Newsletter
Neuregelungen im Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen (08/2005)
Einleitung
Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber nach wie vor der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Eine vom Arbeitgeber ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Integrationsamt soll innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags entscheiden.
Zustimmung gilt als erteilt
In § 88 SGB IX wurde ein neuer Absatz 5 angefügt mit folgendem Wortlaut: "In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."
Das bedeutet, dass für Kündigungen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Betrieben oder Dienststellen (§ 89 Abs. 1 S. 1 SGB IX) oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 89 Abs. 3 SGB IX) nach Ablauf eines Monats die Zustimmung des Integrationsamts fingiert wird, also die Zustimmung als erteilt gilt (sog. Fiktionswirkung).
Hinsichtlich der Fristen einer Kündigungsschutzklage wird gefordert, dass das Integrationsamt den Arbeitnehmer von der Antragsstellung des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung informiert (so Feldes, u.a. in Schwerbehindertenrecht - Basiskommentar zum SGB IX, 8. Aufl. 2005, § 88 Rn. 2a).
Keine Zustimmung mehr erforderlich
Eine weitere Einschränkung des Kündigungsschutzes gibt es bei der Antragstellung vor dem Kündigungszugang. Bisher war es möglich, sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung auf einen zuvor gestellten Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber zu berufen. Außerdem reichte es aus, den Arbeitgeber über einen beabsichtigten Antrag vor Zugang der Kündigung und die Behinderung zu informieren. Dies veranlasste den Arbeitgeber oft, vorsorglich einen Zustimmungsantrag beim Integrationsamt zu stellen.
Nach dem neu eingefügten Absatz 2a in § 90 SGB IX findet der besondere Kündigungsschutz aber keine Anwendung mehr, "wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte". Diese Regelung ist heftig umstritten und wird als "handwerklich missglückt" (so z.B. Rehwald in AiB 10/2004, 605 (609)) angesehen.
Bei der ersten Möglichkeit, dem fehlenden Nachweis der Schwerbehinderung, ist weiterhin davon auszugehen, dass es für den Kündigungsschutz ausreicht, dass die Schwerbehinderung festgestellt ist und der Arbeitnehmer sich innerhalb eines Monats darauf beruft (Feldes, u.a. in Schwerbehindertenrecht - Basiskommentar zum SGB IX, 8. Aufl. 2005, § 90 Rn. 12a).
Die zweite Alternative zielt vor allem auf die Fälle, in denen zur Zeit der Kündigung erst ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt war. Entscheidet das Versorgungsamt rechtzeitig innerhalb der verkürzten Frist, bleibt der Kündigungsschutz erhalten. Er entfällt aber, wenn die Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers erst verspätet erfolgt. Die Fristen betragen in der Regel drei bis maximal sieben Wochen. Die Praxis zeigt jedoch, dass es kaum möglich ist, den Antrag fertig zu stellen und dann noch einen Bescheid binnen drei Wochen zu erhalten.
Dies bedeutet auf jeden Fall, dass der Antragsteller den Antrag sorgfältig und vollständig ausfüllen muss und einer möglichen Aufforderung nach ergänzenden Auskünften rasch nachkommen sollte. Letztlich müssen die Arbeitsgerichte entscheiden, wann ein Arbeitnehmer das Verfahren "verschleppt", also nicht mitwirkt.
Keine Anhörung der Arbeitsagentur mehr
Bisher musste nach § 87 Abs. 2 SGB IX das Integrationsamt vom zuständigen Arbeitsamt eine Stellungnahme im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen einholen. Die Angabe "des zuständigen Arbeitsamts" wurde nunmehr aus dem Gesetzestext gestrichen. Das Integrationsamt hat aber weiterhin eine Stellungnahme des Betriebsrats oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung einzuholen und den betroffenen schwerbehinderten Menschen selbst anzuhören.
Verhinderung krankheitsbedingter Kündigungen
Schließlich wurde mit der Neufassung de s § 84 Abs. 2 SGB IX eine Verfahrensregelung geschaffen, damit frühzeitig gesundheitsbedingte Gefährdungen des Arbeitsverhältnisses abgewendet werden können. Die Regelungen zur betrieblichen Prävention beziehen sich jetzt nicht mehr nur auf schwerbehinderte Menschen. Die Prävention in Form des betrieblichen Eingliederungsmanagements gilt jetzt für alle Beschäftigten, die länger als sechs Wochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig erkrankt sind.
In diesen Fällen klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (sog. betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.
Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX erbracht werden.
