hängt vom bisherigen Verdienst dieses Elternteils ab. Er beträgt grundsätzlich 67 Prozent des früheren Nettoeinkommens und ist bei 1800 Euro im Monat gedeckelt. Der Mindestanspruch für Elternteile, die vorher nicht berufstätig waren, beträgt 300 Euro monatlich.
Ein Anspruch auf Elterngeld besteht für 12 Monate bzw. für 14 Monate, wenn sich die Eltern die "Auszeit" teilen. Bei Teilzeitarbeit unter 30 Wochenstunden wird der Nettoverdienst zum Teil auf das Elterngeld angerechnet, ab 30 Wochenstunden entfällt das Elterngeld ganz.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verringert sich von 6,5 Prozent auf 4,2 Prozent. Im Gegenzug steigt der Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent. Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2007 79,60 Euro.
Vermittlungsgutscheine
Die Regelung über den Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III), die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wird in sonst unveränderter Form bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Arbeitsuchende mit Anspruch auf ALG I haben unter bestimmten Voraussetzungen auch im neuen Jahr Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
Einen Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM) beanspruchen.
Werbungskosten
Ab 2007 gilt das "Werkstorprinzip". Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten mit einer Pauschale von 0,30 Euro/km von der Steuer abgezogen werden. Auch die Kosten für Unfälle auf dem Weg zur Arbeit sind nicht mehr von der Steuer absetzbar.
Ebenfalls stark eingeschränkt wurde die Möglichkeit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, also die anteilige Miete, Heizung etc., als Werbungskosten abzusetzen. Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung ist nun, dass das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit" bildet. Die Kosten für Arbeitsmittel (Schreibtisch, Bücherregal, PC usw.) können aber weiterhin geltend gemacht werden.
© arbeitsrecht.de - (ts)
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