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Änderungen im Arbeitsrecht 2006 und Weihnachtsgeld 2005 (26/2005)
Einleitung
Die neue Regierung hat - neben den hier dargestellten - weitere Änderungen im Arbeitsrecht für das Jahr 2006 angekündigt, deren konkrete Umsetzung aber nicht mehr zum Jahreswechsel zu schaffen sein wird. Vor allem für Arbeitnehmer sind Verschlechterungen vorgesehen, indem beispielsweise die Probezeit auf zwei Jahre verlängert werden soll.
Die dafür erforderlichen Änderungen im Kündigungsschutzgesetz dürften im Laufe des nächsten Jahres angegangen werden. Trotz Ankündigungen vor der Bundestagswahl wird wohl an der betrieblichen Mitbestimmung bis auf weiteres nichts geändert.
Kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
Eine bereits im Jahr 2003 verabschiedete Regelung bringt dagegen ab 01.02.2006 eine drastische Verkürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Nach einer 25-monatigen Übergangsfrist wird diese nunmehr auf zwölf Monate verkürzt. Nur Arbeitnehmer über 55 Jahren sollen dann noch 18 Monate lang Arbeitslosengeld bekommen.
Derzeit liegt die Höchstbezugsdauer bei Arbeitslosigkeit für über 57-Jährige noch bei 32 Monaten. Wird also ein Arbeitsverhältnis zum 31.01.2006 beendet, tritt die Arbeitslosigkeit erst am 01.02.2006 ein. Folglich gilt ab diesem Zeitpunkt das neue Recht und damit die reduzierte Anspruchsdauer.
Verlängerung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
Bereits beschlossen hat der Bundestag einige Förderprogramme der Arbeitsagentur bis Ende 2007 zu verlängern, die bis 2005 befristet waren. Sie wurden eingeführt, um die Integration in Beschäftigung zu fördern und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern. Die Zeit für eine Bewertung dieser arbeitsmarktpolitischen Instrumente sei nicht ausreichend gewesen, so die Begründung.
Diese Instrumente werden konkret verlängert:
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
Arbeitslose über 50 Jahre erhalten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettogehalt als zuvor den Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Nettoentgelt durch einen Zuschuss zur Hälfte ausgeglichen. Zusätzlich stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung auf. Die Dauer der Förderung richtet sich nach dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld.
Zuschuss bei Einstellung älterer Arbeitsloser
Arbeitgeber, die einen über 55-jährigen Arbeitnehmer einstellen, müssen für diesen auch in Zukunft keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
Beauftragung von Trägern für Maßnahmen
Die Agentur für Arbeit kann für die verlängerte Dauer dieser Maßnahmen Träger mit Eingliederungsmaßnahmen für Arbeitslose beauftragen. Künftig ist lediglich das Ziel - die Eingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt - vorgegeben.
Erleichterter Bezug von Arbeitslosengeld (II) für Ältere
Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen, wird verlängert. Damit bleibt auch die sog. "58er-Regelung" erhalten, nach der Arbeitslose ab 58 Jahren Arbeitslosengeld auch dann beziehen können, wenn sie für eine Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Ende der Ich-AGs verschoben
Die Förderung der sog. Ich-AG wird um ein halbes Jahr bis zum 30.06.2006 verlängert. Diese dadurch gewonnene Zeit soll genutzt werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Existenzgründungsförderung aus Arbeitslosigkeit zu verbessern und zu vereinheitlichen.
Weiterbildung Älterer
Die berufliche Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird um ein Jahr bis Ende des Jahres 2006 verlängert.
Beschlossen wurde u.a. auch:
Angleichung von Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II wird in Ost und West angeglichen. Frühestens zum 1. Mai und spätestens zum 1. Juli 2006 soll die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose in den neuen Bundesländern von bisher 331 Euro auf den Westsatz von 345 Euro pro Monat angehoben werden.
Meldepflicht als Arbeit suchend
Die Pflicht, sich frühzeitig Arbeit suchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht nicht mehr die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet.
Weniger Personal-Service-Agenturen
Die Bundesagentur für Arbeit muss künftig nicht mehr in jedem Arbeitsagentur-Bezirk eine Personal-Service-Agentur einrichten. Die Förderung soll sich auf erfolgreiche Personal-Service-Agenturen konzentrieren.
Bereitschaftsdienst und Arbeitszeit
Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit 2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird jetzt bis 31.12.2006 verlängert. Zur Begründung heißt es, dass den Beteiligten mehr Zeit für die Umsetzung eingeräumt werden müsse.
