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Mit Recht gegen Lärm (18/2007)
Einleitung
Für die Bekämpfung von Lärm am Arbeitsplatz gelten seit dem 09.03.2007 neue Grundlagen. Die maßgebliche Rechtsvorschrift heißt Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (im Folgenden: LärmVibrationsArbSchV).
Die Bundesregierung hat damit die EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen sowie das Übereinkommen des Internationalen Arbeitsamtes zu Lärm und Vibrationen (ILO-Übereinkommen Nr. 148) in nationales Recht umgesetzt.
Die LärmVibrationsArbSchV richtet sich an alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind. Ziel ist es die Beschäftigten vor Gesundheitsschäden zu schützen. Sie enthält ein neues Grenzwertgefüge, das sich von dem der bisher herangezogenen, berufsgenossenschaftlichen Vorschrift zum Lärmschutz (der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) BGV B 3 unterscheidet.
Im Einzelnen wurden die - für die Bestimmung der Lärmbelastung maßgeblichen – Tageslärm-Expositionsgrenzwerte (8 Stunden) abgesenkt. Der untere Auslösewert liegt bei 80 dB(A); der obere Auslösewert nun bei 85 dB(A). Für Betriebsräte ergeben sich hieraus wichtige und teilweise neue Handlungsfelder.
Minimierungsgebot
Zentrale Betriebsratsaufgaben resultieren aus der Umsetzung des allgemein geltenden Minimierungsgebots. Dieses verpflichtet den Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind. Ist dies der Fall, hat er Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Gefährdung auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern.
Diese Handlungspflicht des Arbeitgebers ist nicht an die Überschreitung obiger Grenzwerte gebunden, sondern folgt unmittelbar aus der Verordnung (dort § 7 Abs. 1) und dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung, der grenzwertunabhängig eine Reduzierung der Lärmbelastung auf das Minimum vorsieht (Nr. 3.7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung).
Das Gebot, Gefahren und Belastungsfaktoren zu reduzieren, ist ein allgemeiner Grundsatz des Arbeitsschutzrechts (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Der Betriebsrat braucht daher nicht darauf zu warten, dass der betriebliche Lärmpegel die Auslösewerte der LärmVibrationsArbSchV erreicht oder übertrifft. Vielmehr werden an die Überschreitung der Werte zusätzliche Rechtsfolgen geknüpft.
Da die neuen Regelungen keine besonderen Obergrenzen für Geräuschbelastungen unterhalb von 80 dB(A) vorsehen, kann der Betriebsrat in diesem Bereich nicht auf einfache Art mit dem Hinweis argumentieren, dass Grenzwerte überschritten worden seien.
Auch unterhalb der Auslösewerte der Verordnung können aber betriebliche Lösungen gefunden werden, die die Situation der Beschäftigten verbessern. Insoweit steht dem Betriebsrat grenzwertunabhängig ein Beteiligungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Dieses Mitbestimmungsrecht kann auf eigene Initiative des Betriebsrats ausgeübt werden und erstreckt sich auf konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen.
Insbesondere werden Umsetzungsvorschläge des Betriebsrats über die Einigungsstelle erzwingbar.
Notwendiger Sachverstand
Die Entwicklung von Konzepten, die zur Absenkung des Geräuschpegels am Arbeitsplatz führen, setzt häufig besonderen Sachverstand voraus, den der Betriebsrat haben oder einholen muss. Hierbei ist auch an die Einbeziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu denken.
In besonderem Maße sind nach wie vor metallverarbeitende Betriebe von gesundheitsgefährdendem Lärm betroffen. Die Mitwirkung des Betriebsrats beginnt hier im günstigsten Fall bereits bei der Planung und Aufstellung von Maschinen. Denkbar sind etwa Regelungen zur Aufstellungsdichte von Maschinen sowie zur Raumakustik, schallabsorbierenden Decken und Trennwänden. Wichtige Frage der Praxis ist auch die Auswahl von Werkzeugen wie etwa bei Druckluftpistolen und lärmgeminderten Schleifscheiben und Sägeblättern.
