Urlaub gestrichen - und jetzt? (15/2007)

Einleitung

Ist der Urlaub erst einmal genehmigt worden, kann dessen Termin nicht mehr so einfach geändert werden. In der Praxis am häufigsten begegnet einem Fall, dass der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen und umlegen möchte, weil überraschend viel Arbeit anfällt oder unerwartet Personal ausfällt.

Widerruf gesetzlich nicht gefasst

Der Widerruf von Urlaub ist gesetzlich nicht geregelt. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spricht lediglich von der Gewährung und Verwehrung von Urlaub. Grundsätzlich gilt, dass ein bereits genehmigter Urlaub weder vom Arbeitgeber noch vom Beschäftigten einseitig widerrufen werden kann.

Tipp: In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass an dieser Stelle die Genehmigung des Urlaubs vom Arbeitgeber schlicht bestritten wird. Der Arbeitnehmer bekommt dann ein Beweisproblem. Es ist daher sinnvoll, die Urlaubserteilung schriftlich - am besten gegengezeichnet - festzuhalten.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Urlaubserteilung unter den Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung anzufechten. Da dies aber in der Praxis keine Rolle spielt, wird auf diesen Punkt nicht näher eingegangen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Verschiebung eines bereits genehmigten Urlaubs natürlich immer möglich.

Arbeitnehmer muss zustimmen

Aus den Umständen des Einzelfalles kann sich aber auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers (§§ 157, 242 BGB) seine Verpflichtung ergeben, der Änderung seiner Urlaubspläne zuzustimmen. Es müsste sich dann jedoch um eine Notfallsituation handeln. Diese ist gegeben, wenn dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, an der Erteilung des Urlaubs festzuhalten.

Dies ist dann der Fall, wenn unvorhergesehene und unabwendbare Umstände vorliegen, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich machen, weil andernfalls dem Arbeitgeber Nachteile drohen. Hiergegen ist dann das Interesse des Arbeitnehmers an der Erteilung des Urlaubs abzuwägen - unter Berücksichtigung der Nachteile, die sich bei einer Verlegung ergäben. Daher sind die Voraussetzungen sehr eng auszulegen (so Litzig in: Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht - Handbuch für die Praxis, § 68 Rn. 179).

Nach ganz überwiegender Meinung sollen dabei die Gründe, die aus dem einschlägigen § 7 BUrlG der Gewährung des Urlaubs entgegenstehen können, nicht genügen. So wird etwa ein großer Arbeitsanfall oder ein kurzfristiger Großauftrag für den Betrieb kein dringender Notfall in diesem Sinne darstellen.

Vereinbarter Rückruf unzulässig

Die Parteien können sich auch bereits bei der Erteilung des Urlaubs auf eine Widerrufsmöglichkeit einigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist die Verschiebung kein Problem.

Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer dagegen verpflichtet, den Urlaub im Falle des Rückrufs durch den Arbeitgeber abzubrechen und die Arbeit wiederaufzunehmen, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) und ist daher rechtsunwirksam (s. BAG, Urt. v. 20.06.2000 - 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99).

Selbstbeurlaubung tabu

Wurde ein Urlaub trotz Genehmigung dennoch widerrufen, kann dies nicht einfach ignoriert werden. Ein Arbeitnehmer, der seinen genehmigten Urlaub antritt, obwohl dieser von seinem Arbeitgeber gestrichen wurde, fehlt unentschuldigt. Die Folgen einer so genannten Selbstbeurlaubung sind in aller Regel: Abmahnung und bei Nichterscheinen dann die (fristlose) Kündigung

Urlaub von Gericht genehmigen lassen

Der arbeitsrechtlich richtige - wenn auch umständliche - Weg ist, sich den bereits erteilten, aber widerrufenen Urlaub vom zuständigen Arbeitsgericht genehmigen zu lassen. Notfalls kann dies auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen, da der Widerruf im Allgemeinen erst kurz vor Reiseantritt wegen eines bestimmten Ereignisses erfolgen wird.

Und umgekehrt?

Sollte ein Beschäftigter seinen Urlaub ändern wollen, gelten die gleichen Grundsätze. Dies ist dann auch nur aus zwingenden Gründen möglich. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich ein solcher Anspruch ergeben. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub benötigt wird, um einen schwer erkrankten Angehörigen zu pflegen (so verdi-bub.de unter PraxisTipps).

Folgen

Der Arbeitgeber hat die durch den Widerruf des Urlaubs entstandenen Storno- und sonstigen Kosten einer bereits gebuchten Reise seines Arbeitnehmers zu tragen. Selbstverständlich ist auch die nicht in Anspruch genommene Urlaubszeit zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. Weigert sich der Arbeitgeber, diese Kosten zu übernehmen, bleibt letztlich wiederum nur die Möglichkeit, das Arbeitsgericht einzuschalten.

© arbeitsrecht.de - (ol)

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