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Die Dienstreise in der aktuellen Rechtsprechung (17/2007)
Einleitung
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist unter einer Dienstreise "die Fahrt an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte zu verstehen, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Eine Dienstreise setzt voraus, dass vom Arbeitnehmer an dem anderen Ort eine Arbeitsleistung erbracht werden soll" (zuletzt BAG, Beschl. v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
So klar die Definition auch erscheinen mag, gelten bei der praktischen Umsetzung die Fragestellungen "wann ist eine Dienstreise Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, (wie) ist diese zu vergüten und bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates?" nahezu als Klassiker.
Diese waren aktuell in drei Entscheidungen aus dem Jahr 2006 wieder Gegenstand der BAG-Rechtsprechung (Urt. v. 21.06.2006 - 7 AZR 389/05; Urt. v. 11.07.2006 - 9 AZR 519/05; Beschl. v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
Dienstreise als Arbeitszeit
Nicht jede Dienstreisezeit stellt zugleich (vergütungspflichtige) Arbeitszeit dar. Es kann sich auch um bloße Wegezeiten handeln, die weder zu vergüten noch dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind.
Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass Reisezeiten, die in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers fallen, als Arbeitszeit zu werten sind. Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass Reisezeiten von Arbeitnehmern, die primär zu regelmäßigen Fahrten außerhalb des Dienstortes verpflichtet sind (Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter usw.) immer als Arbeitszeit anzusehen sind. In diesen Fällen gehört das Aufsuchen von Kunden vor Ort zur vertraglichen Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers.
Hiervon zu unterscheiden sind Reisezeiten, die außerhalb der regulären Arbeitszeiten liegen. Sie werden vom Arbeitnehmer als vertragliche Nebenpflicht geschuldet, um die Hauptleistung erbringen zu können. Ob diese als Arbeitszeit zu werten sind, bleibt zentrales Problem in Rechtsprechung und Literatur.
Ein Blick ins Arbeitszeitgesetz gibt keinen Aufschluss zur klaren Einordnung der Wegezeit als Arbeits- oder Ruhezeit. § 2 Abs. 1 ArbZG definiert Arbeitszeit als "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen." Dem gegenüber wird in § 5 ArbZG Ruhezeit als "Zeitspanne nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit" abgegrenzt.
Die Entscheidung des BAG
Mit seinem Urteil vom 11.07.2006 hat das BAG die reine Reisezeit (und damit einhergehende Wartezeiten) nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit i.S.d. § 5 ArbZG eingeordnet.
Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Angestellter bei einer Bundesbehörde, der wiederholt Dienstreisen im In- und Ausland unternehmen musste, für die er öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen hatte. Mit seiner Klage hat er u.A. eine Zeitgutschrift von über 155 Stunden für das Jahr 2002 verlangt.
Das BAG hat trotz des Bezuges der Dienstreise zur Arbeitsleistung die hierfür aufgewendete Reisezeit als Ruhezeit gewertet und wie folgt argumentiert:
Reine Wegezeiten, die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlangten, seien keine Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbZG oder Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG v. 04.11.2003 (im Folgenden: EU-Arbeitszeitrichtlinie), wenn dem Arbeitnehmer überlassen bleibe, wie er die Zeit nutzt.
Die anfallenden Fahrtzeiten seien auch nach dem geltenden Arbeitszeitschutzrecht jedenfalls dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibe und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibe, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten seien dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, so das Gericht weiter.
Etwas anderes gelte dann, wenn der Arbeitnehmer die Wegezeit zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben nutzen müsse. Durch diesen Eingriff in die Dispositionsfreiheit könne der Arbeitnehmer - vergleichbar zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst - nicht selbst über seine Zeit und seinen Aufenthaltsort bestimmen.
Die Bearbeitung von Akten, E-Mails, Vor- und Nachbereitung des auswärtigen Termins wäre dann Vollarbeit. Es mache keinen Unterschied, ob derartige Arbeiten am Schreibtisch im Betrieb/in der Dienststelle oder im Zug, Bus oder Flugzeug verrichtet würden (sog. Beanspruchungstheorie).
Vergütungspflicht von Dienstreisen
Wann und in welcher Höhe Reisezeiten zu vergüten bzw. dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, ist ebenfalls stark umstritten. Eine explizite gesetzliche Regelungen zur Ermittlung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit fehlt. Weder das Arbeitszeitgesetz noch die EU-Arbeitszeitrichtlinie treffen eine Aussage hierüber. Auch in Arbeitsverträgen finden sich selten Regelungen zur Behandlung von Dienstreisezeiten. Diese sind weitaus öfter Gegenstand einer Betriebsvereinbarung. In anderen Fällen kann sich die Vergütungspflicht auch aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben.
Eine der seltenen tariflichen Regelungen findet sich in § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV Metall NRW vom 24.08/11.09.2001.
