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Mitbestimmung bei Ein-Euro-Jobs (07/2007)
Einleitung
Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. März 2007 (Az.: 6 P 4.06 und 6 P 8.06) besteht endlich rechtliche Klarheit darüber, ob die Beschäftigung von so genannten Ein-Euro-Kräften bei öffentlichen Arbeitgebern mitbestimmungspflichtig ist.
Diese Frage war in der Rechtsprechung bisher heftig umstritten. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 A 11752/05.OVG) noch im letzten Jahr, dass die Besetzung so genannter Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II (Ein-Euro-Jobs) nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Einen Monat später entschied dagegen der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 22 TL 2779/05), dass der Einsatz von Ein-Euro-Kräften sehr wohl eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt.
Hintergrund
Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sozialgesetzbuch (SGB) II wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt. Seit 2005 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Eingliederungsleistungen entsprechend dem SGB III und Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (ALG II).
Ein wesentliches Arbeitsmarktinstrument sind dabei die für diesen Personenkreis zu schaffenden Arbeitsgelegenheiten. Personen, die solche im öffentliche Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten verrichten, wird zusätzlich zum ALG II eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ungefähr einem Euro je Arbeitsstunde (deshalb die Bezeichnung "Ein-Euro-Job") gezahlt. Nach § 16 Abs. 3 SGB II begründen diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über Arbeitsschutz, Urlaub und Arbeitnehmerhaftung sind dagegen mit Ausnahmen entsprechend anzuwenden.
Streitfall
In den vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht entschiedenen Fällen kamen Arbeitslose bei Stadtverwaltungen in folgenden Funktionen zum Einsatz:
- Betreuung des Informationsschalters im Stadthaus
- Aktualisierung und Umorganisation des Bauaktenarchivs
- gärtnerische Pflegearbeiten in den öffentlichen Grünanlagen
- Unterstützungsarbeiten in Kindertagesstätten und Jugendzentren
- bei örtlichen Erhebungen und Geschwindigkeitsmessungen.
Die Einsatzdauer betrug sechs Monate, die Mehraufwandsentschädigung bis zu 1,30 Euro je Stunde, die wöchentliche Beschäftigungszeit zwanzig bzw. dreißig Stunden.
In beiden Fällen machte der Personalrat der Stadt ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen geltend. Der Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung trat dem jeweils mit der Begründung entgegen, dass keine Einstellungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestands vorlägen. Die betroffenen Städte hätten keine arbeitsrechtlichen Beziehung zu dem Ein-Euro-Jobber. Außerdem könnten die Kommunen kaum Einfluss auf den Einsatz der Kräfte nehmen.
Lösung
Unter dem personalvertretungsrechtlichen Begriff der Einstellung wird allgemein die Eingliederung in die Dienststelle durch Aufnahme einer weisungsabhängigen Tätigkeit verstanden; ein Arbeitsverhältnis muss nicht notwendig begründet werden.
Wie sich zeigt, ist in diesem Zusammenhang die entscheidende Frage, ob der Einsatz von Ein-Euro-Kräften als - mitbestimmungspflichtige - Einstellung zu werten ist. Diese wurde vom BVerwG bejaht; entsprechend gab es in den vorliegenden Fällen den Personalräten recht und bestätigte das von ihnen in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht.
Das Gericht stellt klar, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten wie Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters unterliegen. Dieser sei bei der Auswahl des Personenkreises nicht an die Entscheidung der für die Leistung von ALG II zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) gebunden.
Deswegen habe der Personalrat im Interesse der regulären Beschäftigten der Stadt zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die fragliche Tätigkeit geeignet ist und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen. Mit diesem Erfordernis solle sichergestellt werden, dass durch die Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger reguläre Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verdrängt werden.
Konsequenzen
Dieser Begründung ist zuzustimmen. Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung u.a. nach § 77 BPersVG verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. Nach der bereits genannten Vorschrift des § 16 Abs. 3 SGB II sollen "Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" geschaffen werden. Folglich hat der Personalrat zu prüfen, ob es sich auch um zusätzliche Tätigkeiten handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Personalrat die beabsichtigte Einstellung des Ein-Euro-Jobbers ablehnen. Andernfalls besteht - gerade in Zeiten klammer öffentlicher Kassen - die Gefahr, dass reguläre Arbeitsplätze verdrängt werden. Dies wollte der Gesetzgeber durch die Aufnahme der Voraussetzung Zusätzlichkeit insbesondere vermeiden.
Das Urteil des BVerwG hat nun endlich eine Klärung zu der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage der Mitbestimmungspflicht beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften für die öffentlichen Arbeitgeber gebracht. Die Entscheidung hatte sich auf Grund seiner früheren Rechtsprechung bereits angedeutet. Das Gericht hatte bereits in der Vergangenheit u.a. bei der Einstellung von ABM-Kräften, der Aufnahme eines Leiharbeitnehmers und eines bei einer Drittfirma angestellten Arbeitnehmers in die Dienststelle sowie der Eingliederung auf Grund eines Gestellungsvertrages eine mitbestimmungspflichtige Einstellung gesehen.
Da der Betriebsrat nach § 99 BetrVG ebenfalls die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern kann, wenn dadurch gegen ein Gesetz verstoßen würde, dürfte sich die Argumentation des Gerichts auch auf den Bereich der privaten Arbeitgeber übertragen lassen.
© arbeitsrecht.de - (ol)
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