Die zuständige Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
© arbeitsrecht.de - (ol)
Anmeldung zu den Newslettern
Wenn Sie unsere kostenlosen E-Mail-Newsletter "Newsletter arbeitsrecht.de", "brExtra - Newsletter für Betriebsräte" und "prExtra - Newsletter für Personalräte" regelmäßig lesen möchten, können Sie sich hier zum Bezug anmelden.
Ähnliche Artikel aus Newsletter
Kündigungsschutz "2. Klasse"? - Wenn das KSchG nicht greift (15/2009)
29.07.2009 | Arbeitnehmer, die aus formalen Gründen nicht in den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes kommen, müssen dennoch keine willkürliche Behandlung des Chefs fürchten: Ihre Interessen werden von etlichen Vorschriften auch außerhalb des Gesetzes gesichert. [mehr]
Rechte schwerbehinderter Menschen (12/2008)
04.06.2008 | Schwerbehinderte Menschen bedürfen eines besonderen Schutzes im Arbeitsleben, weil sie sich in der Regel nicht wie Gesunde im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz behaupten können. Das SGB IX fasst nunmehr die zuvor getrennten arbeits- und soziarechtlichen Teile des Schwerbehindertenrechts zusammen. [mehr]
Kündigung: Rechtsschutz und Vergleich (05/2006)
01.03.2006 | In arbeitsrechtlichen Fällen ist oftmals umstritten, ob ein konkreter Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Dies gilt z.B. dann, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung angedroht aber noch nicht ausgesprochen hat. Hier wird häufig eine Deckung abgelehnt, da es sich nur um einen angedrohten Rechtsverstoß handeln soll. [mehr]
Das Kündigungsschutzgesetz - Und der Kampf um seine Anwendbarkeit (21/2007)
10.10.2007 | Das Kündigungsschutzgesetz soll das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten sichern. Jedoch gibt es viele Situationen, in denen das Gesetz schlicht nicht anwendbar ist. [mehr]
Barrierefreiheit (09/2003)
23.04.2003 | Das Konzept der Barrierefreiheit spielt in der neuen Behindertenpolitik eine wichtige Rolle. Es soll die Teilhabe- und Selbstbestimmungschancen behinderter Menschen durch die notwendige Gestaltung der Umwelt verbessern. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Rechtsprechung
Falsche Antwort bei Frage nach Schwerbehinderung
08.07.2011 | Die falsche Beantwortung der zulässigen Frage nach einer Schwerbehinderung bei der Einstellung kann nur Grundlage einer Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung sein, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. [mehr]
Keine Befreiung von der Ausgleichsabgabe für juristische Person
30.10.2009 | Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Ausgleichsabgabe, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwer behindert ist, da nur natürliche Personen angerechnet werden. [mehr]
Gesetzgebung
EU-Kommission klagt gegen Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer
17.02.2010 | Die EU-Kommission will die Rechte behinderter Arbeitnehmer in Deutschland mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof stärken. [mehr]
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Minderleistungsklausel
29.01.2010 | Die Regelung in § 123 SGB IX, wonach bei der Bemessung des Arbeitsentgelts schwerbehinderter Menschen Leistungen aus Renten und vergleichbaren Leistungen, die infolge der Behinderung bezogen werden, nicht angerechnet werden dürfen, findet im Ergebnis durch sog. Minderleistungsklauseln in Tarifverträgen eine Grenze. [mehr]
Arbeit & Politik
Mehr Grundrechte für kirchliche Mitarbeiter
06.05.2011 | Die Fraktion Die Linke hat einen Antrag für mehr Grundrechte von kirchlichen Mitarbeitern gestellt. Die Privilegierung der Kirche führe zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Rücken der Beschäftigten. Entsprechende Änderungen im Kündigungsschutzgesetz sind geboten. [mehr]
Teilhabe beginnt im Kopf
05.05.2011 | Der 5. Mai steht europaweit im Zeichen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordert, die Ausgrenzung behinderter Menschen vom Arbeitsmarkt zu beenden. [mehr]
Aus den Zeitschriften
Gute Arbeit: Eingliedern statt ausmustern - Betriebsräte können mitbestimmen
08.04.2010 | In letzter Instanz haben die Gerichte noch nicht entschieden. Aber der Trend ist erkennbar: Wenn es darum geht, Kranke oder Behinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches weiter ins Arbeitsleben zu integrieren und ihnen die Kündigung zu ersparen, können Betriebs- und Personalräte mitbestimmen. Sie müssen dann nur sehr konkret werden. [mehr]
