Newsletter
Die Ansiedlung der AGG-Beschwerdestelle (23/2007)
Einleitung
Das AGG ist Mitte 2006 in Kraft getreten. Seitdem hat sich die Fachliteratur in einem erstaunlich großen Umfang mit den Rechtsproblemen des Gesetzes befasst. Dabei ist ein Problem, das immer mehr an praktischer Bedeutung gewinnt, ziemlich stiefmütterlich behandelt worden: die Beschwerdestelle nach § 13 AGG.
Erst jetzt, nachdem in den Betrieben die ersten Beschwerdestellen entstehen, wird der "Pferdefuß" der gesetzlichen Konstruktion sichtbar. Der gesetzlichen Verpflichtung, die Beschwerdestelle im Betrieb bekannt zu geben, sind die Arbeitgeber, soweit ersichtlich, regelmäßig in der Weise nachgekommen, dass diese Stelle im Personalbereich angesiedelt worden ist. Zwingend ist das keineswegs.
Das Gesetz sieht in § 13 Abs. 1 AGG lediglich das Recht der Beschäftigten vor, sich bei den "zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen." Das Gesetz sagt nichts darüber aus, wo die Beschwerdestelle angesiedelt sein soll, wie ihre Zusammensetzung zu sein hat und wie das Verfahren abzuwickeln ist.
Momentane Mängel
Eine Einbindung der Beschwerdestelle in das Personalmanagement bringt zwei entscheidende Schwachstellen mit sich: Die eine besteht in der Gefahr, dass mit einer einseitigen Besetzung durch die Arbeitgeberseite der "Bock zum Gärtner" gemacht wird. Eine vom Arbeitgeber eingesetzte und beherrschte Beschwerdestelle wird nicht oder doch nur unzureichend in der Lage sein, eine objektive Prüfung vorzunehmen und die Beschwerden einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
Das gilt vor allem, wenn Arbeitnehmer Beschwerden erheben wollen, die Benachteiligungen aus dem Arbeitsverhältnis, etwa das Entgelt, oder eine ungerechte und willkürliche Behandlung durch Vorgesetzte betreffen. Der weitere Schwachpunkt ergibt sich praktisch aus dem ersten: die mangelnde Einbindung des Betriebsrats in die Beschwerdestelle. Sie ist nicht dadurch zu beheben, dass zu dem vom Arbeitgeber dominierten Beschwerdeverfahren verschiedentlich Betriebsratsmitglieder hinzugezogen werden.
Bereits wegen des großen Stellenwerts der Beschwerdestelle ist es zwingend erforderlich, dass der Betriebsrat in sie gleichberechtigt eingebunden wird. Sie stellt ein wichtiges Instrument der Konfliktlösung dar. Die Art und der Umfang von Beschwerden, die Benachteiligungen und Diskriminierungen betreffen, sind ein guter Indikator dafür, in welchen betrieblichen Bereichen soziale Brennpunkte bestehen, Bereiche, bei denen es zu Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zu Verletzungen von Persönlichkeitsrechten kommt.
In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass der Betriebsrat nach § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, über die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Betrieb zu wachen. Auch das in § 75 Abs. 2 BetrVG festgelegte Überwachungsrecht des Betriebsrats zur Einhaltung der Persönlichkeitsrechte im Betrieb weist erhebliche Schnittflächen zum AGG auf. Zwar ist nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Benachteiligung im Sinne des AGG. Aber fast jede Benachteiligung nach dem AGG ist zugleich auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Rechtsgrundlagen
Zur Schutzfunktion des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz, aber auch soweit es das AGG betrifft, gehört also unabdingbar seine Einbeziehung in eine institutionalisierte Konfliktlösung, wie sie § 13 AGG darstellt. Aber welche Rechtsgrundlage besteht dafür? Die Antwort ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsrecht, wobei das AGG eine Brücke aufzeigt.
Nach § 17 Abs. 1 AGG wird der Betriebsrat aufgefordert - neben den Tarifvertragsparteien, dem Arbeitgeber und den Beschäftigten - im Rahmen seiner Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des Schutzzweckes nach dem AGG mitzuwirken (z.B. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - Einhaltung von Rechtsnormen).
