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Stichwort ALG II: Bedürftigkeit und Wohnverhältnisse (22/2004)
Einleitung
Seit Anfang dieser Woche haben die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger mit der Erfassung der Anträge auf Arbeitslosengeld II begonnen. In vielen Kommunen sind zum Teil bislang nicht einmal 50 Prozent Antrags-Rückläufer eingegangen. Nicht zuletzt eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und ungeklärten Fachtermini lassen offenbar viele Betroffene davor zurückschrecken, sich mit dem 16 Seiten füllenden Formular auseinander zu setzen.
Allgemeines
Die Bundesregierung hat bislang relativ zögerlich auf die Verunsicherung in der Bevölkerung reagiert; nun aber wurde am 29.09.2004 durch das Bundeskabinett die "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld" (Alg II-V) beschlossen. Die Verordnung wird zusammen mit "Hartz IV" am 01.01.2005 in Kraft treten.
Des Weiteren hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Begriff der "Angemessenheit" der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II näher konkretisiert.
Die Alg II-Verordnung
Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen im SGB II wird in der Alg II-V konkretisiert, wie bei der Bedürftigkeitsprüfung und der Festlegung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) im Hinblick auf Einkommen und Vermögen der Leistungsempfänger zu verfahren ist. Dies betrifft sowohl Einnahmen und Wertgegenstände, die nicht als Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, als auch die detaillierte Berechnung des Einkommens bzw. Ermittlung des Vermögens. Daneben werden Pauschbeträge ausgewiesen, die vom Einkommen abgesetzt werden können, also nicht auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angerechnet werden.
Die wesentlichen Regelungen im Einzelnen:
- Bei der Berechnung des Einkommens sind laufende Einnahmen immer für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; sie werden also nicht dem Folgemonat zugerechnet (§ 2 II Alg II-V). In analoger Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG für die Einkommenszurechnung in der Sozialhilfe wird nun klargestellt, dass der Grundsatz, wonach Einnahmen dann anfallen, wenn sie tatsächlich oder normativ zufließen auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt.
Dies bedeutet konkret, dass alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die im Dezember 2004 noch Einnahmen (einschließlich der Arbeitslosenhilfe) - gleich ob zu Beginn oder am Ende des Monats - bezogen haben, ihre ersteAlg II-Zahlung bzw. erste Sozialgeld-Zahlung für ihre nicht erwerbsfähigen hilfebedürftigen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft zum 01.01.2005 erhalten werden. - Vom Einkommen können monatlich Pauschbeträge abgesetzt werden, die zu einer Minderung des anrechenbaren Einkommens und damit zu einem höheren ergänzenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld führen (§ 3 Alg II-V).
Folgende Pauschalen können vom Einkommen abgesetzt werden:
- für private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (etwa Hausratversicherung oder private Haftpflichtversicherung), können mit einem Pauschbetrag in Höhe von monatlich 30 Euro abgesetzt werden.
Beachte:
Private Versicherungen, deren Abschluss in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben werden (z.B. die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung), sind hiervon nicht erfasst. - für Werbungskosten in Höhe von monatlich rund 15 Euro (ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale),
- für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit monatlich 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
- für Betriebsausgaben bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 30 Prozent der Betriebseinnahmen.
Bei Nachweis höherer notwendiger Ausgaben können für Werbungskosten, Wegstrecken- und Betriebsausgaben auch höhere Beträge abgesetzt werden.
Zusätzlich zu den Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden weitere Einnahmen von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierbei handelt es sich etwa um nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Außer dem, in § 12 III SGB II genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten
Ab dem 01.01.2005 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt derzeit nicht, die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten im Wege einer Verordnung zu regeln. Das BMWA vertritt hier den Standpunkt, dass die Angemessenheit dieser Aufwendungen im Einzelfall insbesondere auch vom örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes abhängt.
Es bleibt damit den zuständigen kommunalen Träger vorbehalten, in diesem Bereich aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis eine Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraums vorzunehmen; dabei ist der Begriff der Angemessenheit an die bisherigen Sozialhilfepraxis angelehnt.
Aus der Wohngeldstatistik 2002 ergibt sich, dass die überwiegende Mehrzahl der Haushalte, die Alg II beziehen werden, bereits heute in Wohnraum lebt, der als angemessen im Sinne der Sozialhilfe anzusehen ist, da die durchschnittliche tatsächliche Miete arbeitsloser Wohngeldempfänger (Arbeitslosenhilfe- bzw. Arbeitslosengeld-Bezieher) in den alten und neuen Bundesländern nicht über der durchschnittlichen tatsächlichen Miete für Haushalte von Sozialhilfeempfängern liegt.
Nach Einschätzung des Ministeriums werden künftige Alg II-Bezieher - bis auf wenige Ausnahmefälle - in ihren bisherigen Wohnungen verbleiben können und für diese auch die tatsächlichen Unterkunftskosten erhalten. In den Ausnahmefällen, in denen heutige Arbeitslosenhilfebezieher in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung leben, werden die Unterkunftskosten in der Regel weiterhin für bis zu sechs Monate übernommen, wenn es den Betroffenen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Auch nach Ablauf dieses Zeitraumes können die höheren Kosten übernommen werden, wenn ein Umzug mangels Verfügbarkeit eines angemessenen anderweitigen Wohnraums nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Im Fall eines Umzugs werden die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution übernommen.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Lebensumständen, insb. nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Neben den individuellen Verhältnissen des Arbeitssuchenden und seiner Angehörigen sind darüber hinaus die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Der angemessene Preis je qm bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort und lässt sich insbesondere örtlichen Mietspiegeln entnehmen.
Die angemessene Grundfläche einer Wohnung oder eines Einfamilien-Hauses orientiert sich an den Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz.
Im Durchschnitt können folgende qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden:
- 1 Person = ca. 45 - 50 qm
- 2 Personen = ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
- 3 Personen = ca. 75 qm oder 3 Wohnräume
- 4 Personen = ca. 85 - 90 qm oder 4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr.
In Fällen, in denen ein angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt wird, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Müll- und Schonsteinfegergebühr, Straßenreinigung). Auch laufende Leistungen fürHeizung werden übernommen.
Beachte:
Nicht berücksichtigt werden dagegen Tilgungsraten, da diese der Vermögensbildung dienen und somit dem Zweck einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung zuwider laufen.
Sollte sich in der Verwaltungspraxis ergeben, dass die kommunalen Träger in nicht unerheblichem Umfang bei der Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraums einen zu engen Maßstab anlegen, behält sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor von seiner Verordnungsermächtigung nach § 27 SGB II Gebrauch zu machen.
© arbeitsrecht.de - (ts)
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