Steuerfreiheit von Abfindungen
Steuerliche Freibeträge für Abfindungen, Übergangsgelder und Heirats- und Geburtshilfen des Arbeitgebers werden ab 2006 gestrichen. Teils gilt eine längere Übergangsfrist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sieht eine Übergangsregelung bei der Besteuerung von Abfindungen die Weiteranwendung der bisherigen Steuerbefreiung vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung im Jahr 2007 zufließt. Diese Übergangsfrist gilt auch für die Fälle, in denen eine Kündigungsschutzklage vor dem 01.01.2006 erhoben wird. Es muss also noch nicht über die Klage entschieden sein. Außerdem bleibt in diesem Zusammenhang die sog. Fünftel-Regelung erhalten (Verteilung der Zahlung über fünf Jahre).
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bleibt erhalten
Das bisherige Lohnfortzahlungsgesetz wird durch das Aufwendungsausgleichsgesetz ersetzt. Damit wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Ab dem 01.01.2006 nehmen alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten an dem Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft teil.
Absetzbarkeit von Steuerberaterkosten
Nicht direkt den Arbeitsmarkt betreffend (außer vielleicht den der Steuerberater), aber für Arbeitnehmer dennoch wichtig, ist, dass bereits ab 1. Januar 2006 die Kosten für private Steuerberater nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können weiterhin geltend gemacht werden. Offene Steuerberaterrechnungen sollten deshalb noch dieses Jahr bezahlt werden.
Abschaffung der Eigenheimzulage
Totgesagte leben zwar länger, aber eben auch nicht ewig: die Eigenheimzulage wird nun für Neufälle vom 01.01.2006 an endgültig abgeschafft und kann auch nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden.
Damit die genannten Gesetzesvorhaben der Bundesregierung auch am 01.01.2006 in Kraft treten können, hat sie der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung passieren lassen.
Tarifliches Weihnachtsgeld 2005
Im November stand in vielen Betrieben und Verwaltungen die Auszahlung der Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") an. Ein sicherer Rechtsanspruch besteht nur, wenn es verbindliche tarifliche Regelungen dazu gibt. In den meisten Wirtschaftszweigen sehen die Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor. Es wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Die Höhe fällt je nach Tarifbereich sehr unterschiedlich aus. In einzelnen Tarifbereichen (z.B. Chemie, Banken) kann das Weihnachtsgeld variabel gestaltet werden.
Der interessante Überblick über die Tarifdaten ist ein Ergebnis der Online-Befragung des Projekts LohnSpiegel, das u.a. arbeitsrecht.de anbietet und vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird; bisher haben sich rund 40.000 Arbeitnehmer aus ganz Deutschland beteiligt. Auf unserer Homepage haben Sie ebenfalls die Möglichkeit mitzumachen.
Drei von vier Beschäftigten erhalten Weihnachtsgeld
Knapp drei von vier Beschäftigten (73 Prozent) erhalten von ihrem Arbeitgeber Weihnachtsgeld, eine Gewinnbeteiligung oder eine andere Jahressonderzahlung (13. Monatsgehalt, etc.). In Westdeutschland erhalten 75 Prozent, in Ostdeutschland dagegen nur 61 Prozent der Beschäftigten solche Leistungen.
Beschäftigte, die nach einem Tarifvertrag bezahlt werden, sind deutlich günstiger gestellt: 84 Prozent der Arbeitnehmer mit Tarifvertrag erhalten eine Jahressonderzahlung in Form eines Weihnachtsgeldes, einer Gewinnbeteiligung oder sonstigen Sonderzahlung. Besteht kein Tarifvertrag, sind es dagegen nur 59 Prozent. Auch hier unterscheiden sich West und Ost deutlich.
Chemische Industrie führt
Teilweise erhebliche Unterschiede gibt es zwischen den Wirtschaftsbereichen: An der Spitze stehen die chemische Industrie (89 Prozent), Banken und Versicherungen (86 Prozent) und der Fahrzeugbau (83 Prozent), am Ende der Skala befinden sich die unternehmensbezogenen Dienstleistungen (62 Prozent) und das Baugewerbe (56 Prozent).
Bei den Berufen führen die Chemielaboranten das Feld an: 93,6 Prozent erhalten eine Jahressonderzahlung, gefolgt von den Bankkaufleuten mit 91,4 Prozent. Am unteren Ende stehen Callcenter-Operatoren mit 57 Prozent und Kellner mit 43 Prozent.
Gewinnbeteiligung nicht sehr verbreitet
Rund 15 Prozent der Beschäftigten bekommen eine Gewinnbeteiligung. Auch hier sind die Unterschiede groß: In der chemischen Industrie erhalten 38 Prozent der Beschäftigten eine solche Leistung, fast genauso viele (37 Prozent) sind es im Fahrzeugbau (in beiden Branchen wird die Gewinnbeteiligung häufig zusätzlich zu einem Weihnachtsgeld bezahlt). Im Einzelhandel werden dagegen gerade einmal 8 Prozent, im Baugewerbe 7 Prozent der Beschäftigten am Gewinn beteiligt.
Mitarbeit:
Reinhard Bispinck,
Projekt Lohnspiegel
© arbeitsrecht.de - (ol)
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