Aktuelle Änderungen bei Betriebsrenten und im AGG (22/2006)

Die Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) sieht der Gesetzgeber eine Sicherung von betrieblichen Versorgungsansprüchen von Arbeitnehmern und Betriebsrentnern im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers vor.

Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein (PSV), bei dem die Versorgungsberechtigten durch den Arbeitgeber versichert sind. Beim PSV stehen derzeit ca. 8,7 Mio. Betriebsrentner und Beschäftigte mit unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften unter Schutz.

Gegenwärtig erfolgt die Finanzierung des PSV über eine, von den rund 60.000 Mitgliedsarbeitgebern erhobenen, Umlage im Wege des sog. Kapitalwert-Umlageverfahrens. Diese stellt eine Mischform aus Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren dar.

Mit der Umlage werden im Insolvenzfall die laufenden Betriebsrenten in Höhe der erforderlichen Barwerte sofort kapitalisiert. D.h. die benötigten Deckungsmittel müssen für alle laufenden Ansprüche bereitgestellt werden, die in einem Jahr entweder infolge von Insolvenz oder auf Grund des Übergangs insolventer Anwartschaften zu Ansprüchen, entstehen.

Im Gegensatz hierzu werden Betriebsrentenanwartschaften aus bereits eingetretenen Insolvenzen nicht im Jahr der Insolvenz beitragswirksam, sondern erst jeweils in dem Jahr, in dem die Versorgungsleistungen fällig werden. Dies hat den nachteiligen Effekt, dass die noch nicht ausfinanzierten Anwartschaften zum Teil weit in die Zukunft verschoben werden. Der Kapitalwert dieser insolvenzbedingten Lasten beträgt zur Zeit etwa 2,2 Mrd. Euro.

Vor dem Hintergrund des aktuellen Insolvenzgeschehens und des bislang aufgelaufenen Schadenvolumens soll der nun vorliegende Gesetzentwurf die Finanzierung des PSV zukunftssicherer gestalten.

Zu diesem Zweck wird das Finanzierungsverfahren in den kommenden 15 Jahren schrittweise auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Der Gesetzentwurf sieht hierzu Änderungen in § 10 Abs. 2 BetrAVG vor; des Weiteren wird mit § 30i BetrAVG ein Nachfinanzierungsmodell zur Umlage bislang aufgelaufener Schadenvolumen eingefügt.

§ 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG n.F. regelt nun, dass nicht nur laufende Versorgungsleistungen sondern auch Versorgungsanwartschaften aus künftigen Insolvenzen bereits im Jahr der Insolvenzeröffnung ausfinanziert werden. Die Beiträge eines Jahres müssen damit den gesamten Schaden aus den neu eintretenden Insolvenzen decken.

Nach § 10 Abs. 2 S. 2 BetrAVG wird für die bereits laufenden Leistungen - wie bisher - mit dem für die Lebensversicherung geltenden Rechnungszinsfuß kalkuliert. Bei der Bewertung der Anwartschaften hängt der Rechnungszinsfuß davon ab, ob der Träger der Insolvenzsicherung von der Möglichkeit Gebrauch macht, sich von seinen zukünftigen Verpflichtungen zur Zahlung von Renten nach § 8 Abs. 1 BetrAVG zu befreien.

Entscheidet sich der Träger für eine Befreiung, so ist bei der Bewertung der Anwartschaft ebenfalls der Rechnungszinsfuß für Lebensversicherungen maßgeblich. Führt er die Anwartschaften dagegen als eigene Kapitalanlage, liegt der Rechungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher.

In § 10 Abs. 2 S. 5 BetrAVG n.F. wird neben der bisher schon möglichen Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds ein weiteres Instrument zur Glättung von Beitragsspitzen eingeführt. Sind die Beiträge höher als im voran gegangenen Kalenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden.

§ 30i BetrAVG sieht eine Nachfinanzierung der in der Vergangenheit aufgelaufenen, noch nicht ausfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vor. Um eine finanzielle Mehrbelastung der Mitgliedsarbeitgebern zu vermeiden, kann die Nachfinanzierung der Deckungslücke auf 15 Jahre verteilt werden.

Die Änderungen im AGG

Mit den Änderungen im AGG hat der Gesetzgeber rasch auf die anhaltende Kritik an der handwerklichen Qualität des Gesetzes reagiert. Neben mehreren offensichtlichen Redaktionsfehlern wurden nun auch zwei Bestimmungen zur Diskriminierung wegen des Alters korrigiert.

In § 10 AGG, der als spezieller Rechtfertigungsgrund bestimmte Benachteiligungstatbestände wegen des Alters erlaubt, werden die Nr. 6 und 7 ersatzlos gestrichen.
Dies betrifft zum Einen die Sonderregelung zur Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl (Nr. 6) und zum Anderen die Vereinbarung einer Unkündbarkeit von Beschäftigten bestimmten Alters (Nr. 7). Hintergrund dessen ist, dass das Gesetz auf Kündigungen bereits nach § 2 Abs. 4 AGG keine Anwendung findet.

In § 20 Abs. 1 und 2 AGG wird das Kriterium der "Weltanschauung" gestrichen, da dieses ebenso bereits nicht vom Benachteiligungsverbot des § 19 AGG erfasst wird.

Parallel zu den Änderungen im AGG hat der Gesetzgeber noch die Regelungen zur Prozessvertretungsbefugnis von Antidiskriminierungsverbänden im Arbeitsgerichtsgesetz (AGG) und Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeglichen. Die in § 11 Abs. 1 S. 6 ArbGG und § 73 Abs. 6 S. 5 SGG verankerte Prozessvertretungsbefugnis entfällt, da § 23 Abs. 2 AGG Antidiskriminierungsverbänden lediglich das Recht einräumt als "Beistände" benachteiligter Arbeitnehmer in der Verhandlung aufzutreten.

© arbeitsrecht.de - (ol)

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