Mitbestimmung bei Zusammensetzung und Ausgestaltung
Was die Errichtung der Beschwerdestelle, ihre Zusammensetzung und die Ausgestaltung des Verfahrens betrifft, ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die maßgebende Rechtsgrundlage. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen in den Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bekanntlich unterscheidet das Bundesarbeitsgericht bei diesem Mitbestimmungstatbestand zwischen dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten und dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten. Dazu ist festzustellen: Bei Benachteiligungen nach dem AGG einschließlich der Belästigungen und sexuellen Belästigungen handelt es sich eindeutig nicht um das Arbeitsverhalten, sondern um das Ordnungsverhalten und damit um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
Von der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geht auch das LAG Hamburg in einer Entscheidung vom 17. April 2007 (Az.: 3 TaBV 6/07, s. AiB 2007, 544) aus. Dieses Gericht hat in einem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren entschieden, dass die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG einzusetzen ist, wenn Streit über die Frage der Mitbestimmung bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 AGG und der Ausgestaltung des Verfahrens besteht.
Es gibt eine weitere positive Entscheidung zur Bestellung der Einigungsstelle im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren nach dem AGG. Das LAG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 6. Juli 2007 (Az.: 2 TaBV 2/07. s. AiB 2007, 660) ebenfalls auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abgestellt. Auch für dieses Gericht ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass mit der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer betroffen sind. Dabei verweist das LAG darauf, dass die Frage, ob und inwieweit im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, von der einzurichtenden Einigungsstelle selbst zu prüfen ist.
Somit ist festzuhalten: Nach den Beschlüssen der beiden Landesarbeitsgerichte kann es - auch wenn über die Mitbestimmung selbst nicht entschieden worden ist - keinen Zweifel daran geben, dass der Betriebsrat bei der Errichtung der AGG-Beschwerdestelle, ihrer Zusammensetzung und bei der Ausgestaltung des Verfahrens die gleichberechtigte Mitgestaltung reklamieren kann. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Einigungsstelle anzurufen, damit diese einen verbindlichen Spruch fällen kann.
Nebeneinander von Beschwerdeverfahren?
Für die Betriebsräte gibt es somit keinen Grund abseits zu stehen, wenn es um die Grundlagen des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG geht. Die Arbeitgeber aber sollten wissen: Eine einseitige Ausrichtung der Beschwerdestelle kann für sie durchaus Nachteile haben, wenn es zu einem Nebeneinander des Beschwerdeverfahrens nach § 13 Abs. 1 AGG und zugleich zu einer Beschwerde nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat kommt.
Die Problematik ist angesichts der kurzen Zeit des Bestehens des AGG und der noch kleinen Anzahl von Beschwerden bisher kaum gesehen worden. Ein nach dem AGG Benachteiligter kann sich sowohl an eine vom Arbeitgeber eingesetzte Beschwerdestelle wenden als auch an den Betriebsrat nach § 85 BetrVG. Erheben aber Betroffene bei beiden Stellen Beschwerde, laufen zwei Verfahrenswege nebeneinander.
Beide Verfahren sind unterschiedlich ausgestaltet. Während nach § 13 Abs. 1 AGG nur eine Prüfung der Beschwerde und eine Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung zu erfolgen hat, besteht im Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG die Möglichkeit der Einschaltung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat, wenngleich ohne verbindliche Entscheidung, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist (§ 85 Abs. 2 BetrVG). Sie kann aber tätig werden und über die Berechtigung der Beschwerde befinden.
Fazit
Für das Vorgehen des Betriebsrats bei Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite sollten - unabhängig von sonstigen Modalitäten des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG - zwei Grundsätze unverrückbar sein: Die Beschwerdestelle muss paritätisch besetzt werden und im Falle der Nichteinigung der von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellten Mitglieder hat eine Einigungsstelle verbindlich über die Berechtigung der Beschwerde zu entscheiden.
Über den Autor:
Wolfgang Schneider,
Referatsleiter beim DGB-Bundesvorstand a.D.
© arbeitsrecht.de - (ws)
Anmeldung zu den Newslettern
Wenn Sie unsere kostenlosen E-Mail-Newsletter "Newsletter arbeitsrecht.de", "brExtra - Newsletter für Betriebsräte" und "prExtra - Newsletter für Personalräte" regelmäßig lesen möchten, können Sie sich hier zum Bezug anmelden.
