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Die Elternzeit (20/2005)
Allgemeines
Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) soll berufstätigen Eltern die Betreuung ihres Kindes ermöglichen. Zu diesem Zweck werden die Eltern oder ein Elternteil von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht dann während dieser Zeit. Gesetzliche Grundlage für die Elternzeit sind die §§ 15 ff BErzGG.
Anspruchsberechtigt sind unter den Voraussetzungen des § 15 BErzGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie gem. § 20 BErzGG Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte.
Die Elternzeit ist gem. § 16 Abs. 1 BErzGG spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Soll sie unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, verkürzt sich diese Frist auf sechs Wochen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
Gem. § 15 Abs. 3 S. 1 BErzGG kann die Elternzeit von jedem Elternteil allein oder aber von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Es kommt auch eine anteilige Inanspruchnahme der Elternzeit in Betracht. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf zwei Abschnitte verteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kommt auch eine Verteilung auf mehrere Zeitabschnitte sowie gem. § 16 Abs. 3 BErzGG eine vorzeitige Beendigung oder eine Verlängerung im Rahmen des § 15 Abs. 2 BErzGG in Betracht.
Die Elternzeit beträgt höchstens drei Jahre und endet gem. § 15 Abs. 2 BErzGG mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist die Übertragung eines Teils der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese gem. § 16 Abs. 4 BErzGG spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
Kündigung
Nach § 18 Abs. 1 BErzGG kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Dies gilt gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG ohne Elternzeit zu nehmen bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder diesen Anspruch nur deshalb nicht hat, weil sein Einkommen zu hoch ist. Der Kündigungsschutz beginnt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BErzGG ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt wurde, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Wird die Elternzeit demnach z.B. 10 Wochen vor ihrem Beginn verlangt, setzt der Kündigungsschutz nicht schon zu diesem Zeitpunkt, sondern erst 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit ein.
In der Regel kommt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses demnach erst zum Ende der Elternzeit in Betracht, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
In besonderen Fällen kann jedoch gem. § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 BErzGG ausnahmsweise eine Kündigung während der Elternzeit durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden. So zum Beispiel, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung wegen Stilllegung des Betriebs handelt. Denn die Stilllegung eines Betriebs kennzeichnet nach dem Bundesarbeitsgericht in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sogar während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, erst recht während der Elternzeit Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (BAG, Urt. v. 20.01.2005 - 2 AZR 500/03).
Es kommt insbesondere für die Wirksamkeit der Kündigung auch nicht darauf an, ob die erteilte Zustimmung bestandskräftig ist, z.B. weil dagegen Widerspruch eingelegt wurde. Es reicht vielmehr aus, dass ein Zustimmungsbescheid vorliegt (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 04.03.2005 - 10 Sa 1832/04). Die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit gilt für eine Kündigung nach § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG nicht, sondern es verbleibt bei der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB bzw. der tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
Ein weiteres interessantes Urteil zum Thema Kündigungsschutz in der Elternzeit erließ das LAG Berlin. Danach führt der Antrag auf Verlängerung der bereits festgelegten Elternzeit nicht zu einer Vorverlagerung des Kündigungsschutzes nach § 18 Abs. 1 BErzGG (vgl. LAG Berlin, Urt. v. 15.12.2004 - 17 Sa 1729/04). Es besteht daher kein Kündigungsschutz vor Beginn der festgelegten Elternzeit.
Teilzeit
Gem. § 15 Abs. 4 BErzGG ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche möglich. Soll die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger erfolgen, ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung jedoch nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern.
Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit gem. § 15 Abs. 6 BErzGG zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
- das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf den Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
- dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
- der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist erfolgen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss gem. § 15 Abs. 7 BErzGG den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten und soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 5 ff BErzGG ist nach einem Urteil des BAG selbst dann möglich, wenn zunächst die völlige Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt wurde. Hat der Arbeitgeber allerdings für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und sind auch keine vergleichbaren Mitarbeiter zu einer Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen (vgl. BAG, Urt. v. 19.04.2005 - 9 AZR 233/04).
Stimmt der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zu, kann gem. § 15 Abs. 7 S. 5 BErzGG vor den Arbeitsgerichten Klage auf Zustimmung erhoben werden.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch ist für die Elternzeit in § 17 BErzGG geregelt. Danach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen, es sei denn, der Arbeitnehmer leistet während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit. Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn sich infolge einer weiteren Geburt innerhalb der Elternzeit eine zweite Elternzeit unmittelbar an die erste anschließt.
Der vor Beginn der ersten Elternzeit bestehende Urlaubsanspruch kann nicht bis zum Ende der zweiten Elternzeit übertragen werden, sondern verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres nach Ende der ersten Elternzeit (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.10.2004 - 4 Sa 346/04). Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Zusammenfassung
Die §§ 15 ff BErzGG bieten für die Elternzeit zwar vollständige und klare Regelungen, dennoch müssen sich die Arbeitsgerichte vorwiegend in den Bereichen Kündigung und Teilzeitarbeit regelmäßig mit entsprechenden Klagen befassen.
Interessante Urteile zum Thema:
Kündigung:
- BAG, Urt. v. 23.09.2004 - 6 AZR 567/03
- BAG, Urt. v. 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
- LAG Niedersachsen, Urt. v. 02.07.2004 - 16 Sa 440/04
- LAG Berlin, Urt. v. 15.12.2004 - 17 Sa 1729/04
- LAG Hamm, Urt. v. 04.03.2005 - 10 Sa 1832/04
Teilzeit:
- BAG, Urt. v. 27.04.2004 - 9 AZR 21/04
- BAG, Urt. v. 19.04.2005 - 9 AZR 233/04
- LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.02.2004 - 10 Sa 1307/03
Urlaub:
- LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.10.2004 - 4 Sa 346/04
Sonstiges:
- LAG München, Beschl. v. 22.07.2004 - 2 TaBv 5/04 (Erstattung von Fahrtkosten eines Betriebsratsmitglieds zu Betriebsratssitzungen während der Elternzeit
Über die Autorin:
Heike Zirwick,
Rechtsanwältin
© arbeitsrecht.de - (hz)
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