Neben diesen klassischen Gebieten betrieblicher Lärmbekämpfung wird verstärkt erkannt, dass auch im Bereich von Büroarbeitsplätzen Reduzierung von Lärm Krankheitsgefahren reduziert und die Leistungsfähigkeit der Organisation erhöht. Insbesondere erfasst die Lärmbekämpfung zunehmend auch Arbeitsorganisationen, in denen klassischer Arbeitsschutz bislang praktisch nicht betrieben wurde wie etwa den Bereich der Schulen oder der Tierhaltung.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Rolle des Gehörschutzes
Die LärmVibrationsArbSchV sieht für alle Branchen in § 7 Abs.1 ein Rangverhältnis der Schutzmaßnahmen vor. Die Lärmemission muss vorrangig mit technischen Maßnahmen am Entstehungsort verhindert oder wenigstens verringert werden. Das Geräusch soll also an der Quelle bekämpft werden.
Führen technische Regelungen nicht zum Erfolg, können organisatorische Lösungen wie zum Beispiel Lärmpausen eingesetzt werden. Der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (Stöpsel usw.) ist das letzte Mittel.
Die Auslösewerte der Verordnung dürfen deswegen nicht missverstanden werden. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber ab 80 dB(A) persönlichen Gehörschutz ausgibt und ab 85 dB(A) dafür sorgt, dass der Gehörschutz bestimmungsgemäß getragen wird. Ein solches Vorgehen ist nur dann von der Verordnung gedeckt, wenn keine anderen Mittel, insbesondere technische oder organisatorische, zur Verfügung stehen, um den Geräuschpegel auf diesem Weg zu senken.
Lärmminderungsprogramme
Nach arbeitsmedizinischer Erkenntnis ist im Bereich des oberen Auslösewertes von 85 dB(A) mit einem stark steigenden Risiko von Lärmschwerhörigkeit zu rechnen. Die Verordnung zu Lärm sieht daher vor, dass sich das Minimierungsgebot bei Überschreitung des oberen Auslösewertes dahingehend verdichtet, dass der Arbeitgeber zwingend ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen muss (§ 7 Abs. 5 VO).
Die Verpflichtung zur Durchführung des Programms ist mit Bußgeldern sanktioniert (§ 16 Abs.1 Nr. 6 VO). Die Pflicht zum Lärmminderungsprogramm bezieht sich genauso wie zuvor die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (§ 6 BGV B 3) auch auf Altanlagen.
Der nicht zu unterschätzende Fortschritt gegenüber der BGV B 3 besteht aber nun darin, dass nach der neuen Verordnung das Programm nicht erst ab 90 dB(A), sondern schon ab 85 dB(A) aufgestellt werden muss. Die Einzelheiten der Umsetzung sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nicht geregelt und müssen auf betrieblicher Ebene entschieden werden.
Es handelt sich daher genauso wie bei dem allgemeinen Minimierungsgebot um ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften, die das konkretisierende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG begründen.
Fazit
Das Inkrafttreten der LärmVibrationsArbSchV sollte Anlass sein, die betriebliche Situation im Hinblick auf den Belastungsfaktor Lärm erneut zu erfassen und zu überdenken. Eine Schlüsselrolle für Betriebsratsinitiativen auf diesem Gebiet kann hierbei das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG spielen. Erzwingbare Fortschritte im Lärmschutz lassen sich auch unterhalb der Auslösewerte der Verordnung erzielen.
Das Minimierungsgebot gilt umfassend und muss auf betrieblicher Ebene umgesetzt werden. Oberhalb des oberen Auslösewertes von 85 dB(A) verlangt die Verordnung ein systematisches und besonders intensives Vorgehen des Arbeitgebers, das ebenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Die Absenkung der Schwelle für solche Programme um 5 dB(A) eröffnet hierbei neue Handlungsfelder, die zur besseren Prävention arbeitsbedingter Hörschäden genutzt werden müssen.
Über den Autor:
Hanns Pauli,
Referatsleiter beim DGB-Bundesvorstand
© arbeitsrecht.de - (hp)
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