Arbeitsgelegenheiten: Mitwirkungsrecht des Betriebsrats (03/2005)

Arbeitsgelegenheiten

Als Leistungen zur Eingliederung kann die Bundesagentur für Arbeit nach dem neuen Leistungsrecht des SGB II Arbeitsgelegenheiten schaffen. Diese Arbeitsgelegenheiten können unterschiedlich ausgestaltet werden, so dass sich für den Arbeitsuchenden das Rechtsverhältnis in einer Arbeitsgelegenheit gleichermaßen unterschiedlich gestaltet. Vorrangig sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, bei dem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Es können aber auch solche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, bei denen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt wird.

Rechtliche Stellung der Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwendungsentschädigung

Durch die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten, der sog. 1-Euro-Jobs, wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Die Zuweisung erfolgt durch Verwaltungsakt und damit wird ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art begründet.

Die in "1-Euro-Jobs" Beschäftigten sind auf Grund ihres Leistungsbezuges nach dem SGB II in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Rentenversicherung versichert. Der Unfallschutz besteht nach § 8 iVm. § 2 Abs. 2 SGB VII.

Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers

Beabsichtigt ein Arbeitgeber zusätzlich und im öffentlichen Interesse iegende Arbeitsgelegenheiten einzurichten, ist der Betriebsrat folglich nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, denn diese Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf Personen die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Die Unterrichtung ist auch notwendig, damit der Betriebsrat seine Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz nachkommen kann. Da die Arbeitsschutzvorschriften auch zu Gunsten der "1-Euro-Jobber" ingehalten werden müssen, besteht auch das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Personelle Mitbestimmungen

Nach § 99 BetrVG besteht auch ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen), wenn im Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt sind.

Nach überwiegender Ansicht wird unter Einstellung der Begründung eines Arbeitsverhältnis auch die Arbeitsaufnahme an einem bestimmten Arbeitsplatz verstanden. Damit liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn Personen (also nicht nur Arbeitnehmer) in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Die Mitbestimmung wurde nämlich dann bejaht, wenn z.B. ein ehrenamtlicher Einsatz von Mitgliedern des DRK im Rahmen eines vom DRK betriebenen Rettungsdienstes erfolgte.

Auch für die Zuweisung von Zivildienstleistenden hat das BAG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestätigt. Insoweit ist gerade diese Entscheidung auf im

Rahmen eines "1-Euro-Jobs" Beschäftigte übertragbar, da auch die Zuweisung von Zivildienstleistenden auf Grund eines Verwaltungsaktes erfolgt.

Zwar sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Einrichtung vonArbeitsgelegenheiten begrenzt, jedoch können Betriebsräte beurteilen, ob die Arbeitsgelegenheiten zusätzlich zu den normalen Arbeitsplätzen eingerichtet werden oder ob vorher tariflich beschäftigte Kollegen die Arbeiten erledigt haben. Die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen entspricht somit dem Schutzzweck des § 99 Abs. 1 BetrVG, insbesondere nämlich dem Schutz der bereits im Betrieb Beschäftigten.

Folglich besteht für den Betriebsrat auch die Möglichkeit die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. In Bezug auf Arbeitsgelegenheiten ist daher vom Betriebsrat zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften vorliegt, aber auch, ob die Maßnahme Arbeitsplätze gefährdet, wie bei drohender Entlassung und bei drohender Benachteiligung bereits beschäftigter Arbeitnehmer.

Über die Autorin:
Renate Gabke,
Referatsleiterin DGB-Bundesvorstand

© arbeitsrecht.de - (rg)

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