Ähnliche Artikel aus Newsletter
Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Droht das "AGG-Hopping"? (20/2006)
27.09.2006 | Im zweiten Anlauf und nach langem Hin und Her ist es nun da - das neue Antidiskriminierungsrecht. Insbesondere für Arbeitgeber wird sich einiges ändern. Um sich vor einem Missbrauch der Regelungen zu schützen, sollten sie in jedem Falle Einstellungs-, Auswahl- und Beförderungsrichtlinien diskriminierungsfrei formulieren. [mehr]
Gleichstellung im Betrieb (07/2004)
24.03.2004 | Sich für gleiche Chancen von Männern und Frauen in der Arbeitswelt einzusetzen, gehört zu den allgemeinen Aufgaben von Betriebsräten. Am erfolgreichsten sind sie dabei, wenn es ihnen gelingt, Chancengleichheitsaspekte in ihr "Kerngeschäft" zu integrieren. [mehr]
Die Beschwerdestelle nach dem AGG (03/2007)
31.01.2007 | Um Diskriminierungen im Arbeitsleben wirksamer begegnen zu können, wurde das gesamte Arbeitsrecht dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterstellt. Demnach müssen Arbeitgeber eine sog. Beschwerdestelle benennen, an die sich Mitarbeiter mit entsprechenden Vorwürfen wenden können. [mehr]
EuGH: Deutsche Kündigungsfristen diskriminieren Jugendliche (09/2010)
05.05.2010 | Nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil die deutschen Vorschriften zu den Kündigungsfristen kassiert hat, können Arbeitgeber jüngere Mitarbeiter nicht mehr so ohne weiteres entlassen. Die Entscheidung hat jedoch eine weitaus größere Tragweite. [mehr]
Die neue Altersbefristung zum 1. Mai 2007 (12/2007)
06.06.2007 | Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat der erleichterten sachgrundlosen Befristung mit älteren Arbeitnehmern einen Riegel vorgeschoben und damit wohl gerade noch verhindert, dass die sog. 52er-Regelung von den Europarichtern einkassiert wird. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Rechtsprechung
Allgemeines GleichbehandlungsgesetzHöchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige unzulässig
02.02.2012 | Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Das stellt eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar. [mehr]
Zugangsrecht von Frauen zur Bundeswehr
22.03.2001 | Die deutschen Rechtsvorschriften, die Frauen vollständig vom Dienst mit der Waffe ausschließen, verstoßen gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen. Ausnahmen bleiben allerdings dann möglich, wenn das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu speziellen Kampfeinheiten darstellt. [mehr]
Gesetzgebung
Antidiskriminierungsrichtlinien der EU-Kommission umgesetzt
22.03.2010 | Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion "Bündnis 90/ Die Grünen" Stellung bezogen. Diese wollte wissen, was Deutschland wegen der mangelhaften Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu tun gedenkt. [mehr]
EU-Kommission klagt gegen Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer
17.02.2010 | Die EU-Kommission will die Rechte behinderter Arbeitnehmer in Deutschland mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof stärken. [mehr]
Arbeit & Politik
Vorerst keine gesetzliche Frauenquote
31.03.2011 | Nach Beratungen zwischen Regierungsvertretern und Personalvorständen deutscher Konzerne steht fest: Die Frauenquote kommt, zunächst freiwillig. Wie viele Frauen in die Führungsetagen wandern, bestimmen die Unternehmen selbst. [mehr]
NRW bringt Frauenquote in den Bundesrat
10.02.2011 | Mit einer Bundesratsinitiative will Nordrhein-Westfalen eine Geschlechterquote für alle Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen auf den Weg bringen. Das kündigten NRW-Emanzipationsministerin und Justizminister am 9. Februar an. [mehr]
Aus den Zeitschriften
Arbeitsrecht im Betrieb: Anspruch des Betriebsrats auf Informations- und Kommunikationstechnik
06.06.2011 | Während einige Betriebsräte selbstverständlich das Internet nutzen können, um sich zu informieren und mit der Belegschaft Kontakt zu halten, müssen andere darum kämpfen, dass der Arbeitgeber Büromaterialien und einen Telefonananschluss zur Verfügung stellt. [mehr]
Arbeitsrecht im Betrieb: Gleichbehandlung beim Arbeitslohn stärken
28.02.2011 | Zwischen Frauen und Männern klafft in Deutschland zum Teil noch eine erhebliche Lohnschere. Der Betriebsrat kann darüber wachen, dass bei der Anwendung von Tarifverträgen und auch in nicht tarifgebundenen Betrieben kein Geschlecht benachteiligt wird. [mehr]