Hiernach wird "bei angeordneten Dienstreisen die Reisezeit, soweit sie die Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit überschreitet, an Arbeitstagen bis zu vier Stunden täglich und an arbeitsfreien Tagen bis zu 12 Stunden täglich wie Arbeitszeit vergütet, jedoch ohne Zuschläge." Bereits aus der Formulierung "wie Arbeitszeit" lässt sich jedoch erkennen, dass es sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien bei der Reisezeit nicht um Arbeitszeit im eigentlichen Sinne handelt.
Ein weiteres Beispiel für eine tarifliche Ausgestaltung findet sich für Angestellte des öffentlichen Dienstes in § 44 Abs. 2 TVöD, wo geregelt ist, dass für Dienstreisen mindestens die dienstübliche Arbeitszeit zu vergüten ist, damit der Angestellte durch die Wahrnehmung des auswärtigen Termins keine Vergütungseinbuße erleidet.
Bei nicht vorhanden Regelungen wird zu differenziert sein, ob der Dienstreise innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit liegt. Liegt sie innerhalb der Arbeitszeit, so ist sie grundsätzlich zu vergüten. Liegt die Dienstreise außerhalb der Arbeitszeit, sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
Die Entscheidungen des BAG
Ein Rechtssatz, wonach Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit regelmäßig zu vergüten sind, existiert nicht.
So hat das BAG mit bereits erwähntem Urteil vom 11.07.2006 auch klargestellt, dass bei Dienstreisen nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelte. Der einschlägige § 44 Abs. 2 TVöD verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; Dienstreisezeiten müssten nicht wie Arbeitszeit vergütet werden.
Diese Entscheidung lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass Dienstreisezeiten grundsätzlich nicht zu vergüten sind. Zum Einen behandelt die zitierte Entscheidung einen Fall aus dem öffentlichen Dienst. Der hier einschlägige § 44 Abs. 2 TVöD ist jedoch außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht anwendbar. Zum Anderen hatte der Arbeitgeber lediglich vorgegeben öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, es dem Arbeitnehmer ansonsten aber freigestellt, wie er die Reisezeit verbringt.
Mit weiterem Urteil (7 AZR 389/05 v. 21.06.2006) hatte sich das BAG mit der Frage zu befassen, ob einem Betriebsratsmitglied Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Reisezeiten zu gewähren ist, die er anlässlich erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt hat. Dieser hatte die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 37 Abs. 3 BetrVG Arbeitsbefreiung für die gesamten im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit aufgewandten Reisezeiten zu.
Das BAG hat dies unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 14 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (im Folgenden: MTV Nordwürttemberg/Nordbaden) verneint. Hiernach wird die notwendige Reisezeit bei Dienstreisen, soweit sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, bis zu vier Stunden kalendertäglich zuschlagsfrei wie Arbeitszeit vergütet.
§ 14.1 MTV Nordwürttemberg/Nordbaden regele die Vergütungspflicht für Reisezeiten abschließend, so das BAG. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Vergütungspflicht auch für darüber hinausgehende Reisezeiten vorsehen wollen, hätte es dazu einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Aus deren Fehlen könne nur geschlossen werden, dass für weitergehende Reisezeiten kein Vergütungsanspruch bestehe.
Der Lösungsansatz des BAG
Besteht keine Regelung hat das BAG bereits im Jahre 1997 den Grundsatz aufgestellt, dass Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, von diesem als Arbeitszeit zu vergüten sind, wenn dies den Umständen nach zu erwarten sei. Wann dies zu erwarten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vor allem bei einer gehobenen und entsprechend vergüteten Tätigkeit sei nicht die gesamte Dienstreisezeit gesondert zu vergüten. Vielmehr könne eine Reisezeit von ggf. bis zwei Stunden über die geschuldete Arbeitszeit hinaus pro Reisetag als nicht vergütungspflichtig und durch das reguläre Gehalt als abgegolten angesehen werden (Urt. v. 03.09.1997 - 5 AZR 428/96).
Mitbestimmung des Betriebsrats
Im dritten - durch das BAG entschiedenen - Fall (Beschl. v. 14.11.2006, 1 ABR 5/06) stritten Arbeitgeber und Betriebsrat über ein Mitbestimmungsrecht bei Dienstreisen und die Vergütung von Fahrten zu auswärtigen Betriebsversammlungen. Der Betriebsrat hatte die Auffassung vertreten, dass ein Dienstreiseantritt vor Beginn der betriebsüblichen Arbeitszeit ohne seine vorherige Zustimmung Mitbestimmungsrechte verletze.
Das BAG sah dies anders und hat dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG zugestanden. Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG sei nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Die Beteiligung des Betriebsrats diene dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Mit dem Begriff "Arbeitszeit" in § 87 BetrVG sei daher die Zeit gemeint, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll.
Bei einer Dienstreise erbringe der Arbeitnehmer aber keine Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber nehme dementsprechend keine Arbeitsleistungen entgegen, wenn er einen Dienstreiseantritt durch den Arbeitnehmer vor Beginn der regulären Arbeitszeit dulde, so das BAG.
© arbeitsrecht.de - (ts)
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