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Verringerung des steuerfreien Teils einer Abfindung (02/2004)
Rechtslage
Die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung ist seit 1. Januar 2004 nur noch in Höhe eines Maximalbetrages von 7.200 Euro (bisher: 8.181 Euro) steuerfrei.
Hat der Arbeitnehmer das 50 Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro (bisher: 10.226 Euro), hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und bestand das Dienstverhältnis 20 Jahre, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro (bisher: 12.271 Euro).
Wann nun die alte oder neue Regelung heranzuziehen ist, hängt maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, zu welchem die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung eingegangen wurde. Denn eine Übergangsregelung, wie sie im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 noch getroffen worden war, gibt es hinsichtlich der neuen Rechtsänderung nicht.
Daraus muss geschlossen werden, dass die vor dem 1. Januar 2004 geltenden Freibeträge - zeitlich unbefristet - weiter anzuwenden sind, wenn der obligatorische Vertrag bzw. die gerichtliche Entscheidung vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen bzw. getroffen wurde. Auf Abfindungszahlungen, die auf Vereinbarungen oder Entscheidungen aus dem Kalenderjahr 2004 beruhen, findet die neue Regelung Anwendung.
Aktuelle Entwicklungen
Unser Beitrag zum steuerfreien Betrag bei Abfindungen bedarf auf Grund der aktuellen Entwicklung zu diesem Thema einer Klarstellung und Ergänzung.
Bei den Finanzämtern und Oberfinanzdirektionen scheint sich die Auffassung herauszubilden, dass die Abfindungen, die bereits in 2003 oder zuvor vereinbart wurden, jedoch erst in 2004 ausbezahlt werden sollen, entgegen den Ausführungen in unserem Beitrag nach der seit 01.01.2004 geltenden Regelung zu behandeln seien. So haben wir in der Zwischenzeit erfahren, dass das Finanzamt Hamburg Mitte/Altstadt auf Abfindungen, die in 2004 ausgezahlt werden, die neue Regelung angewendet werden soll, selbst wenn der zu Grunde liegende Vertrag bereits 1999 abgeschlossen worden ist. Bei Einwänden des Vertrauens- und Bestandsschutzes "solle dann doch lieber eine schriftliche Anfrage gestellt werden".
Auch nach einem Rundschreiben des Berliner Senators für Inneres soll für den öffentlichen Dienst des Landes Berlin auf den Zufluss der Abfindung in 2004 und damit auf die neue Regelung abgestellt werden. Die Oberfinanzdirektion München möchte ebenfalls wie die Oberfinanzdirektion Nürnberg auf das Zuflussprinzip abstellen.
Ob diese Ansicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung beibehalten werden wird, wird sich künftig zeigen. Allerdings haben bereits einige Interessenverbände beim Bundesfinanzministerium angeregt, dass eine Übergangsvorschrift entsprechend der bisherigen zur letzten Änderung des § 3 Nr. 9 EStG einzufügen wäre. Soweit wir erfahren haben, hat das Finanzministerium für den Kalendermonat Februar eine Stellungnahme zu dem Thema Vertrauensschutz und Rückwirkung angekündigt. Gegebenenfalls wird hierdurch eine Klärung erfolgen.
Derzeit bleibt aber kein anderer Weg, als Arbeitgeber dahingehend zu beraten, "sicherheitshalber" die seit 01.01.2004 geltende Regelung zu den Freibetragsgrenzen heranzuziehen.
Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall in der ungünstigen Position, dass er hier zunächst wenig Möglichkeiten hat, die Anwendung der neuen Freibetragsgrenzen zu verhindern. Gegebenenfalls könnte der Arbeitgeber oder nach h.M. auch der Arbeitnehmer selbst (BFH BStBl II 93, 166, dort 3c, bb mwN, R 147 LStR) eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) einholen, wobei ein Zusammenwirken wegen der notwendigen - arbeitgeberbezogenen - Daten (Ermittlung des zuständigen Betriebsstättenfinanzamts des AG, Steuernummer) wohl sinnvoll ist. Allerdings ist der Erfolg wohl fraglich, da das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt wahrscheinlich der aktuellen Linie der Finanzverwaltung folgen wird.
Letztlich wird dem Arbeitnehmer somit erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit gegeben sein, die Anwendung der Regelung auch auf bereits vor dem 01.01.2004 (insbesondere vor der Beschlussfassung über die Gesetzesänderung) abgeschlossene Verträge, gegebenenfalls gerichtlich, überprüfen zu lassen.
Über die Autorin:
Stefanie Konnert,
Rechtsanwältin
© arbeitsrecht.de - (sk)
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