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Kosten des Betriebsrats (I): Rechtsanwälte und Sachverständige (07/2006)
Einleitung
Gerade in Zeiten wie diesen, in denen immer komplexere Bestimmungen das Arbeitsleben regulieren und Sanierungen, Personalabbau, Produktionsverlagerungen und ähnliche Betriebsänderungen an der Tagesordnung sind, wird der Ruf nach externer Hilfe insbesondere auf Seiten des Betriebsrats lauter. Allerdings ist guter Rat bekanntlich teuer, womit die Frage der Notwendigkeit einer solchen Beratung zwischen den Betriebsparteien oft streitig ist.
Im Folgenden soll dargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Hinzuziehung von Rechtsanwälten und Sachverständigen besteht und wann der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat.
Hinzuziehen eines Rechtsanwalts
Grundsätzlich hat gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber die sachlichen und persönlichen Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen. Hierzu zählen die Kosten eines Rechtsanwalts, wenn diese der gerichtlichen Verfolgung oder der Verteidigung von Rechten des Betriebsrates dienen. Dies betrifft sowohl Streitigkeiten des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber, einzelnen Betriebsratsmitgliedern, einer Gewerkschaft oder betriebsfremden Dritten als auch Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Betriebsratsmitgliedern und dem Arbeitgeber, sofern der jeweilige Rechtsstreit die Betriebsratstätigkeit betrifft. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt der Arbeitgeber unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten.
Allerdings müssen diese Kosten bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände erforderlich und zudem nicht unverhältnismäßig hoch sein. Bei der Bewertung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Nicht erforderlich ist z.B. ein Rechtsstreit, wenn etwa durch ein einzelnes Musterverfahren die Durchführung einer Vielzahl gleich gelagerter Prozesse vermieden werden kann. Auch wenn eine Streitfrage bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist, kann im Einzelfall die Kostenübernahmepflicht durch den Arbeitgeber ebenfalls entfallen.
Der Arbeitgeber muss nicht nur die durch die Prozessvertretung selbst entstehenden Kosten übernehmen, sondern auch für die Tätigkeit eines Anwalts zahlen, die zur Vermeidung oder Vorbereitung eines drohenden Prozesses erforderlich ist.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats. Ggf. kann die Beauftragung des Rechtsanwalts nachträglich genehmigt werden. Entscheidend ist, dass der Beschluss auch den Gegenstand der Beauftragung enthält. Im Normalfall ist der in Aussicht genommene Rechtsanwalt gern bereit, bei der Beschlussfassung behilflich zu sein.
Die Höhe des Honorars des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), kann aber zwischen Arbeitgeber und Rechtsanwalt auch abweichend vereinbart werden.
Inanspruchnahme von Sachverständigen
Von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Prozessvertretungen ist die Inanspruchnahme von Sachverständigen zu unterscheiden. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Als Sachverständige kommen Personen in Betracht, die dem Betriebsrat die fehlenden sachlichen oder rechtlichen Kenntnisse vermitteln können, damit dieser seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Dies können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (z.B. in Sanierungsfällen oder bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses) und Unternehmensberater sein, aber auch Rechtsanwälte in beratender Tätigkeit, etwa bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen.
Die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 1 BetrVG muss erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn dem Betriebsrat die nötige Sachkunde fehlt, seine gesetzlichen Aufgaben zu erledigen, etwa bei der Analyse von Geschäftsberichten, den Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan oder bei schwierigen Rechtsfragen.
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Sachverständiger nur, wenn zuvor folgende Schritte unternommen wurden:
- Zunächst muss der Betriebsrat, wenn er eine Angelegenheit nicht abschließend beurteilen kann, weitere Einzelauskünfte vom Arbeitgeber verlangen. Hierbei sind sämtliche betrieblichen Informationsquellen auszuschöpfen.
- Weiter hat sich der Betriebsrat das notwendige Wissen soweit wie möglich selbst anzueignen, z.B. durch Schulungsveranstaltungen, Fachliteratur oder das Befragen eines sachkundigen Gewerkschaftssekretärs.
- Zu guter Letzt hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitzuteilen, zu welchen Fragen ihm Kenntnisse fehlen, die allein durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erlangen sind.
Der Betriebsrat entscheidet über die Erforderlichkeit nicht nach subjektivem Ermessen, hat allerdings auch hier einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung standhält. Ist die Inanspruchnahme eines Sachverständigen erforderlich, so hat der Betriebsrat einen Anspruch hierauf.
Allerdings muss dieser Anspruch in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat konkretisiert werden. Beide Seiten haben sich über Thema, Person des Sachverständigen, Kosten und Zeitpunkt zu einigen. Diese Einigung ist keine Betriebsvereinbarung und kann daher nicht über die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG erzwungen werden. Streitigkeiten sind vielmehr im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu führen. Die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers muss vor Inanspruchnahme des Sachverständigen durch das Arbeitsgericht, ggf. im einstweiligen Verfügungsverfahren, ersetzt werden.
Überschreitet der Sachverständige den inhaltlichen oder finanziellen Rahmen seines Auftrags, ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Kostentragung verpflichtet.
Auch der Wirtschaftsausschuss kann gemäß § 108 Abs. 2 S. 3 BetrVG unter den oben genannten Voraussetzungen einen Sachverständigen hinzuziehen. Bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann ebenfalls ein Berater hinzugezogen werden. Dessen Kosten sind bei einem ordnungsgemäßen Beschluss nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen.
Fazit
Der Betriebsrat sollte möglichst frühzeitig gegenüber dem Arbeitgeber klarstellen, dass aus seiner Sicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Es hat sich in der Praxis bewährt, dass der Betriebsrat die notwendigen Informationen vom Arbeitgeber zunächst schriftlich unter Fristsetzung einfordert und nach Erhalt der Informationen ggf. schriftlich eine Frageliste für den Sachverständigen erarbeitet, die er dem Arbeitgeber zur Zustimmung vorlegt.
Aus Arbeitgebersicht ist bei der Hinzuziehung von Rechtsanwälten insbesondere der formelle Betriebsratsbeschluss wie auch die Erforderlichkeit zu prüfen. Bei der Hinzuziehung von Sachverständigen sollte über die Vereinbarung mit dem Betriebsrat ganz erheblich auf die Kosten und den Umfang der Sachverständigentätigkeit Einfluss genommen werden.
Über den Autor:
Lorenz Mayr,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
© arbeitsrecht.de - (lm)
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